Urteil des BGH vom 19.12.2013
BGH: hauptsache, entlassung, emrk, ermessen, vollziehung, anhörung, abschiebungshaft, freiheitsentziehung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 145/13
vom
19. Dezember 2013
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke
und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik
Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000
€.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am
28. August 2013 von Österreich ohne Ausweisdokumente und Aufenthaltstitel in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Am nächsten Tag wurde er von Beamten
der beteiligten Behörde festgenommen. Diese beantragte am 29. August 2013
bei dem Amtsgericht schriftlich die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der
einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 30. August 2013 bis zum 11. Oktober
2013. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht stellte
die beteiligte Behörde diesen Antrag mit der Maßgabe, dass keine einstweilige
Anordnung, sondern die Anordnung von Abschiebungshaft beantragt wird.
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Mit Beschluss vom 30. August 2013 hat das Amtsgericht gegen den Be-
troffenen mit sofortiger Wirkung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis
zum 11. Oktober 2013 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde und
den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch den Beschluss des
Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden sei, hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen,
über die am heutigen Tag ebenfalls entschieden worden ist. In dem dortigen
Verfahren (V ZB 139/13) hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 die
Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2013 hat der Betroffene überdies be-
antragt, die Haftanordnung aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht
zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2013 richtet sich
die Rechtsbeschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die-
ses hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. November 2013 für erledigt erklärt,
weil das verfolgte Rechtsschutzziel - Feststellung, dass die Zurückweisung des
Haftaufhebungsantrags durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Be-
schwerde durch das Landgericht ihn in seinen Rechten verletzt haben - nicht in
beiden Rechtsbeschwerdeverfahren nebeneinander verfolgt werden könne.
II.
1. Die auch in einem Haftaufhebungsverfahren (§ 426 Abs. 2 Satz 1
FamFG) gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (Senat, Be-
schluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 7 ff. - insoweit nicht in
FGPrax 2011, 200 abgedruckt) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG)
Rechtsbeschwerde ist in der Hauptsache mit der Entlassung des Betroffenen
aus der Haft und mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer erledigt. Der Be-
troffene kann deshalb nur noch die Feststellung verlangen, durch die angefoch-
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tenen Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten
verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB
172/09, FGPrax 2010, 150, 151). Dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt er in dem
Verfahren V ZB 139/13. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 13
GVG, § 2 EGGVG darf er jedoch nicht beide Verfahren nebeneinander mit die-
sem Ziel betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, ju-
ris Rn. 11). Deshalb ist die in dem vorliegenden Verfahren erhobene Rechtsbe-
schwerde gegenstandslos geworden. Sie kann jedoch auf den Kostenpunkt be-
schränkt werden; das ist hier durch die Erledigungserklärung des Betroffenen
geschehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, FGPrax
2011, 163 Rn. 4).
2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81
Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK nach
billigem Ermessen zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB
11/10, aaO Rn. 9). Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechts-
beschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die
Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss
vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 396). So verhält es sich
hier, weil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen festzustellen gewesen
wäre, dass die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags und die Zurückwei-
sung der dagegen gerichteten Beschwerde ihn in seinen Rechten verletzt ha-
ben. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom heutigen Tag
in der Sache V ZB 139/13 verwiesen.
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III.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 3 Satz 2,
§ 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2013 - 43 XIV 318 B -
LG Kiel, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 T 227/13 -
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