Urteil des BGH vom 04.02.2004

BGH (hamburg, zpo, beschwerde, gesetz, rechtsmittel, begründung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 64/04
vom
21. September 2004
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten gegen den Beschluß der 11. Zi-
vilkammer des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 2004, das
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2003 und wegen
Untätigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wer-
den auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren 757,05 €.
Gründe:
1. Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als
Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde er-
öffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
Statthaftigkeit für den Fall der Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung
von Prozeßkostenhilfe für die Berufung beim Landgericht vom Gesetz aus-
drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Be-
schluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist ein Rechtsmittel zum Bundesge-
richtshof nicht eröffnet.
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3. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof wegen Untätigkeit des
Oberlandesgerichts ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht gegeben. Ob und unter
welchen Voraussetzungen in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrecht-
lichen Gründen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein
kann und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist (vgl. Zöl-
ler/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 21 ff.), bedarf hier keiner Entschei-
dung. Denn ein Fall der Untätigkeit oder Verzögerung liegt nicht vor. Das Han-
seatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerden der Beklagten vom
16. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar
2004 und vom 28. April 2004 gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg
vom 19. April 2004 durch Entscheidung vom 7. Mai 2004 (4 W 33/04 und
4 W 35/04) als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, die angefoch-
tenen Beschlüsse seien in einem beim Landgericht anhängigen Berufungsver-
fahren ergangen und nach § 567 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde an-
greifbar.
4. Als Rechtsbeschwerden wären die Beschwerden - darüber hinaus -
unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof,
Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns