Urteil des BGH vom 04.06.2004

BGH (stpo, verteidiger, umstand, aussetzung, beratung, rechtskraft, rechtsbehelf, strafsache, gegenstand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 462/03
vom
4. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kranken
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2004 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluß
des Senats vom 18. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 18. Februar 2004 die Revision des Ver-
urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. April 2003 nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte durch
Schreiben seiner Verteidiger Rechtsanwalt L. vom 29. April 2004 und
Rechtsanwalt Dr. P. vom 3. Mai 2004 Gegenvorstellungen erhoben.
Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen
Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des
tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st.
Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ 1989, 217, 218; BGH,
Beschl. vom 25. Februar 2003 - 4 StR 463/02).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in
Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-
dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Daß die Gegenerklärun-
gen der Verteidiger auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts
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Gegenstand der Beratung waren, zeigt schon der Umstand, daß der Senat den
in der Gegenerklärung von Rechtsanwalt L. gestellten Hilfsantrag auf Aus-
setzung des Verfahrens in seinem Beschluß ausdrücklich beschieden hat.
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