Urteil des BGH vom 04.07.1996

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 64/04 Verkündet
am:
10. November 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 6 C
Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Män-
gelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interes-
se des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht (im An-
schluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95, BauR 1996, 858
= ZfBR 1996, 313).
BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04 - OLG Oldenburg
LG
Osnabrück
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-
ter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Februar 2004 aufge-
hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für die Aus-
führung von Fliesen- und Plattierungsarbeiten in der Seniorenwohnanlage in B.
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Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Werkleistung mangelhaft er-
bracht sei und rechnet mit den Restwerklohn übersteigenden Schadensersatz-
ansprüchen in Höhe angeblicher Mängelbeseitigungskosten auf. In der Revisi-
onsinstanz geht es nur noch darum, ob die Beklagte im Wege des Schadenser-
satzes die Kosten beanspruchen kann, die für die Beseitigung behaupteter
Mängel bei der Abdichtung der Bäder, wegen Nichteinhaltung von Schall-
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schutzanforderungen und wegen einer "Rampenbildung" im Bereich des Über-
gangs von den gefliesten Wohnungsfluren in die Wohn- und Schlafzimmerbe-
reiche der Seniorenwohnungen erforderlich sind.
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Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 28. September 2000 unter
Zugrundelegung der VOB/B mit der Ausführung der Arbeiten. Nach Fertigstel-
lung der Werkleistung erteilte die Klägerin unter dem 12. September 2001 die
Schlussrechnung. Die Beklagte verweigerte im Hinblick auf Mängel die Bezah-
lung des Restwerklohns. Für die im Revisionsverfahren noch relevanten Mängel
rechnete sie zuletzt mit Schadensersatzansprüchen in Höhe der Mängelbeseiti-
gungskosten auf.
Das Landgericht hat der Klägerin von dem zunächst geltend gemachten
Restwerklohn von 43.648,84
€ unter Abweisung der Klage im Übrigen
38.846,19 € nebst Zinsen zugesprochen. Eine Abnahme liege vor. Ansprüche
wegen einer fehlerhaften Abdichtung in den Bädern und wegen Nichteinhaltung
von Schallschutzanforderungen bestünden nicht. Hinsichtlich der "Rampenbil-
dung" hat es eine Minderung von insgesamt 8.500 DM angenommen. Davon
hat es der Beklagten wegen einer angenommenen Mitverantwortung ihres Bau-
leiters und weiterer an dem Bauvorhaben beteiligter Unternehmer nur einen
Betrag von 2.125 DM zuerkannt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den ausgeur-
teilten Betrag auf 36.846,19 € nebst Zinsen reduziert. Es hat der Beklagten we-
gen der unzureichenden Abdichtung in den Bädern eine Minderung von 2.000 €
zugebilligt und sich im Übrigen den Ausführungen in dem landgerichtlichen Ur-
teil angeschlossen.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-
weisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
A.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Werkleistung der Klä-
gerin gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B als abgenommen anzusehen ist. Das Beru-
fungsgericht hat dazu keine Ausführungen gemacht. Ob die Feststellung des
Landgerichts zutrifft, kann offen bleiben. Die Beklagte verlangt nicht mehr Erfül-
lung des Vertrages, sondern macht Schadensersatzansprüche geltend (BGH,
Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01, BauR 2003, 88 = ZfBR 2003, 140
= NZBau 2003, 35).
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B.
I. Abdichtung in den Bädern
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Werkleistung sei mangelhaft, weil
die Klägerin in den 18 Bädern der Seniorenwohnanlage nicht das Abdichtungs-
verfahren nach dem System D. verwendet habe. Die Beklagte habe im Hinblick
auf die Nachteile der herkömmlichen Bauweise darauf bestanden, dass dieses
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teurere System eingebaut werde. Herkömmliche Abklebeverfahren, nämlich
eine Abdichtung auf dem Rohbeton unterhalb des Fußbodenaufbaus, verhin-
derten, dass Wasser aus den Bädern in die unteren Geschosse gelangen kön-
ne. Eine solche Abdichtung habe den Nachteil, dass durch beschädigte Fugen
des Fliesenbodens in den Fußbodenaufbau eindringendes Wasser von der Ab-
klebung auf dem Rohbeton aufgefangen werde mit der möglichen Folge, dass
der gesamte Fußbodenaufbau einschließlich der Isolierung und der Fußboden-
heizung dauerhaft durchfeuchtet werden könne. Diese Nachteile würden durch
das Verfahren D. verhindert. Dieses sehe vor, dass unter dem Fliesenbelag
eine Flüssigfolie aufgebracht werde, die nach der Aushärtung ein Eindringen
von Sickerwasser in den Fußbodenaufbau und die Fußbodenheizung verhinde-
re. Die von der Klägerin abweichend vom Auftrag durchgeführte Verfugung der
Fußbodenfliesen mit Epoxyd-Harz könne nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen die Feuchtigkeit nicht dauerhaft zurückhalten.
