Urteil des BGH vom 06.08.2002

BGH (nachteil, stpo, stgb, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 184/02
vom
6. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 4. Februar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts haben die Ange-
klagten die Körperverletzung gemeinschaftlich im Sinne des § 224
Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen, da sie am Tatort zusammenwirkten. Der
Angeklagte S. hatte dem Angeklagten M. das Tatwerkzeug
übergeben und befand sich am Tatort, wo er die Absicherung über-
nahm. Hierdurch hat er seine jederzeitige Einsatzbereitschaft zu erken-
nen gegeben.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert