Urteil des BGH vom 15.01.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 506/02
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus Art. 6 Abs. 1 MRK läßt sich ein Anspruch auf Strafverfolgung
gegen sich selbst nicht herleiten (Frowein/Peuckert EMRK 2. Aufl.
Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend anders
als der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe dazu
BGHSt 45, 321; 47, 44).
Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-
gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der in
einer "Kette" von Tätern steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-
mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-
zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-
me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten
nach der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-
ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenem
Zeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen
würde (vgl. dazu etwa Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. 5;
§ 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts Substantiiertes vor. Im
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übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-
gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüber
dem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von ihm
als Einkaufskurier eingesetzten G. im Falle 32 ausgehen.
Nack Boetticher Schluckebier
Hebenstreit Elf