Urteil des BGH vom 11.05.2010

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/09
vom
11. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 11. Mai 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
1. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
773.094,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz
aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen BGHZ 150, 172,
186 und BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 tra-
genden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der Ver-
jährung in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und unüber-
sichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde könne. Vielmehr hat es unter
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Würdigung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles begrün-
det, warum dem Kläger bereits im PKH-Antragsverfahren des Rechtsstreits der
Nacherbin gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden
und Schädiger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss die-
ses Prozesses eingetreten. Das durch den Vertrag vom 14. August 1986 be-
gründete Risiko, dass die Nacherbin ihre Rechte geltend machen würde, hat
sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die Löschung des
Nacherbenvermerks am 5. Juni 1989 verwirklicht.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist
nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der
Kläger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufklärung
über die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar P. gestützt;
er hatte auch nicht behauptet, er hätte die Klage gegebenenfalls zurückge-
nommen, um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon schützt Art. 103
Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der Partei aus Gründen
des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt
(BVerfGE 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen
Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2009 zur Kenntnis genommen, den Hilfs-
antrag aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 O 242/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 150/08 -