Urteil des BGH vom 16.12.2008

BGH (zpo, konto, zustimmung, belastung, begründung, auftrag, liquidität, fortbildung, beschwerde, sicherung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 574/07
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Dr. Grüneberg und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls
rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich
von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes
Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag
zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos
bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten
(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
141.500 €.
Joeres Müller
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 O 236/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 71/07 -