Urteil des BGH vom 18.08.2000

BGH (stgb, nachteil, stpo, körper, beischlaf, inkrafttreten, grund, vergewaltigung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 146/00
vom
18. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 5. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht die Tat vom 17./18. April 1999
zum Nachteil der S. als schweren sexuellen Miß-
brauch eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.
des 6. StrRG abgeurteilt, obwohl es sich allein davon
überzeugen konnte, daß der Angeklagte mit seinem Glied nur
in den Scheidenvorhof des Kindes eingedrungen ist. Der Senat
hält auch für die nach Inkrafttreten des 6. StrRG begangenen
Taten an der Rechtsprechung (BGHSt 16, 175, 176; 37, 153,
154; BGH bei Miebach NStZ 1997, 119, 120) fest, daß bereits
ein solches Geschehen den Tatbestand des Beischlafs erfüllt
(a.A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 176 a Rdn. 4).
Durch das 6. StrRG ist das bisherige Regelbeispiel für einen
besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
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des (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) als Qualifikationstatbestand
gefaßt und um ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem
Eindringen in den Körper verbunden sind, erweitert worden
(§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.). Es ist nicht ersichtlich, daß
der Gesetzgeber durch diese Änderung die Anforderungen, die
die Rechtsprechung seit vielen Jahren an das Tatbestands-
merkmal Beischlaf stellt, erweitern wollte.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen