Urteil des BGH vom 22.11.2004

BGH (antragsteller, antrag, beschwerde, notar, verwaltung, eignung, verfassungsbeschwerde, bundesverfassungsgericht, anordnung, bewerber)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 22/04
vom
22. November 2004
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Ebner am 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen not-
wendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller bewarb sich um eine von fünf in der niedersächsischen
Rechtspflege 2000 Seite 196 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausge-
schriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 teilte ihm die An-
tragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Er ste-
he in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an neunter Stelle; sie
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beabsichtige, die fünf Notarstellen den punktbesseren Mitbewerbern zu über-
tragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachge-
sucht. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. Juni 2001 den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, erwirkte
der Antragsteller eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts,
wonach der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, bis zur Entscheidung über
eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsge-
richtsbezirk Hannover freizuhalten.
Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. August 2001 ist der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom
3. Dezember 2001 - NotZ 20/01). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antrag-
stellers hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935) den Beschluß
des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 und den Beschluß des Ober-
landesgerichts vom 16. August 2001 aufgehoben und ausgesprochen, diese
Beschlüsse sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2001 verletz-
ten den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid vom 21. Mai 2001 am 4. Juni
2004 aufgehoben; sie setzt hinsichtlich der einen freigehaltenen Notarstelle
das Besetzungsverfahren mit der Auswahl unter dem Antragsteller und dem
weiteren Beteiligten fort.
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Der Antragsteller hat in dem von dem Bundesverfassungsgericht an das
Oberlandesgericht zurückverwiesenen Verfahren weiterhin begehrt, die An-
tragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen. Es sei nur noch eine
Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zulässig.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum
Notar zu bestellen, ist unbegründet.
Das Gericht kann die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amts-
handlung vorzunehmen, nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist (vgl.
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es, wenn der Verwaltung bezüglich der
begehrten Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht;
das Gericht würde bei Nichtbeachtung dieser Grenzen in unangemessener
Weise in die Kompetenz der Verwaltung eingreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO
13. Aufl. 2003 § 113 Rn. 195 m.w.N.). Dieser Grundsatz greift auch im Streitfall
Platz.
Mit dem weiterverfolgten Verpflichtungsantrag begehrt der Antragsteller
seine Bestellung zum Notar. Diese hängt davon ab, daß er nach seiner Persön-
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lichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars besser geeignet ist als
der mit ihm konkurrierende weitere Beteiligte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO).
Der Feststellung der Eignung - des Antragstellers einerseits, des weiteren Be-
teiligten andererseits - wohnt aber ein deutlich prognostisches Element inne,
da beide Bewerber den Beruf des Notars jedenfalls noch nicht als ordentliche
Amtsinhaber und damit auf Dauer ausgeübt haben (vgl. Senatsbeschluß BGHZ
134, 137, 140). Der Verwaltung steht insoweit ein - gerichtlich nur begrenzt
überprüfbarer - Prognosespielraum zu (vgl. BGHZ aaO S. 141), der hier die
Spruchreife hindert. Zunächst ist die Antragsgegnerin berufen, die Auswahl
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG;
BVerfG NJW 2004, 1935, 1936 ff) zu treffen und dabei auch das Vorbringen
des Antragstellers zur angeblich fehlenden persönlichen Eignung des weiteren
Beteiligten zu prüfen.
Schlick
Galke
Wendt
Doyé
Ebner