Urteil des BGH vom 24.05.2000

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, begründung, anweisung, eidesstattliche erklärung, überwiegende wahrscheinlichkeit, zpo, glaubhaftmachung, berufungsschrift, versicherung, wiedereinsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 166/99
Verkündet am:
24. Mai 2000
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
22. Juni 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf
Zahlung von 295.675,21 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, weil der Kläger die Beklagte in mehrfacher Hinsicht argli-
stig getäuscht habe. Durch seinen Korrespondenzanwalt hat der Kläger
Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt und seiner An-
tragsschrift den Entwurf einer Berufungsbegründung beigefügt. Er hat
angegeben, die Rechtsschutzversicherung verweigere die Deckung
mangels Erfolgsaussicht. Der Vorsitzende des Senats beim Berufungs-
gericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken an seiner Be-
dürftigkeit bestünden, weil er den Deckungsschutz noch durch einen Sti-
chentscheid herbeiführen könne. Danach erteilte der Rechtsschutzversi-
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cherer Kostendeckung. Alsdann hat der Kläger durch seinen zweitin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, den Berufungs-
antrag angekündigt und zugleich W iedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Unter der Überschrift "Begründung" hat er den W iedereinset-
zungsantrag begründet. Eine Berufungsbegründung fehlte und ging auch
nicht binnen eines Monats ein. Nach Hinweis durch das Berufungsge-
richt hat der Kläger auch W iedereinsetzung wegen der Versäumung der
Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die Berufung begründet.
Sein Prozeßbevollmächtigter hat vorgetragen, das Sekretariat sei ange-
wiesen, nach Einlegung der Berufung die Akte auf dem Tisch zu behal-
ten, bis das Empfangsbekenntnis eintreffe. Nach Erhalt der Empfangs-
bekenntnisse sei dann sofort die Berufungsbegründungsfrist von der Se-
kretärin im Fristenkalender zu notieren. Im vorliegenden Fall sei die Frist
zu notieren unterblieben, weil die Sekretärin davon ausgegangen sei,
daß die Berufungsbegründung bereits in der Berufungsschrift enthalten
sei.
Das Berufungsgericht hat das W iedereinsetzungsgesuch bezüglich
der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als
unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revi-
sion.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unzulässig, weil
sie nicht fristgerecht begründet wurde.
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1. Das Berufungsgericht hat den W iedereinsetzungsantrag des
Klägers als unbegründet angesehen, weil nicht festgestellt werden kön-
ne, daß er ohne ein Verschulden seines zweitinstanzlichen Anwalts, das
ihm nach § 85 ZPO zuzurechnen sei, an einer fristgerechten Berufungs-
begründung gehindert gewesen sei.
Das Berufungsgericht vermißt eine klare und für sein Personal
unmißverständliche Anweisung des Prozeßbevollmächtigten dahin, daß
die Berufungsbegründungsfristen ausnahmslos einzutragen seien und
daß auf eine Notierung der Begründungsfrist nur verzichtet werden dür-
fe, wenn dies vom Anwalt ausdrücklich bei der Abfassung der Beru-
fungsschrift verfügt worden sei. Das Berufungsgericht führt aus, es sei
nicht glaubhaft gemacht, daß eine solche Anweisung des Prozeßbevoll-
mächtigten in der Kanzlei existiere. Die eidesstattlichen Versicherungen
der Anwaltssekretärinnen G. und N. sprächen vielmehr dafür, daß sie
selbst hätten beurteilen dürfen, ob die Berufungsschrift bereits eine Be-
gründung enthalte, und daß je nach ihrer Einschätzung der Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist notiert werden müsse oder eine Eintragung
entbehrlich sei. Darin liege ein Organisationsmangel, der für die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sei. Die
dagegen vorgebrachten Einwände der Revision bleiben erfolglos.
2. a) Die Revision meint, die W ürdigung des Berufungsgerichts
lasse die eidesstattliche Versicherung des zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers unberücksichtigt. Aus ihr ergebe sich bereits,
daß die vom Berufungsgericht geforderte Anweisung, in jedem Falle und
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ausnahmslos Berufungsbegründungsfristen zu notieren, vorgelegen ha-
be und glaubhaft gemacht sei. Entgegen der W ürdigung des Berufungs-
gerichts ergebe sich auch aus den eidesstattlichen Versicherungen der
Sekretärinnen G. und N. nicht, daß eine derartige Anweisung nicht be-
standen habe.
b) Der W ürdigung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die ei-
desstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten enthält keine ei-
gene Sachdarstellung, sondern nimmt lediglich Bezug auf den schrift-
sätzlichen Vortrag. Es kann dahinstehen, ob eine eidesstattliche Erklä-
rung, die ohne eigene Sachdarstellung lediglich pauschal auf die Anga-
ben im W iedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt, für eine Glaubhaftma-
chung ausreicht (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 -
VersR 1988, 860). Im vorliegenden Fall kann die Darstellung des Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichen, weil die eidesstattli-
chen Erklärungen seiner Sekretärinnen den Schluß zulassen, daß der
Prozeßbevollmächtigte es an einer ausreichend klaren Anweisung an
sein Personal hat fehlen lassen.
Die Anwaltssekretärin G. hat an Eides Statt versichert, angewie-
sen zu sein, nach Eingang des Empfangsbekenntnisses den Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu notieren. Sie verfahre
ganz generell so. Lediglich in Fällen, in denen die Berufung schon bei
der Einlegung auch begründet werde und es deswegen keiner besonde-
ren Berufungsbegründung bedürfe, verfahre sie so, daß sie keine Beru-
fungsbegründungsfrist im Terminkalender eintrage. So sei sie auch im
vorliegenden Fall vorgegangen. Die Anwaltssekretärin N. erklärt, Frau G.
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sei hier in der Tat einem Irrtum aufgesessen, weil sie gemeint habe, die
Begründungsschrift enthalte bereits die Berufungsbegründung, weil dort
das W ort "Begründung" geschrieben stehe. Erst nach dieser Panne habe
Frau G. durch das Schreiben des Oberlandesgerichts gemerkt, daß in
dem Schriftsatz nur die W iedereinsetzung begründet worden sei. Dies
hätten beide (Frau N. und Frau G.) aus der Sache gelernt.
Insbesondere der eidesstattlichen Versicherung von Frau G. ist zu
entnehmen, daß sie immer dann, wenn die Berufung nach ihrer Auffas-
sung schon eine Begründung enthalte, keine Berufungsbegründungsfrist
notiert. Nicht in dieser Verfahrensweise sieht sie den Fehler, sondern
darin, daß sie die Begründung für den W iedereinsetzungsantrag als Be-
gründung der Berufung angesehen hat. Dasselbe ergibt sich aus der ei-
desstattlichen Versicherung von Frau N., die als Irrtum nicht das Verfah-
ren kennzeichnet, sondern daß Frau G. die Überschrift "Begründung" in
der Berufungsschrift mit W iedereinsetzungsantrag als Berufungsbegrün-
dung verstanden hat.
Nach § 236 Abs. 2 ZPO muß die Partei, die die W iedereinsetzung
beantragt, alle eine solche Entscheidung rechtfertigenden Tatsachen
darlegen und glaubhaft machen (BGH, Beschluß vom 26. September
1994 - II ZB 9/94 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung 4
m.w.N.). Dabei genügt für die Glaubhaftmachung, daß das Vorbringen
nur überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschluß vom 9. Februar
1998 - II ZB 15/97 - BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Glaubhaftmachung
7 m.w.N.). Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt
sich insgesamt keine überwiegende W ahrscheinlichkeit dafür, daß die
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Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine klare Anweisung an das Per-
sonal gegeben haben, die Fristen zur Begründung der Berufung seien
ausnahmslos zu notieren, ohne daß dem Personal ein eigener Beurtei-
lungsspielraum eingeräumt ist, ob eine Berufung schon begründet war
oder nicht.
3. Die Revision stellt zur Überprüfung, ob ein Organisationsver-
schulden der Prozeßbevollmächtigten überhaupt vorliegt, wenn eine An-
weisung, wie sie das Berufungsgericht fordert, nicht gegeben war.
Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft zu. Der Anwalt hat eine
klare Anweisung dahin zu erteilen, daß sein Personal die Frist zur Be-
gründung der Berufung in den Fristenkalender ausnahmslos eintragen
muß. Dem juristisch ungeschulten Personal darf kein Beurteilungsspiel-
raum eingeräumt werden, ob die Berufung schon begründet ist oder
nicht. Dies können Anwaltssekretärinnen - wie der Fall zeigt - nicht mit
der für eine Fristenwahrung notwendigen Sicherheit beurteilen.
Fehlt es an einer entsprechenden Anweisung des Anwalts, liegt
ein Verschulden vor, das der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-
nen ist, die den W iedereinsetzungsantrag stellt.
Terno Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius