Urteil des BGH vom 25.09.2013

BGH: auskunft, überzeugung, nebenintervenient, rechtsschutz, rückgriff, quote, vorschuss, verwalter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 340/12
vom
25. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und
die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2012 wird
verworfen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Streitwert: 300
Gründe:
I.
Die B. GmbH und später die Klägerin aus abgetretenem Recht der
B. GmbH haben die W. KG wegen der Haftung für Werkmängel in Anspruch
genommen. Sie haben im Wesentlichen einen Vorschuss für die Kosten zur
Beseitigung von Baumängeln verlangt. Die Klage hat in erster Instanz weitge-
hend Erfolg gehabt. Das Landgericht hat die W. KG verurteilt, an die B. GmbH
170.494,20
€ nebst Zinsen zu zahlen, sowie deren Verpflichtung festgestellt,
bestimmte weitergehende Kosten zu ersetzen. Die von der Nebenintervenientin
zunächst für die W. KG geführte Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Während
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des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der W. KG das Insolvenzver-
fahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung deshalb mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle festgestellt wird. Die Revision
hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Nebeninter-
venientin des Beklagten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer übersteigt 20.000
€ nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re-
visionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des
Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung
einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol-
venzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der In-
solvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für
den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mit-
hin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machen-
den Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05,
BauR 2007, 590 = NZBau 2007, 174 Rn. 3; Beschluss vom 2. März 2011
- IV ZR 231/09, juris Rn. 3). Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zuläs-
sigkeitsprüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO,
§ 182 InsO zu bestimmen. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer dar-
zulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die
Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wert-
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grenze von 20.000
€ übersteigt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006
- VII ZR 200/05, aaO Rn. 4).
Das Gericht hat sämtliche Erkenntnismöglichkeiten bei der Wertbestim-
mung auszuschöpfen und notfalls im Wege des Freibeweises eine Überzeu-
gung zu gewinnen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird dabei regelmäßig
die Grundlage für die Wertbestimmung sein, wobei das Gericht jedoch auch
andere Erkenntnismöglichkeiten einbeziehen und die Auskunft einer sorgfälti-
gen Prüfung unterziehen muss, wobei unter Umständen auch die Akten des
Insolvenzverfahrens beizuziehen und zu verwerten sind (BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, aaO Rn. 6).
2. Der Insolvenzverwalter hat schriftsätzlich näher dargelegt, dass auf die
geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen wird. Der
Senat hat die Insolvenzakten beigezogen. Hieraus ergibt sich nichts anderes;
vielmehr entspricht der Inhalt der Akten der Auskunft des Insolvenzverwalters.
Der Senat ist deshalb von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die pauschale abwei-
chende Bewertung durch die Nebenintervenientin vermag diese Überzeugung
nicht zu erschüttern. Sie ist nicht näher begründet.
3. Die Nebenintervenientin stützt ihre Auffassung, die Beschwerde sei
zulässig, auch in erster Linie nicht hierauf, sondern darauf, dass sie als Subun-
ternehmerin der W. KG einen Rückgriff des Beklagten fürchtet, der nicht auf die
Insolvenzquote beschränkt sei und 20.000
€ bei weitem übersteige.
Ob dies zutrifft, ist unerheblich. Das Rechtsmittel eines Nebeninterve-
nienten ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Der Nebenintervenient
kann keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen; er ist nicht selbst
Partei, sondern unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist.
Demzufolge kommt es für die Beurteilung, ob eine zu erreichende Rechtsmittel-
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summe und die erforderliche Beschwer gegeben sind, auf die Person der
Hauptpartei an (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997,
2385 unter II. 2. m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 5 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert ist auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzuset-
zen, weil mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden kann (vgl. BGH, Be-
schluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92, BauR 1993, 247).
Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2010 - 313 O 346/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 13 U 157/10 -
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