Urteil des BGH vom 24.01.2006

BGH (staatsanwaltschaft, stpo, missbrauch, vergewaltigung, verurteilung, aufhebung, strafkammer, geschlechtsverkehr, sommer, freispruch)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 362/05
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. Januar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 17. März 2005
a) im Schuldspruch hinsichtlich des Falls B. 1. der Urteilsgründe
aufgehoben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit
Ausnahme der Feststellungen zur Tatzeit,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
werden verworfen.
4. Die Staatskasse trägt die durch das Rechtsmittel der Staatsan-
waltschaft entstandenen Kosten und die dem Angeklagten da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen.
5. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen.
6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in zwei Fällen (B. 1. und 2. der Urteilsgründe) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Soweit dem
Angeklagten im Fall B. 1. tateinheitlich eine Vergewaltigung zur Last gelegt
worden war, hat die Jugendkammer die hierfür erforderliche Gewaltanwendung
nicht für nachgewiesen erachtet. Von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Ver-
gewaltigung (Fälle C. 1. und 2. sowie im Fall C. 3. der Urteilsgründe), hat die
Jugendkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die
Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Miss-
brauchs von Schutzbefohlenen. Mit ihrer auf die Fälle B. 1. und C. 3. der Ur-
teilsgründe beschränkten Revision, die sie auf die Sachrüge stützt, wendet sich
die Staatsanwaltschaft dagegen, dass der Angeklagte im Fall B. 1. nicht auch
wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Außerdem greift sie den Freispruch
vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen
jeweils in Tateinheit der Vergewaltigung im Fall C. 3. (Tatzeiten: Sommer 1997)
an. Die Revision der Nebenklägerin richtet sich gegen das Urteil, soweit der
Angeklagte freigesprochen wurde. Die Revision des Angeklagten führt im Fall
B. 1. zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im Übrigen
ist sie unbegründet. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
gerin sind nicht begründet.
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A.
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Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte im Fall B. 1. die Verletzung
der Hinweispflicht nach § 265 StPO rügt, ist aus den Gründen, die der General-
bundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegründet.
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II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt im Fall B. 1. der
Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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1. Im Fall B. 1. hat sich die Jugendkammer nicht davon überzeugen kön-
nen, dass der Angeklagte mit der Geschädigten im Jahr 1998 nicht nur den Ge-
schlechtsverkehr durchgeführt, sondern dabei Gewalt angewendet hat, indem
er die Hände der Geschädigten seitlich am Kopf festhielt und aufs Bett drückte.
Das ist hinzunehmen. Der Senat hebt jedoch den Schuldspruch wegen sexuel-
len Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, weil die Strafkammer bisher keine
näheren Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt getroffen hat. Das ist gebo-
ten, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in Betracht kommt,
dass der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Jugend-
kammer hat als Tatzeit einen Tag "im November bzw. Dezember 1998" ange-
nommen. Die erste die Verjährung unterbrechende Maßnahme war die Be-
kanntgabe der Tatvorwürfe durch die am 3. November 2003 verfügte Gewäh-
rung von Akteneinsicht. Das Gesuch des Verteidigers um Akteneinsicht vom 26.
Juni 2003 (GA Band I S. 73) reicht demgegenüber nicht aus.
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Der Senat kann über die Frage der Verjährung jedoch nicht abschließend
entscheiden. Ausgehend von ihrem Standpunkt hatte die Strafkammer keinen
Anlass, die Tatzeit näher einzugrenzen. Es erscheint aber möglich, dass die
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neu zur Entscheidung berufene Kammer die Tatzeit genauer bestimmen kann,
so dass die Verjährung doch rechtzeitig unterbrochen wurde. Deshalb hat der
Senat die Sache insoweit zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die im Fall
B. 1. getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben mit der Ausnahme der
Feststellungen zum genauen Tatzeitpunkt. Ist eine weitere Aufklärung nicht
möglich, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu Gunsten des
Angeklagten davon ausgehen müssen, dass die Tat auch am 1. oder am
2. November 1998 - beide Tage liegen innerhalb des vom Landgericht bisher
angenommenen Tatzeitraums - begangen worden sein kann und damit verjährt
ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05). § 78b Abs. 1 Nr. 1
StGB findet auf Taten keine Anwendung, die bereits vor Inkrafttreten dieser
Vorschrift am 1. April 2004 verjährt waren (BGH NStZ 2005, 89).
