Urteil des BGH vom 26.04.2007

BGH (zpo, beschwerde, begründung, fortbildung, streitwert, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 190/04
vom
26. April 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 26. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.868,97 €
festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegrün-
det. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer wei-
tergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.06.2002 - 26 O 15825/01 -
OLG München, Entscheidung vom 27.07.2004 - 18 U 4344/02 -