Die von der Beklagten geforderte Sanierung mit einer Erneuerung des
gesamten Fußbodenaufbaus einschließlich der Fußbodenheizung und einem
Gesamtaufwand von ca. 216.000 € sei im Hinblick auf den Gesamterfolg unver-
hältnismäßig hoch. Die Beklagte könne deshalb lediglich einen Minderwert gel-
tend machen, der auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen
auf 2.000 € zu schätzen sei.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze
zur Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung verkannt und der Beklagten le-
diglich einen Anspruch auf Minderung zuerkannt.
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a) Nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 13 Nr. 6 VOB/B kann der Unter-
nehmer die Beseitigung eines Mangels verweigern, wenn sie einen unverhält-
nismäßigen Aufwand erfordert.
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Eine Unverhältnismäßigkeit liegt in aller Regel nur vor, wenn einem ob-
jektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung
ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand
gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer
ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regel-
mäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht
verweigern. Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-
Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den
zugehörigen Vertragspreisen. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur
dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfül-
lung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller
Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei
der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unterneh-
mer den Mangel verschuldet hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 24/95,
BauR 1996, 858 = ZfBR 1996, 313; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96,
BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR
241/00, BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338).
b) Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft allein auf den Sanierungs-
aufwand ab. Es berücksichtigt nicht, dass die Beklagte ein objektiv berechtigtes
Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung und die Klägerin bewusst das
geschuldete System nicht eingebaut hat.
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(1) Die von dem Berufungsgericht festgestellten Abdichtungsmängel be-
einträchtigen die Funktionstauglichkeit der Werkleistung der Klägerin in erhebli-
chem Maße.
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Die Abdichtung der Bäder nach dem System D. ist bei ordnungsgemäßer
Ausführung einem herkömmlichen Abklebeverfahren überlegen. Wegen des
zwischen Fliesenbelag und Estrich einzubringenden wasserundurchlässigen
Spezialanstrichs kann durch die Fugen eintretendes Wasser in einem besonde-
ren Ablaufrahmen aufgefangen werden. Damit wird verhindert, dass der Fuß-
bodenaufbau einschließlich der Isolierung und der Fußbodenheizung dauerhaft
im Feuchten liegt.
Die von der Klägerin ausgeführte Abdichtung stellt nach den Ausführun-
gen des Sachverständigen keine dauerhafte Lösung dar. Gleiches gilt für den
lediglich mit Dichtstoffen verschlossenen Übergangsbereich zwischen dem
Fliesenboden und dem Wandbereich. Schon deshalb kann der Beklagten der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht allein im Hinblick auf den
ganz erheblichen Sanierungsaufwand versagt werden.
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(2) Hinzu kommt, dass die Klägerin den Abdichtungsmangel verschuldet
hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsführer
der Beklagten auf der Einhaltung des Systems D. bestanden und dies bei ver-
schiedenen Gelegenheiten auch gegenüber der Klägerin betont.
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II. Schallschutzmängel
1. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Beklagten
wegen der behaupteten Schallschutzmängel mit folgenden Erwägungen ver-
neint:
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Der Sachverständige habe nicht feststellen können, dass die von der
Klägerin verwendeten Fliesen in den Bädern einen mangelhaften Schallschutz
zur Folge hätten. Ebenso wenig ließen sich eventuelle Schallbrücken im Be-
reich der Gaststätte und der umgebenden Räumlichkeiten dem verwendeten
Fliesenmaterial zuordnen. Mögliche andere Ursachen für die Bildung von
Schallbrücken seien der Klägerin nicht anzulasten.
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2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung auch
dann nicht stand, wenn von einer Abnahme der Werkleistung der Klägerin aus-
zugehen sein sollte.
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Der Sachverständige hat eine abschließende Bewertung, ob Schallbrü-
cken vorhanden und diese auf die Werkleistung der Klägerin zurückzuführen
sind, nicht vorgenommen. Er hat lediglich ausgeführt, dass er mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln die von der Beklagten beschriebenen Schallbrü-
cken nicht feststellen könne und insoweit gegebenenfalls ein Schallschutzgut-
achten einzuholen sei. Dass der Klägerin zurechenbare Schallschutzmängel
nicht vorliegen, ist daher nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt worden.
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III. Rampenbildung
Im Übergangsbereich vom gefliesten Wohnungsflur in den Wohn- und
Schlafzimmerbereich der Seniorenwohnungen ist es unstreitig zu einem Hö-
henunterschied gekommen, der durch nachträgliche Ausspachtelung ausgegli-
chen werden musste.
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1. Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des Landgerichts
angeschlossen, dass sich insoweit ein Ausführungsfehler der Klägerin nicht
feststellen lasse. Es hat ihr jedoch angelastet, die Beklagte nicht darauf auf-
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merksam gemacht zu haben, dass die nach dem Meterpunkt des Fahrstuhl-
schachtes ermittelte Bodenhöhe nicht mit der Bodenhöhe im Wohn- und
Schlafzimmerbereich in Einklang zu bringen sei.
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Nach der insoweit nicht angegriffenen und revisionsrechtlich nicht zu be-
anstandenden Auffassung des Berufungsgerichts wäre die Beklagte durch ei-
nen umgehenden Hinweis nach Maßgabe des § 4 Nr. 3 VOB/B in die Lage ver-
setzt worden, rechtzeitig eine Korrektur gegenüber dem Fenster- und Türbauer
oder über die Estrichverlegung zu erwirken.
Dass das Landgericht die Klägerin insoweit nur mit 1/4 des Minderwerts
belastet habe, sei nicht zu beanstanden, da sie mangels einer zweckgerichteten
Verbindung der Bauleistungen untereinander nicht als Gesamtschuldnerin ne-
ben den weiter beteiligten Bauhandwerkern und dem Bauleiter der Beklagten
für den Mangel einzustehen habe.
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2. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung nicht.
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a) Das Berufungsgericht ist nicht darauf eingegangen, dass die Beklagte
wegen der Rampenbildung Schadensersatzansprüche und keine Minderung
geltend gemacht hat. Dies wird unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten
Abwägungskriterien nachzuholen sein.
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b) Sofern das Berufungsgericht auch dann zu dem Ergebnis kommen
sollte, dass die Beklagte nur eine Minderung der Werklohnforderung beanspru-
chen kann, wird für das weitere Verfahren auf folgendes hingewiesen:
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(1) Der Sachverständige hat den wegen der "Rampenbildung" verblei-
benden technischen Minderwert auf 8.500 DM geschätzt. Dieser Betrag ist nicht
nachvollziehbar, da der Sachverständige nicht dargelegt hat, auf welchen
Grundlagen seine Schätzung beruht und aufgrund welcher Rechenschritte er zu
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dem genannten Betrag gekommen ist. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen
sein.
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(2) Die Klägerin haftet nach der Beurteilung des Berufungsgerichts we-
gen der Rampenbildung, weil sie ihre Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B ver-
letzt hat. Sie hat die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass bei den Vorarbei-
ten ca. 4 cm vom Meterpunkt abgewichen wurde und dieser Mangel vor Ausfüh-
rung ihrer Arbeiten zu beseitigen ist. Selbst eine anderen Unternehmern oder
dem aufsichtführenden Architekten anzulastende Mitverursachung der Mängel
würde keine Beschränkung der Haftung der Klägerin auf einen Teil rechtferti-
gen. Mehrere Mitverursacher könnten vielmehr in vollem Umfang Gesamt-
schuldner sein.
Der Beklagten ist im Verhältnis zur Klägerin nur ein eigenes Fehlverhal-
ten oder ein solches ihrer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Dass dies vorliegt,
ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere hat der Auftraggeber
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regelmäßig nicht für Mängel der Vorunternehmer einzustehen (BGH, Urteile
vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128 und vom 21. Oktober 1999
- VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32), weil diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.09.2003 - 15 O 263/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 8 U 218/03 -