Urteil des BGH vom 25.06.2004
BGH (stgb, bildung, gesamtstrafe, teilrechtskraft, sache, nachteil, grund, antrag, vergewaltigung, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 153/04
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen  Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der  2.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera  vom  27.  Oktober  2003  wird  als  unbegründet  verworfen,  da
die  Nachprüfung  des  Urteils  auf  Grund  der  Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der  Beschwerdeführer  hat  die  Kosten  des  Rechtsmittels  und  die
der  Nebenklägerin  im  Revisionsverfahren  entstandenen  notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
Senat an:
- 3 -
Im  vorliegenden  Fall  handelt  es  sich  nicht  um  eine  nachträgliche  Ge-
samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstra-
fe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
Rissing-van Saan                                Detter                                        Otten
Rothfuß                                    Fischer