Urteil des BGH vom 20.01.2004

BGH (zpo, annahme, alter, rechtskraft, auslegung, verletzung, abänderung, ablehnung, höhe, beschwer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 298/01
vom
20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 24. Dezember 2003 ge-
gen den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 24. November
2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin, mit der sie eine Änderung des Se-
natsbeschlusses über die Nichtannahme ihrer Revision gegen das Urteil des
Berufungsgerichts erstrebt, hat keinen Erfolg.
§ 554 b ZPO a.F. eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die An-
nahme einer nach § 546 ZPO a.F. mit Rücksicht auf die Höhe der Beschwer
ohne Zulassung statthaften Revision abzulehnen. Durch die Nichtannahme wird
ausgesprochen, daß es - ohne eine weitere Sachentscheidung - bei dem an-
gefochtenen Berufungsurteil sein Bewenden hat; mit der Ablehnung der An-
nahme ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die Überprüfung dieser Ent-
scheidung mit dem Ziel der Abänderung würde darauf hinauslaufen, die bereits
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eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage zu stellen
und gegebenenfalls rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH,
Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Für das Revisionsverfah-
ren des vorliegenden "Altfalles" gilt nichts Abweichendes, weil insoweit gemäß
§ 26 Nr. 7 EGZPO nicht die Bestimmungen des Zivilprozeßreformgesetzes vom
27. Juli 2001, sondern die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung alter Fassung weitergelten. Auch nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBVU 1/02, NJW 2003,
1924) verbleibt es zumindest bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung
bezüglich der sog. Anhörungsrüge bei der gegenwärtigen Rechtslage.
Davon abgesehen hat der Senat selbstverständlich bei der Nichtannah-
meentscheidung das gesamte Revisionsvorbringen der Klägerin, einschließlich
ihrer - nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung wiederholten - Rügen zu an-
geblichen Grundrechtsverstößen (Art. 3, 14 GG) bei der Auslegung und An-
wendung einfachen Rechts, berücksichtigt. Der mit der Gegenvorstellung inso-
weit zugleich erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der
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Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichtannahmeentscheidung entbehrt
einer tragfähigen Grundlage.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein