Urteil des BGH vom 21.07.2005

BGH (zpo, begründung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 204/04
vom
21. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die maßgeblichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind
aus der hinterlegten Abbildung zu erkennen. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-
hen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 125.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Bergmann