Urteil des BGH vom 30.10.2008

BGH (zpo, verletzung, kenntnis, beurteilung, akten, begründung, essen, sache, streitwert, prozess)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 205/07
vom
30. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. Juni 2007 - 11 U 86/05 - wird zurückgewiesen, weil weder
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist im
Verfahren nicht verletzt worden.
Soweit der Kläger die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend
macht, weil das Landgericht ihm keine Möglichkeit zum Vortrag
zur dem Schriftsatz des Beklagten vom 31. Januar 2005 beigefüg-
ten, ihm jedoch nicht übersandten Entscheidung des OLG Hamm
gegeben habe, greift dies nicht durch. Die in einem anderen Ver-
fahren zwischen dritten Personen ergangene Entscheidung ent-
hielt keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im vorliegenden
Verfahren von den Parteien und hier insbesondere vom Beklagten
angesprochen worden waren. Dem Kläger ist insoweit keine Mög-
lichkeit zum Vortrag abgeschnitten worden, etwa weil das Gericht
- 3 -
einen für den Kläger überraschenden Rechtsstandpunkt einge-
nommen hätte. Der Kläger hat im Übrigen nach seinem eigenen
Beschwerdevorbringen - dem Sitzungsprotokoll lässt sich dazu
nichts entnehmen - bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai
2005 zugewartet, bis er die mangelnde Übersendung der Urteils-
abschrift geltend gemacht hat, obwohl er, ohne eine solche Rüge
zu erheben, bereits mit Schriftsatz vom 9. März 2005 auf den
Schriftsatz des Beklagten geantwortet hatte.
Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht brauchten auf
die Problematik des Haftungsausschlusses nach § 19 Abs. 1
Satz 2 BNotO besonders hinzuweisen, nachdem der Beklagte dies
umfassend in den Prozess eingeführt hatte.
Gleiches gilt für die Frage der Zurückweisung des Vortrags nach
§ 531 ZPO durch das Berufungsgericht und die Möglichkeit für
den Kläger, zu den Gründen der Verspätung seines Vortrags Stel-
lung zu nehmen. Die vom Kläger mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde geltend gemachte Einlassung, die wegen des unterlas-
senen Hinweises unterblieben sei, rechtfertigt im Übrigen auch in
der Sache keine andere Beurteilung als sie das Oberlandesgericht
vorgenommen hat.
Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen des Klägers, vier seiner
Schriftsätze befänden sich nicht bei den Gerichtsakten, weshalb
davon auszugehen sei, dass diese vom Gericht nicht zur Kenntnis
genommen worden seien. Drei der Schriftsätze sind im Retent der
- 4 -
Akten des Oberlandesgerichts aufgefunden und den hiesigen Ge-
richtsakten nachgesandt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das
Berufungsgericht diese Schriftsätze nicht berücksichtigt haben
könnte.
Bezüglich des letztlich nicht auffindbaren Schriftsatzes vom
24. Juli 2006 liegt - unbeschadet der Frage, ob der Schriftsatz tat-
sächlich nicht berücksichtigt worden ist - keine Verletzung des
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Der darin enthal-
tene Sachvortrag stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Fra-
ge, weshalb sie nicht auf der mangelnden Berücksichtigung dieses
Schriftsatzes beruht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2
Satz 2 ZPO).
- 5 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 160.000 €
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 12.05.2005 - 18 O 211/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2007 - 11 U 86/05 -