Urteil des BGH vom 25.06.2004

BGH (stgb, bildung, gesamtstrafe, teilrechtskraft, sache, nachteil, grund, antrag, vergewaltigung, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 153/04
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
Senat an:
- 3 -
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Ge-
samtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstra-
fe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer