Urteil des BGH vom 01.06.1956

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 87/08
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2, 224 Abs. 3
Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum
verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist
erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (Bestätigung von BGH, Be-
schluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44; BGH, Beschluss vom
14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701; BGH, Beschluss vom
15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77).
BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VII ZB 87/08 - LG Darmstadt
AG Langen
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. August
2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurück-
verwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.541,97 €
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 21. April 2008 als
Gesamtschuldner verurteilt, 3.541,97 € nebst Zinsen sowie weitere 338,50 € an
die Klägerin zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die Beklagten haben rechtzeitig
Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Mit einem am 30. Juni 2008 (Montag)
per Telefax beim zuständigen Landgericht eingegangenen Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage haben sie beantragt, die Frist zur
Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Das Landgericht hat
die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom
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1. Juli 2008 "auf Antrag … um einen Monat" verlängert. Die Berufungsbegrün-
dungsschrift ist am 30. Juli 2008 per Telefax beim Landgericht eingegangen.
Durch Beschluss vom 12. August 2008 hat das Landgericht die Berufung als
unzulässig verworfen und zugleich den nach vorherigem Hinweis vorsorglich
gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten hätten die Berufungsbegrün-
dungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten, die am 29. Juli 2008
abgelaufen sei. Zwar sei der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist wegen § 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig eingegangen.
Darauf komme es jedoch nicht an, weil die Frist für die Berufungsbegründung
mit der Zustellung des Urteils beginne und nicht von dem Zeitpunkt der Bean-
tragung der Fristverlängerung zu berechnen sei. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der ge-
festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch
der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) verletzt.
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Die Beklagten haben ihre Berufung entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts rechtzeitig innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO be-
gründet. Die durch die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 29. April
2008 in Gang gesetzte Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag der Beklagten
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vom 30. Juni 2008 durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 1. Juli 2008
um einen Monat bis zum 30. Juli 2008 verlängert und durch den Eingang der
Berufungsbegründungsschrift beim Berufungsgericht am 30. Juli 2008 gewahrt
worden.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagten
rechtzeitig auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angetragen haben
(§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist des
§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO lief ursprünglich gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am
30. Juni 2008 ab, weil der 29. Juni 2008 ein Sonntag war.
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2. Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der sodann
um einen Monat verlängerte Teil der Frist habe gleichwohl bereits am 29. Juni
2008 begonnen und somit am 29. Juli 2008 geendet.
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Der Bundesgerichtshof hat bereits 1956 entschieden, dass in den Fällen,
in denen die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum
verlängert wird und der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, der verlängerte Teil der Frist erst mit
dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags beginnt (BGH, Beschluss vom
1. Juni 1956 - V ZB 8/56, BGHZ 21, 43, 44). An diesem Grundsatz hat er seit-
her in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGH, Beschluss vom
14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, NJW 2006, 700, 701 - unter ausdrücklicher
Ablehnung der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss
vom 28. Juli 2003 - 3 U 151/03, NJW 2003, 3141, 3142; BGH, Beschluss vom
15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76, 77; vgl. auch zuletzt: BGH,
Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162, 1163). Die
Literatur ist einhellig derselben Auffassung (MünchKommZPO/Gehrlein,
3.
Aufl., §
222 Rdn.
5; Zöller/Heßler, ZPO, 27.
Aufl., §
520 Rdn.
25;
Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 5; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 520
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Rdn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 224 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
22. Aufl., § 224 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl.,
§ 224 Rdn. 10; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rdn. 14).
Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung dieser Rechtspre-
chung, die das Berufungsgericht erkennbar nicht wahrgenommen hat.
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3. Die um einen Monat verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete
nach diesen Grundsätzen mit Ablauf des 30. Juli 2008. Auf die Beantwortung
der von der Rechtsbeschwerde ergänzend aufgeworfenen Frage nach dem
objektiven Inhalt der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
kommt es nicht an.
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Weil die Beklagten ihre Berufung demnach rechtzeitig begründet haben,
hätte das Berufungsgericht sie nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch
Beschluss als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss war somit aufzuhe-
ben und die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der von den Beklagten im Be-
rufungsverfahren hilfsweise wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-
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dungsfrist beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.
Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenstandslos.
Kniffka Kuffer
Bauner
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 21.04.2008 - 58 C 531/07 (70) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2008 - 21 S 90/08 -