Urteil des BGH vom 30.06.2005

BGH (staatsanwaltschaft, hauptverhandlung, beginn, reue, untersuchungshaft, ortsabwesenheit, abstand, gesamtstrafe, strafzumessung, bundesanwalt)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 185/05
vom
30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2005 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-
fohlenen in 33 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tat-
einheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zu Un-
gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden
Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf allein der relativ straffe Zusammenzug
der Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe. Dieser ist jedoch mit den
Hinweisen auf das frühe, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens abgege-
bene, vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, seine in der Hauptver-
handlung gezeigte selbstkritische Einsicht und Reue, seine schwache Persön-
lichkeitsstruktur und seine erkennbare Beeindruckung durch die erlittene Un-
tersuchungshaft ausreichend begründet worden. Bei der Berücksichtigung der
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niedriger gewordenen Hemmschwelle mußte nicht ausdrücklich erörtert wer-
den, daß zwischen den Fällen 33 und 34 ein zeitlicher Abstand von mehreren
Monaten lag.
Winkler Miebach Pfister
Becker RiBGH Hubert ist durch urlaubsbe-
dingte Ortsabwesenheit gehindert
zu unterschreiben.
Winkler