2. Die Feststellungen tragen im Fall B. 2. (Vorfall vom 28. Februar 1999)
die Verurteilung des Angeklagten und die Annahme eines zwischen dem Ange-
klagten und dem Tatopfer C. F. bestehenden Obhutsverhältnisses im
Sinne des § 174 StGB. Zwar lässt sich nicht von jeder häuslichen Gemeinschaft
darauf schließen, dass regelmäßig auch ein Verantwortungsverhältnis gegen-
über Minderjährigen vorliegt. Den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend zu ent-
nehmen, dass dem Angeklagten im Rahmen des Zusammenlebens die Mitver-
antwortung bei der Erziehung der Töchter C. und Ch. seiner Lebens-
gefährtin eingeräumt war, er Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen ver-
hängen konnte. Dies reicht aus, um anzunehmen, dass C. F. dem An-
geklagten zur Erziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut war.
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B.
Revision der Staatsanwaltschaft
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Die Überprüfung des Urteils in den Fällen B. 1. und C. 3. der Urteilsgrün-
de, auf die die Staatsanwaltschaft ihr Rechtmittel beschränkt hat, hat nicht er-
geben, dass das Landgericht überspannte Anforderungen an die für die Verur-
teilung erforderliche Gewissheit gestellt hat.
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I. Fall B. 1.: Vorfall November/Dezember 1998
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Die Jugendkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der
als Missbrauch von Schutzbefohlenen abgeurteilte Geschlechtsverkehr im No-
vember/Dezember 1998 auch unter der Anwendung von Gewalt erfolgte. Das
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat insoweit nicht übersehen,
dass die Zeugin C. F. bei der Vernehmung beim Landgericht schilder-
te, sich gewehrt zu haben, weshalb der Anklagte gewaltsam in sie eingedrun-
gen sei. Demgegenüber hatte aber die Zeugin, als sie sich erstmals offenbarte
und der Zeugin Sch. im Frauenhaus anvertraute, bei der Schilde-
rung der "Vergewaltigung" eine Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht
nur nicht erwähnt, sondern ausdrücklich verneint. Insoweit greift die Argumenta-
tion der Staatsanwaltschaft, es habe sich damals nicht um polizeiliche Verneh-
mungen gehandelt, weshalb für eine detaillierte Aufklärung des Sachverhalts
kein Anlass bestanden habe, nicht durch. Wenn die Jugendkammer aufgrund
dieser Widersprüche sich nicht von einem gewaltsam erzwungenen Ge-
schlechtsverkehr überzeugen konnte, musste dies vom Senat hingenommen
werden. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin von der Kammer mit noch vertret-
barer Begründung als insgesamt problematisch bewertet wurde, weil sie ge-
genüber dem Angeklagten ein erhebliches Verfolgungsinteresse zeigte.
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II. Fall C. 3.: Vorfall in den Sommerferien 1997
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Die Beweiswürdigung enthält auch insoweit keinen Rechtsfehler, als die
Kammer den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen in den Som-
merferien 1997 freigesprochen hat.
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1. Allerdings geht die Revision im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein
freisprechendes Urteil grundsätzlich neben den dem Angeklagten vorgeworfe-
nen Taten auch eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen zu enthal-
ten hat, die das Gericht in Bezug auf den erhobenen Schuldvorwurf als erwie-
sen erachtet (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 7, 10).
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Diese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewendet
werden (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). Aus der Gesamtheit der Ur-
teilsgründe kann der Senat herleiten, dass die Jugendkammer davon ausge-
gangen ist, der Angeklagte und die Zeugin C. F. hätten tatsächlich
während der Sommerferien 1997 in der Werkstatt des Zeugen E. gearbei-
tet. Ferner ist den Feststellungen zu entnehmen, das Landgericht habe die von
der Zeugin erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe zwar durchaus für möglich
gehalten, es habe aber Zweifel nicht überwinden können.
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2. Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Widerspruch über die Be-
wertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage im Hinblick auf einen länger
andauernden Missbrauch besteht ebenfalls nicht. Denn soweit die Jugend-
kammer die bereits 1999 gemachten Angaben für glaubhaft gehalten hat, betra-
fen diese nur allgemein den sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten in
dem Zeitraum ab Herbst 1997. Auch bei Erwägung eines bei C. F.
möglicherweise vorliegenden Irrtums über den Tatzeitraum und Einbeziehung
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der Möglichkeit, dass der Missbrauch bereits im Sommer 1997 begonnen ha-
ben könnte, darf nicht verkannt werden, dass die Geschädigte 1999 über die
Tatsache des sexuellen Missbrauchs hinaus ein konkretes Tatgeschehen nicht
geschildert hat. Der Schluss der Jugendkammer, die "Vergewaltigungen" im
Sommer 1997 könnten erfunden sein, steht daher nicht in Widerspruch dazu,
dass die Jugendkammer der Zeugin geglaubt hat, schon seit längerem vom
Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein.
Aus dem gleichen Grund dringen auch die weiteren Erwägungen der Re-
vision, die einen länger andauernden sexuellen Missbrauch betreffen, (RB
S. 9), nicht durch. Sowohl der Umstand, dass nach Auffassung der Jugend-
kammer der Angeklagte auch die Schwester von C. F. , die Zeugin
Ch. F. , missbraucht habe, wie auch die auf eine zweifelhafte Lebenser-
fahrung gestützte Erwägung, dass im Falle des Missbrauchs dem Geschlechts-
verkehr regelmäßig sexuelle Handlungen von geringerem Gewicht vorausgehen
würden, deuten nur allgemein auf einen sexuellen Missbrauch vor den zur Ver-
urteilung führenden Taten hin. Einen höheren Beweiswert und ein Indiz für ei-
nen direkten Zusammenhang mit den konkreten, erstmals im Jahre 2003 ge-
schilderten, den Sommer 1997 betreffenden Vorwürfen mehrerer Vergewalti-
gungen lässt sich daraus nicht herleiten.
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C.
Revision der Nebenklägerin
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Die Revision, mit der die Nebenklage über die Beanstandungen der
Staatsanwaltschaft hinaus eine Verurteilung auch wegen der Taten erstrebt,
wegen derer der Angeklagte freigesprochen wurde, hat keinen Erfolg. Hinsicht-
lich der Vorwürfe C. 1. und C. 2. ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Soweit
die Nichtverurteilung im Fall C. 3. beanstandet wird, dringen die Verfahrensrüge
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und die Sachrüge nicht durch.
I. Soweit die Nebenklägerin die fehlende Belehrung der Mutter der Ge-
schädigten nach § 52 StPO rügt, M. F. ist die Verlobte des Angeklag-
ten, hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die Verletzung der Belehrungspflicht
nach § 52 Abs. 3 StPO kann die Nebenklägerin nicht rügen. Die Vorschrift des
§ 52 StPO trägt ihrem Normzweck nach der besonderen Lage eines Zeugen
Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt
sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen
(KK-Senge, StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 1).
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II. Die im Wege der Sachrüge geführten Angriffe auf die Beweiswürdi-
gung bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Ausfüh-
rungen zur Revision der Staatsanwaltschaft.
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D.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B. 1. führt zur Aufhebung des
gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt auch die Einzelstrafe im Fall B. 2.
auf, weil nicht auszuschließen ist, dass der Schuldumfang bei dieser Tat gerin-
ger zu gewichten ist, wenn der neue Tatrichter nur noch zu einer Verurteilung in
diesem Fall gelangt, falls die Tat im Fall B. 1. verjährt sein sollte, auch wenn die
verjährte Tat strafschärfend herangezogen werden darf.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf