Urteil des BGH vom 20.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 211/00
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.)
Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtver-
sorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995
- XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - OLG Oldenburg
AG Oldenburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Be-
schluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511 €
Gründe:
I.
Die 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943
geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974
die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervor-
gegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zu-
gestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
- 3 -
Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2
BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-
versicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen
(Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich
1.192,36 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 DM, jeweils
bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht
aus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für Frau-
en, der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente.
Daneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: VBL)
erworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die
mittlerweile eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht, gab die VBL zunächst
mit monatlich 39,68 DM an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestver-
sorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf
die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des Eheman-
nes, dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische Ver-
sorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die VBL nach
der sogenannten VBL-Methode mit monatlich 470,73 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau
wegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des Rentensplittings
in Höhe von 8,31 DM und wegen der VBL-Anwartschaften im Wege des analo-
gen Quasisplittings in Höhe von 116,96 DM durchgeführt. Dabei hat das Amts-
gericht die ihm von der VBL mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der
Barwertverordnung umgerechnet und danach in die Ausgleichsbilanz einge-
stellt.
- 4 -
Gegen diese Entscheidung hat die VBL mit der Begründung Beschwerde
eingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer
Dynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des
Ehemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die VBL ihre Aus-
kunft mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Sat-
zungsänderung, welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im
Rahmen der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente als Diffe-
renzrente (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente
errechnete die VBL, wiederum nach der VBL-Methode, mit monatlich 95,83 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung dahingehend abgeändert,
daß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche
Ausgleichsbetrag 95,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei
hat das Oberlandesgericht - jeweils abweichend von den Auskünften der VBL -
den Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes mit 257,05 DM (statt
470,73 DM) und den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau mit
65,45 DM (statt 95,83 DM) errechnet.
Hiergegen richtet sich die VBL mit ihrer von dem Oberlandesgericht zu-
gelassenen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 5 -
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 484
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der VBL-Methode in ihrer
bisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz zu vereinbarende Ermittlung des
Ehezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der
Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nicht-Umlagemonaten führe die VBL-
Methode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung
werde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung
des BGH habe in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungssy-
steme zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung
des Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die vorbetrieblich erworbenen
gesetzlichen Rentenanwartschaften zu kürzen, weil der vorbetrieblich erlangte
Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung
als Ganzer verringerte, ohne daß die vorbetrieblichen Rentenzeiten auf der an-
deren Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesag-
ten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung
des Wertes der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher und damit nicht
gesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften, liege im
Prinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42
Abs. 2 VBLS a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen Ren-
tenerwerbszeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Es sei des-
halb auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines
zusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der VBL über die rein rech-
nerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der
Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornehme, müsse die-
ser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden,
daß die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils
zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfä-
- 6 -
higen Zeiten zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wer-
tes der vorbetrieblich erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) Anwart-
schaften sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren
Schritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis
der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ermittelt werde.
Von ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erwor-
benen gesetzlichen Rentenanwartschaften abzuziehen.
Die konstruktiven Mängel der bislang vom BGH gebilligten uneinge-
schränkten Anwendung der VBL-Methode werde im vorliegenden Fall insbe-
sondere dadurch verdeutlicht, daß die VBL in ihrer Auskunft für den Ehemann
einen Ehezeitanteil der Versorgungsrente in Höhe von 470,73 DM ermittelt ha-
be, während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann
insgesamt überhaupt nur eine (fiktive) Versorgungsrente in Höhe von
446,31 DM ergebe.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzver-
sorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbe-
schluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustim-
mend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Ehe-
recht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl.,
§ 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106).
Der Senat hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL (vor der Satzungs-
änderung zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusiche-
re, die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der ge-
- 7 -
samtversorgungsfähigen Zeit errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen,
würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist
die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die
Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als
(Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren
Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente
und die Versorgungsrente aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu
bestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Ge-
samtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich
gesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeit-
anteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Ren-
te und der VBL-Versorgungsrente, erhalte.
In den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings mög-
lich, daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeb-
lichen Zeiten nicht mit den Zeiten übereinstimmten, in denen der ausgleichs-
pflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Ren-
te erworben habe. Bei der Satzung der VBL sei dies jedoch nicht der Fall. Denn
bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene Zeit-
Übereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen
Zeiten. Die gesamtversorgungsfähige Zeit werde außer durch die Umlagemona-
te bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-
brachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die
hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a VBLS a.F. den für die Be-
rechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2
VBLS a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversor-
gungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit
zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit zurückgelegten Monate
in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu
- 8 -
der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf
diese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der Versor-
gung und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbezie-
hung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversi-
cherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festge-
legten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden.
b) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch
OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004],
§ 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f.,
90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben darge-
stellten Rechtsprechung abzuweichen.
Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der VBL-Methode die
zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die
in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemo-
nate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa
bei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze betref-
fe, während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig
außer Betracht bleibe.
Bereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der Senat nicht zu
teilen.
Zum einen gibt es nach der Satzung der VBL keine rechtliche Handhabe
dafür, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamt-
versorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähi-
gen vorbetrieblichen Zeit zuzuordnen, wie es das Oberlandesgericht unter-
nimmt; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG hat das Oberlan-
desgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen.
- 9 -
Zum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Zu-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes und den privaten Gesamtversor-
gungssystemen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991
- XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB
129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halb-
anrechnung der vorbetrieblichen Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wer-
tes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in vorbetrieblicher Zeit erwor-
benen Rentenanwartschaften in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzu-
rechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in vorbetrieblicher Zeit
nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, steigt der Wert der Gesamt-
versorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten
an (vgl. BVerfG NJW 2000, 3341, 3342). Da die für die VBL-Gesamtversorgung
maßgeblichen Zeiten mit den Zeiten übereinstimmen, in denen die anzurech-
nenden Rentenanwartschaften erworben worden sind, besteht im Regelfall
auch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies
läßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch
darstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die
sich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit
(§ 41 Abs. 3 VBLS a.F.) ergeben:
Die von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversor-
gung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insge-
samt 2.939,04 DM. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von
einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 377 Monaten (264 Umlagemonate
und 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser
gesamtversorgungsfähigen Zeit fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und
35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Be-
rechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit
- 10 -
71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung
2.101,12 DM (= 2.939,04 DM x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von
dem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 DM
(= 2.939,04 DM ./. 2.101,12 DM) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und
dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der
gesetzlichen Rentenanwartschaften, die der Ehemann nach der Rentenaus-
kunft der LVA vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 DM (=
1.904,92 DM ./. 1.208,98 DM), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der
Ehezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus Nichtumla-
gemonaten bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils
der Gesamtversorgung nach der VBL-Methode im Hinblick auf die Wahrung des
Halbteilungsgrundsatzes nichts zu erinnern.
c) Mit Recht weist das Oberlandesgericht allerdings darauf hin, daß die
VBL-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen
führen kann, und zwar dann, wenn der nach der VBL-Methode errechnete Ehe-
zeitanteil der Versorgungsrente die tatsächliche Versorgungsrente übersteigt.
Diese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlan-
desgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die
Gesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 VBLS a.F. um 20 %
gekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des
Ehemannes tatsächlich nur 2.351,23 DM (= 2.939,04 DM x 80 %); der Ehezeit-
anteil der Versorgung beträgt dementsprechend 1.680,89 DM (= 2.351,23 DM x
71,49 %). Der auf die vorehelichen Zeiten entfallende Teilbetrag der Gesamt-
versorgung in Höhe von 670,34 DM (= 2.351,23 DM ./. 1.680,89 DM) unter-
schreitet die von dem Ehemann in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen
Rentenanwartschaften (695,94 DM). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichs-
ergebnis, welches dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. auch das Be-
rechnungsbeispiel bei Bergner aaO S. 87).
- 11 -
All dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen
Rechtsprechung des Senats. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachver-
halt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetriebli-
cher und vorehelicher Zeit überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften
- bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte
Gesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufs-
unfähigkeit, besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von
Versorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien,
in denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes
Einkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von ge-
setzlichen Rentenanwartschaften - erzielt worden ist, in der Generation der Par-
teien eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch BVerfG aaO
S. 3343).
Der Senat hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der
VBL-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich
erworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Aus-
nahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die VBL-Methode
in der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche Zeit entfallende Teil
der Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher Zeit erworbe-
nen gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechen muß. Unter den hier ob-
waltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung
des Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 DM (= 2.351,23 DM ./.
695,94 DM). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Ren-
tenanwartschaften des Ehemannes (1.208,98 DM) abgezogen, ergäbe sich ein
Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 DM. Zu dem gleichen
Ergebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der
Versorgungsrente von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier aller-
dings fiktiven) Versorgungsrente beschränkte (446,31 DM = 2.351,23 DM ./.
- 12 -
1.904,92 DM). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl
Bergner aaO), obwohl der Ehezeitanteil der Versorgungsrente in diesem Falle
mit der tatsächlichen Versorgungsrente übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der
Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in
der Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß
vom 4. Oktober 1995 aaO S. 94).
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben.
Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst ent-
scheiden, denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtver-
sorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der
Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung
bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen
der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001
festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte -
Besitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil die-
ser Versorgung errechnet sich im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurück-
gelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42
VBLS a.F. (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314, 315; Glockner FamRZ 2002,
287 f.).
- 13 -
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit
zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der LVA, da die bisherigen Auskünfte
naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Al-
tersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I,
403, nicht berücksichtigen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose