Urteil des BGH vom 21.01.2005

BGH (gefahr, verhalten, inhalt, zpo, ergebnis, aussicht, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 186/01
vom
21. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill
am 21. Januar 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2001 wird nicht ange-
nommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 741.601,74 €
(1.450.446,94 DM) festgesetzt.
Gründe:
Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte war nach dem Inhalt des erteilten Mandats nicht verpflich-
tet, den Kläger auf die Gefahr der Verjährung von Regreßansprüchen gegen
Rechtsanwalt B. hinzuweisen. Die Voraussetzungen einer solchen Hin-
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weispflicht, die nach der Rechtsprechung des Senats nur in sehr engen Gren-
zen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508,
v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247, vom 23. September 2004
- IX ZR 421/00, FamRZ 2004, 1950) sind in Streitfall nicht gegeben. Davon ab-
gesehen hat der Kläger auch ein pflichtwidriges Verhalten von Rechtsanwalt
B. nicht dargelegt.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi
Vill