Urteil des BGH vom 11.12.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 336/01
Verkündet am:
11. Dezember 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 (InsO § 134)
Stellt der Schuldner einem Dritten die Arbeitskraft eines bei ihm angestellten Arbeit-
nehmers zur Verfügung, ohne daß der Empfänger dafür eine Gegenleistung zu
erbringen hat, so liegt darin regelmäßig auch dann eine unentgeltliche Übertragung
von Vermögenswerten, wenn der Schuldner wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes
für den Arbeitnehmer keine Verwendung mehr hat.
BGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2001 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen die
Beklagten zu 1 und zu 2 betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist in bezug auf die Beklagte zu 1 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 1997 eröffneten Gesamtvoll-
streckungsverfahren über das Vermögen der ZBO L. GmbH, die als
Bauunternehmen tätig war.
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Als die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurden die Be-
klagte zu 1 sowie eine weitere GmbH als Auffanggesellschaften gegründet. Der
Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Schuldnerin und Gründungsgesell-
schafter der Beklagten zu 1.
In einer am 15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung stellte die
Schuldnerin der Beklagten zu 1 wesentliche Teile ihres Betriebsinventars zur
entgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 führte drei von der
Schuldnerin begonnene Bauvorhaben fort.
Auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 29. Mai 1997 ordnete das
Gericht mit Beschluß vom selben Tage die Sequestration an. Die Gemein-
schuldnerin war in der Folgezeit nicht mehr in der Lage, die Arbeiter zu entloh-
nen. Die nach Zahlung von Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit
übergegangenen Lohnansprüche wurden zur Tabelle angemeldet und vom
Kläger anerkannt.
Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe der Beklagten zu 1 zur Fer-
tigstellung der drei Bauvorhaben in der Zeit vom 29. Mai 1997 bis 1. Juli 1997
29 Arbeiter unentgeltlich überlassen. Die Bruttolohnforderungen für den Monat
Juni hätten 150.594,40 DM betragen. In Höhe dieses Betrages hat er die Be-
klagte zu 1 aus ungerechtfertigter Bereicherung und den Beklagten zu 2 wegen
Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer in Anspruch genommen. In den
Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 weiter.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Entscheidung ergeht, soweit die Beklagte zu 1 betroffen ist, als Ver-
säumnisurteil, beruht jedoch auch insoweit auf einer vollständigen Prüfung der
Sach- und Rechtslage (BGHZ 37, 79, 81).
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe schon nach seinem ei-
genen Vorbringen kein Anspruch gegen die Beklagten zu. Der Kläger habe zu
der für eine Leistungskondiktion erforderlichen bewußten und zweckgerichteten
Vermögensmehrung nicht substantiiert vorgetragen. Eine Eingriffskondiktion
scheide aus, weil die Bereicherung der Beklagten zu 1 nicht auf Kosten der
Gemeinschuldnerin erlangt sei. Auch ohne die behauptete Arbeitnehmerüber-
lassung hätte die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld bezahlt und die-
selbe bevorrechtigte Konkursforderung erworben.
II.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keine
Ausführungen zur Insolvenzanfechtung enthält. Der vom Kläger geltend ge-
machte Anspruch ist auf der für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen
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Grundlage seines Vortrags gegen die Beklagte zu 1 aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Ge-
sO begründet.
1. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den geltend gemachten
Anspruch nur auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt hat.
Die Begründetheit eines Anfechtungsanspruchs hängt nicht davon ab,
daß der Verwalter die Anfechtung "erklärt" oder sich ausdrücklich auf einen
Anfechtungsgrund berufen hat. Die Insolvenzanfechtung verfolgt das Ziel, daß
der Anfechtungsgegner den erworbenen Gegenstand wieder der Masse zufüh-
ren muß. Erstrebt der Verwalter im wirtschaftlichen Ergebnis eine solche
Rechtsfolge und stützt er sein Begehren auf einen Sachverhalt, der geeignet
sein kann, die Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm zu erfüllen, so hat der
Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die-
sem Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGHZ 135, 140, 149 ff; BGH, Urt. v.
26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 100).
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO sind die im letzten Jahr vor Eröffnung
der Gesamtvollstreckung vorgenommenen Rechtshandlungen anfechtbar, die
eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat-
ten. Entsprechende Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen.
a) Der Begriff der "unentgeltlichen Übertragung" entspricht demjenigen
der "unentgeltlichen Verfügung" in § 32 KO sowie dem der "unentgeltlichen
Leistung" in § 134 Abs. 1 InsO (vgl. Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze
17. Aufl. § 10 GesO Anm. 2c; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 5). Die
Leistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1 bestand darin, daß dieser die
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Arbeitskraft von Arbeitern überlassen wurde, die der Schuldnerin vertraglich
verbunden waren. Das geschah unentgeltlich; denn die Beklagte zu 1 hatte für
die erhaltene Zuwendung keine Gegenleistung zu erbringen (vgl. BGHZ 141,
96, 99 f; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248, 1249). Sie
war insbesondere auch nicht verpflichtet, durch Fortsetzung der von der
Schuldnerin begonnenen Bauarbeiten Zahlungen der Auftraggeber an die
Schuldnerin zu bewirken.
b) Die Vorschrift fordert schon ihrem Wortlaut nach, daß der Anfech-
tungsgegner aufgrund der Rechtshandlung einen Vermögenswert erhalten hat.
