Urteil des BGH vom 14.01.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am:
14. Januar 2008
II ZR 245/06 Vondrasek
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 26, 518 Abs. 1 Satz 2, 780
a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus,
dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das
heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst
und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungs-
willen des Schuldners gestellt werden soll.
b) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein
durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden
Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und
Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unent-
geltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender
Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - OLG Schleswig
LG
Itzehoe
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Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14.
Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr.
Reichart und
Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Breitensportverein.
Nach § 2 seiner Satzung ist der Verein auf der Grundlage des Amateurgedan-
kens tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Im August 2001 bzw. im Januar 2002 schloss der Kläger - vertreten
unter anderem durch den Beklagten als ersten Vorsitzenden - mit den rumäni-
schen Handballspielerinnen B. und A. jeweils einen Arbeitsvertrag.
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Dieser regelte, dass beide Damen gegen Zahlung einer Arbeitsvergütung mit
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als Handballtraine-
rinnen tätig sein sollten. Beide Damen wurden als Spielerinnen zur Verstärkung
der ersten Damenhandballmannschaft eingesetzt, um deren Aufstieg in die
zweite Bundesliga zu erreichen. Frau A. war für den Kläger nicht als
Trainerin tätig; in welchem Umfang Frau B. Trainertätigkeit ausübte, ist zwi-
schen den Parteien streitig. Die zur Erfüllung der Arbeitsverträge erforderlichen
Mittel wollte der Beklagte, der nicht nur erster Vorsitzender des Klägers, son-
dern auch Manager der ersten Damenhandballmannschaft war, durch Gewin-
nung von Werbekunden und Sponsoren beschaffen. Da ihm dies nur teilweise
gelang, traten beim Kläger Finanzierungslücken auf. Aus diesem Grund kam es
zwischen dem Beklagten und einzelnen Vorstandsmitgliedern im Februar und
im September 2003 zu Gesprächen. In der Vorstandssitzung vom 8. Oktober
2003 stand die durch Beschäftigung der Spielerinnen A. und B. ein-
getretene Unterdeckung auf der Tagesordnung. In dem u.a. von dem Beklag-
ten unterzeichneten Protokoll der Vorstandssitzung heißt es unter
(das ist der Beklagte)
Der Kläger verlangt von dem Beklagten - gestützt auf eine Verlustübernah-
meerklärung und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Ver-
letzung seiner Pflichten als Vorstand - Ausgleich der durch den Abschluss der
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Arbeitsverträge entstandenen Unterdeckung, die er auf 22.976,15 € beziffert
hat.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.052,15 € stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte
habe die Arbeitsverträge mit den Spielerinnen nicht eigenmächtig, sondern
- entsprechend der Satzung - zusammen mit der zweiten Vorsitzenden und dem
ersten Schatzmeister abgeschlossen. Aus der satzungsgemäßen Vertretung im
Außenverhältnis ergebe sich, dass dem Beklagten die Anstellung der beiden
Spielerinnen auch im Innenverhältnis gestattet gewesen sei. Dem Beklagten
hätten entgegenstehende Interessen des Klägers nicht bewusst sein müssen,
da beide Spielerinnen nach dem Inhalt der Verträge auch als Trainerinnen tätig
sein sollten und tätig geworden seien, auch wenn dies bei der Spielerin
A. erst zu einem späteren Zeitpunkt und in geringerem Umfang als ver-
einbart geschehen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen seine Pflicht zur
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ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verstoßen; er habe nicht vorausse-
hen können, dass die durch die Verträge begründeten Zahlungspflichten
- anders als von ihm beabsichtigt - nicht durch Einwerbung von Sponsorengel-
der abgedeckt werden könnten. Ebenso wenig sei ihm eine Pflichtverletzung
durch die eigenmächtige Verlängerung der Verträge vorzuwerfen. Ansprüche
des Klägers bestünden auch nicht aus Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie-
versprechen. Zwar könne der Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung
vom 8. Oktober 2003 entnommen werden, dass er sich zur Schadloshaltung
des Klägers verpflichtet habe; dieses - schenkweise erteilte - abstrakte Schuld-
versprechen sei jedoch mangels der gem. § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderli-
chen notariellen Beurkundung formunwirksam.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehr-
facher Hinsicht nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Schadensersatzver-
pflichtung des Beklagten verneint.
