Urteil des BGH vom 10.07.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 213/07
vom
10. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übri-
gen hat es die Klägerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses
Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden,
dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grund-
stücks zu den mit der Bundesrepublik Deutschland ausgehandel-
ten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre
nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue
Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu
Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
36.666,66 €.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2007 - 4 O 23/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -