Urteil des BGH vom 11.11.2005

BGH (funktionelle zuständigkeit, schuldner, tag, zpo, treuhänder, antrag, beschwerdeinstanz, veränderung, stein, interesse)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 288/05
vom
21. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 3. Dezember
2002 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit Be-
schluss vom 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzver-
fahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insol-
venzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenz-
verfahrens für das zu eröffnende und eröffnete Insolvenzverfahren sowie für
das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Verwalter zeigte alsbald Masseunzu-
länglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass
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eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen
Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Rest-
schuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für
das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzver-
fahren eingestellt; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden dem
Schuldner die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet.
Am 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der Nachtragsver-
teilung mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem
Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversiche-
rung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Darüber
hinaus hat es die Gewährung der Kostenstundung "gem. Beschluss vom
06.07.2004" aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den
Aufhebungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine
Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unzulässig, weil dem Schuldner
das Rechtsschutzinteresse an einer aufhebenden Entscheidung des Senats
fehlt (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. II vor
§ 511 Rn. 14).
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Das Insolvenzgericht hat ausdrücklich nur "die Gewährung der Kosten-
stundung gem. Beschluss vom 06.07.2004 … aufgehoben." Eine Veränderung
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hat dieser Ausspruch in der Beschwerdeinstanz nicht erfahren. Gegenteiliges
macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
Die bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2003 bewilligte Kostenstundung
(auch) für das Restschuldbefreiungsverfahren ist daher von der angegriffenen
Aufhebungsentscheidung nicht berührt worden. Dahinstehen kann, ob das In-
solvenzgericht - Rechtspfleger - mit dem Hinweis auf die funktionelle Zustän-
digkeit die Zuständigkeit des Insolvenzrichters für die am 5. Januar 2003 aus-
gesprochene Stundung in Zweifel ziehen wollte (vgl. hierzu Kübler/Prütting/
Wenzel, InsO § 4a Rn. 22a). Das vermöchte die Wirksamkeit der ersten Kos-
tenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht in Frage zu stellen
(§ 8 Abs. 1 RPflG).
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Sind dem Schuldner aber die Kosten für das Restschuldbefreiungsver-
fahren nach wie vor wirksam gestundet, verfolgt er mit seinem gegen die Auf-
hebungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel kein schützenswertes Interesse.
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Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2005 - 21 IN 6/03 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.11.2005 - 2 T 732/05 -