Urteil des BGH vom 09.05.2006

BGH (zpo, baden, zoll, streitwert, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 140/05
vom
9. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
13. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des
Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des
§ 826 BGB verneint hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.003,00 €
Müller Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 130/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 U 139/04 -