Die Weggabe völlig wertloser Gegenstände aus dem Schuldnervermögen ist
anfechtungsrechtlich unerheblich, weil dadurch das Vermögen des Schuldners
nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzt wird (BGH, Urt. v. 30. März 1983
- VIII ZR 7/82, NJW 1983, 1738, 1739; v. 22. März 2001 - IX ZR 373/98,
ZIP 2001, 889, 890; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rn. 43; Gottwald/Huber,
Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 45; MünchKomm/InsO-Kirchhof,
aaO § 129 Rn. 18).
Grundsätzlich ist von der Werthaltigkeit des weggegebenen Vermö-
gensguts auszugehen, wenn ihm im Geschäftsverkehr üblicherweise ein Wert
zukommt und es deshalb in der Regel nur gegen Entgelt übertragen wird. Der
arbeitsvertragliche Anspruch auf die Dienste eines Arbeitnehmers besitzt im
allgemeinen einen solchen objektiven Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wenn
der Arbeitgeber - wie im Streitfall die Schuldnerin - für den Arbeitnehmer keine
Verwendung mehr hat, dieser jedoch bereit ist, zugunsten eines Dritten tätig zu
werden. Jeder Gegenstand, mit dem der Schuldner persönlich nichts anzufan-
gen weiß, den er jedoch einem Dritten zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung
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stellen kann, besitzt einen Vermögenswert im anfechtungsrechtlichen Sinne.
Sieht der Schuldner davon ab, für die Nutzung das erzielbare Entgelt zu ver-
langen, vermindert er die Haftungsmasse, aus der die Gläubigergesamtheit
befriedigt werden soll. Da die Beklagte zu 1 die ihr überlassenen Arbeitnehmer
zur Fortsetzung der ihr übertragenen Bauvorhaben in der hier maßgeblichen
Zeit eingesetzt hat, ohne mit ihnen Arbeitsverträge zu schließen, weil die
Lohnzahlungspflicht der Schuldnerin fortdauerte, ist ihr nach dem Vorbringen
des Klägers ein Vermögenswert unentgeltlich übertragen worden.
c) Eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil
der Anspruch auf die Dienste der Arbeitnehmer im Zweifel nicht übertragbar
(§ 613 Satz 2 BGB) und deshalb weder abtretbar noch pfändbar ist (§§ 399,
400 BGB, 851 ZPO).
§ 613 Satz 2 BGB dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers. Seine
Entscheidung, ob und in welcher Weise er die eigene Arbeitskraft einsetzt, ge-
hört zum Bereich höchstpersönlicher Lebensführung, der dem Zugriff der Gläu-
biger entzogen ist. Einer die Grenzen des Arbeitsvertrages überschreitenden
Ausübung des Direktionsrechts braucht er deshalb nicht Folge zu leisten. Die
gesetzliche Regelung schließt indes nicht aus, daß der Arbeitgeber einem an-
deren für begrenzte Zeit den Arbeitnehmer zur Dienstleistung überläßt, sofern
dieser zustimmt (Palandt/Putzo, BGB 63. Aufl. Einführung vor § 611 Rn. 38;
§ 613 Rn. 5). Die dem Arbeitgeber gegen den Dritten aus einer solchen Ver-
einbarung zustehende Forderung gehört zur Masse; denn sie wird von dem
durch § 613 Satz 2 BGB, § 851 ZPO bewirkten Pfändungsschutz nicht erfaßt.
Nur die zum Schutz des Schuldners von der Pfändung ausgenommenen An-
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sprüche sind nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001,
aaO; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563).
d) Rechtlich unerheblich ist auch, daß die Schuldnerin ab dem 29. Mai
nicht mehr in der Lage war, den Arbeitnehmern den geschuldeten Lohn zu
zahlen und diese zum Ausgleich Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit er-
halten haben; denn dies ändert nichts daran, daß bei vereinbarter Vergütung
für die Arbeitnehmerüberlassung sich die Vermögensmasse der Schuldnerin
um den entsprechenden Betrag vergrößert hätte.
e) Schließlich kommt es nicht darauf an, ob durch die Fertigstellung der
Bauvorhaben umfangreiche Schadensersatzansprüche der Bauherren gegen
die Schuldnerin abgewendet wurden. Anfechtungsrechtlich ist nicht darauf ab-
zustellen, wie die Schuldnerin stände, wenn die angefochtene Rechtshandlung
unterblieben wäre und die Beklagte zu 1 die überlassenen Arbeitskräfte des-
halb nicht erhalten hätte. Ausschließlich maßgebend ist vielmehr der tatsäch-
lich eingetretene Geschehensablauf (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 325 f).
Danach schuldet die Beklagte zu 1, weil sie die Überlassung der Arbeitnehmer,
die einen Vermögenswert besaß, unentgeltlich entgegengenommen hat und die
Leistung selbst nicht zurückgewähren kann, Wertersatz.
III.
Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 43 Abs. 2 GmbHG ist
ebenfalls schlüssig dargetan.
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Die unentgeltliche Weggabe des Anspruchs auf Arbeitsleistung bei
Fortbestehen der Lohnzahlungspflicht widerspricht dem grundlegenden Gesell-
schaftszweck der Gewinnerzielung (Baumbach/Hueck/Zöllner, HGB 17. Aufl.
§ 43 Rn. 16) und ist deshalb sorgfaltswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG.
Auch entgangene Vorteile, die der Gesellschaft bei pflichtgemäßem Verhalten
des Geschäftsführers zugeflossen wären, stellen einen von dieser Vorschrift
erfaßten Schaden dar (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz 16. Aufl. § 43
Rn. 13a). Im Streitfall liegt der Schaden der Schuldnerin darin, daß sie die im
Verkehr üblicherweise gezahlte Gegenleistung mangels entsprechender Ver-
einbarung nicht erhalten hat, obwohl für sie die Möglichkeit, einen entspre-
chenden Gewinn zu erzielen, bestand.
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 ZPO a.F.). Eine
eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die Beklagten eine
als Überlassung der Arbeitnehmer zu kennzeichnende Rechtshandlung der
Schuldnerin und im übrigen auch den vom Kläger behaupteten Umfang der
Arbeitnehmerüberlassung, sowohl was die Zahl der Arbeitnehmer als auch was
den Umfang ihrer Leistung angeht, bestritten haben. Für die neue Verhandlung
und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Hat die Schuldnerin keine die Überlassung von Arbeitnehmern be-
treffende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 geschlossen, liegt gleichwohl
eine anfechtbare Rechtshandlung vor, sofern sie der Beklagten zu 1 gegen-
über mindestens konkludent zum Ausdruck gebracht hat, sie sei mit dem Ein-
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satz ihrer Arbeitnehmer einverstanden, ohne eine Vergütung dafür zu bean-
spruchen. Eine unentgeltliche Leistung setzt kein rechtsgeschäftliches Handeln
voraus (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 9). Daher würde es auch
genügen, wenn die Schuldnerin ihr entsprechendes Einverständnis lediglich
den Arbeitnehmern erklärt hätte, sofern diese Zustimmung für die Beklagte
zu 1 aus den Umständen ersichtlich war.
2. Entgegen der Ansicht der Tatrichter scheitert die Klage nicht deshalb,
weil der Kläger nichts über Ort, Zeitpunkt und nähere Umstände einer Einigung
zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 vorgetragen hat. Trifft der
von ihm geschilderte Sachverhalt im wesentlichen zu, spricht schon der An-
scheinsbeweis für eine unentgeltliche Zuwendung an die Beklagte zu 1. Die
Schuldnerin hat spätestens Ende Mai ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Sie
hat ihre wesentlichen Betriebsmittel durch Vereinbarungen vom 15. Mai 1997
zwei Auffanggesellschaften überlassen, die die Bauarbeiten fortgesetzt haben.
Den Mitarbeitern der Schuldnerin wurde dieser Sachverhalt auf einer Betriebs-
versammlung zur Kenntnis gebracht. Schließlich gehörte der Beklagte zu 2 zu
den Gründungsgesellschaftern der Beklagten zu 1. Werden unter solchen Vor-
aussetzungen zahlreiche der bei der Schuldnerin angestellten Arbeitnehmer
nunmehr für die Auffanggesellschaft tätig, ohne daß diese an die Arbeitnehmer
oder die Schuldnerin eine diesen Vorteil ausgleichende Vergütung zu entrich-
ten hat, so spricht nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß dies im gegen-
seitigen Einvernehmen der beteiligten Gesellschaften geschehen ist.
3. Ob der Kläger, wie die Beklagten behaupten, die Arbeitnehmer der
Schuldnerin am 4. Juni 1997 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freige-
stellt hat, ist unerheblich; denn damit war der Schuldnerin nicht die Möglichkeit
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entzogen, mit Einverständnis ihrer Arbeiter sie entgeltlich einem Dritten zur
Verfügung zu stellen. Das von den Beklagten behauptete Handeln des Klägers
hat daher an der Werthaltigkeit der von der Schuldnerin übertragenen Vermö-
genswerte nichts geändert.
4. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet, wird die
Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus § 43
Abs. 2 GmbHG (BGH, Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 224/00, ZIP 2002,
2314, z.V.b. in BGHZ 152, 280) zu beachten sein.
Kreft Fischer Raebel
Vill Cierniak