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a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts,
ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten sei schon deshalb zu verneinen, weil
der Kläger bei Abschluss der Arbeitsverträge durch den Beklagten und zwei
weitere Vorstandsmitglieder satzungsgemäß vertreten gewesen sei. Die sat-
zungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt
pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.
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Gegenteiliges ist dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des
Senats v. 12. Oktober 1992 (BGHZ 119, 379 ff.) keinesfalls zu entnehmen. Der
Senat hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein pflicht-
widriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln eines Vorstandsmit-
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glieds eines eingetragenen Vereins nicht bereits darin liegt, dass es für den
Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht ein
Rechtsgeschäft abschließt, wenn es dabei einem internen, in der Satzung nicht
vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwiderhandelt. Der Senat hat jedoch kei-
nen Zweifel daran gelassen, dass materiell pflichtwidriges, gegen die Satzung
verstoßendes Handeln eines Vorstandsmitglieds auch dann dessen Haftung
begründet, wenn es sich im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsmacht
gehalten hat (BGHZ aaO S. 386).
b) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Meinung des Berufungsgerichts, dem
Beklagten könne keine pflichtwidrige Amtsführung angelastet werden, weil bei-
de Spielerinnen - allerdings Frau A. später und in einem geringeren
Umfang als vereinbart - entsprechend dem Inhalt der Arbeitsverträge tatsäch-
lich auch als Trainerinnen und nicht nur als Spielerinnen der Damenmannschaft
tätig geworden seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht
nicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen,
dass Frau A. im maßgeblichen Zeitraum nur als Spielerin eingesetzt
wurde und der Umfang der Trainertätigkeit von Frau B. streitig sei. Es fehlen
zudem jegliche Feststellungen zu dem - beweisbewehrten - Vortrag des Klä-
gers, der Beklagte habe schon bei Abschluss der Trainerverträge beabsichtigt,
beide Damen jedenfalls ganz überwiegend als Spielerinnen einzusetzen und
- unter Verstoß gegen den in der Satzung festgelegten Amateurgedanken - für
ihre Spielertätigkeit zu entlohnen. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfeh-
lerhaft unterlassen, die Aussagen der vom Landgericht zu diesem Vortrag ver-
nommenen Zeugen zu würdigen bzw. diese Zeugen erneut zu vernehmen. Ist
deshalb für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers zu unterstellen,
dass der Beklagte die Trainerverträge von vornherein nur geschlossen hat, um
die satzungswidrige Vergütung der Spielertätigkeit zu verschleiern, hat er ent-
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gegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Satzung verstoßen und
hierdurch die Vermögensinteressen des Klägers verletzt, wenn er - gestützt auf
die bloße Hoffnung, die erforderlichen finanziellen Mittel durch Gewinnung von
Sponsoren und Werbekunden beschaffen zu können - den Kläger durch den
Abschluss der Trainerverträge mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet hat.
Dass die Entlohnung der Spielerinnen für nicht erbrachte Leistungen den Ver-
mögensinteressen des Klägers widersprochen hat, steht außer Zweifel.
Auf diese fehlenden Feststellungen kommt es allerdings nicht entschei-
dungserheblich an, weil die Sache schon aus anderen Gründen zu Lasten des
Beklagten dem Grunde nach entscheidungsreif ist.
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2. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der
Beklagte jedenfalls die begehrte Zahlung aus der von ihm zu Gunsten des Klä-
gers abgegebenen Verpflichtungserklärung.
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a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
der Beklagte in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 gegenüber dem Klä-
ger versprochen hat, für die nicht durch Sponsorengelder und Werbung gedeck-
ten Kosten beider Trainerverträge persönlich einzustehen.
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b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, diese
Erklärung sei unwirksam, weil sie ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuld-
versprechen beinhalte, das der notariellen Beurkundung bedürfe (§§ 518 Abs. 1
Satz 2, 125 Satz 1 BGB).
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aa) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es der - im Pro-
tokoll niedergelegten - Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom
8. Oktober 2003 ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB
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entnehmen will, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein selbstän-
diges Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn
die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von
ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf
den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuld-
ners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97,
NJW 1999, 574, 575; Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995,
1391 f.). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln,
die alle Umstände des Falles berücksichtigen muss.
Danach kann nicht von einem selbständigen Schuldversprechen ausge-
gangen werden. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Auslegung rechtsfehler-
haft Anlass und Zweck der Erklärung außer Betracht. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Arbeitsverträge mit beiden Spiele-
rinnen in der Erwartung veranlasst und unterzeichnet, die zur Finanzierung er-
forderlichen Mittel durch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder beschaffen zu
können. Als sich diese Erwartung nicht erfüllte und durch die Verträge zu Las-
ten des Klägers eine Unterdeckung eintrat, hat der Beklagte - die sich aus dem
Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ergebende - Finanzie-
rungszusage erteilt, um die von einzelnen Vorstandsmitgliedern in vorausge-
henden Gesprächen und schließlich in der Vorstandssitzung erhobenen Bean-
standungen gegen die entgeltliche Beschäftigung der Spielerinnen zu entkräf-
ten. Hat der Beklagte somit das Zahlungsversprechen erteilt, um den Streit über
diesen Punkt zu beenden, ist seine Erklärung als deklaratorisches Schuldaner-
kenntnis zu beurteilen.
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bb) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht, dass der Beklagte
die gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung, für die nicht durch Sponso-
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rengelder und Werbung gedeckten finanziellen Verpflichtungen aus den Ar-
beitsverträgen aufkommen zu wollen, im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (so-
cietatis causa) abgegeben hat. Die causa der Mitgliedschaft für das Eingehen
einer Verpflichtung schließt die Anwendbarkeit der Schenkungsregeln aus
(Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199, 1200 m. Nachw. für den
Gesellschafter). Dass der Beklagte dem Kläger eine derartige Finanzierungszu-
sage gewährt hat, ohne aufgrund der Satzung des Klägers oder aus einem
sonstigen Rechtsgrund hierzu verpflichtet zu sein, macht sein Versprechen
nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Wie der Senat (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006
aaO) für die Gesellschaft ausgeführt hat, werden solche Zusagen regelmäßig
ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne erteilt, wohl aber vor dem
Hintergrund der Stärkung der Gesellschaft und damit in der Hoffnung auf eine
Verbesserung der durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage.
Diese Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in einem Idealverein.
Der Beklagte hat sich allerdings - anders als ein Gesellschafter - durch sein
Zahlungsversprechen keinen mittelbaren Vermögensvorteil erhofft. Er hat sich
jedoch mit Hilfe der rumänischen Spielerinnen den Aufstieg der ersten Damen-
mannschaft und damit einen - durch seine Mitgliedschaft und seine Funktion als
erster Vorsitzender und Manager der ersten Damenmannschaft vermittelten -
ideellen Gewinn, versprochen. Auch eine solche immaterielle "Gegenleistung"
steht der Beurteilung der Verlustübernahmeerklärung als Schenkung entgegen
(vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 5. Aufl. § 516 Rdn. 25).
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cc) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen steht der Annahme,
der Beklagte habe die Finanzierungszusage schenkweise erteilt, außerdem ent-
gegen, dass das Zahlungsversprechen des Beklagten zugleich dem Zweck
diente, nahe liegende Schadensersatzforderungen des Klägers wegen der un-
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entgeltlichen Beschäftigung der Spielerinnen und der hierdurch beim Kläger
entstehenden Finanzierungslücken zu vermeiden. Auch eine derartige causa
schließt die Bewertung der Finanzierungszusage als unentgeltliche Zuwendung
i.S. von § 516 Abs. 1 BGB aus.
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Die für die Erteilung eines - nicht schenkweise abgegebenen - abstrakten
Schuldversprechens erforderliche Schriftform (§§ 780 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB)
wäre im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gewahrt. Der
Beklagte hat das Protokoll der Vorstandssitzung, das die Finanzierungszusage
beinhaltet, unterzeichnet. Dass er die Unterschrift als Sitzungsleiter geleistet hat
(vgl. § 15 Abs. 1, 4 der Satzung des Klägers), steht der Einhaltung der Schrift-
form keinesfalls entgegen.
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil auf-
zuheben. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststel-
lungen zur umstrittenen Anspruchshöhe (Ansatz aller Übungsleiterstunden mit
Faktor 1,33 statt 1,0 ?) getroffen werden können (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
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Goette Kraemer Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 6 O 20/05 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 U 68/06 -