Urteil des BGH vom 12.12.2003

Staatsgeschenk Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 42/04 Verkündet
am:
24. Mai 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Staatsgeschenk
UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1
a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG
ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original
oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch
übergeben wird.
b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche
Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der
bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmen-
ten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hinge-
wiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung
nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt
hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 - Kammergericht
LG
Berlin
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-
richts vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein bildender Künstler, bemalte im Jahre 1995 drei zusam-
menhängende Elemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte.
Sein Werk betitelte er mit "Ost-West-Dialog". Eine Signierung nahm er nicht vor.
Das Grundstück, mit dem die Mauerstücke fest verbunden waren, stand im Ei-
gentum des Landes Berlin; dieses hatte der Bemalung nicht zugestimmt.
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Am 12. Juli 2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, in des-
sen Verlauf das Land Berlin die vom Kläger bemalten Mauersegmente dem
Deutschen Bundestag schenkte. Dessen Präsident schenkte die Mauerelemen-
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te der UNO, deren Generalsekretär Annan bei dem Festakt anwesend war. Der
jeweilige Übergabeakt erfolgte an diesem Tag nur symbolisch. Die Mauerele-
mente blieben zunächst an Ort und Stelle. Übergeben wurden sie der UNO am
4. April 2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Mauerseg-
menten ist eine 55 cm x 55 cm große Tafel montiert, die über die Geschichte
der Berliner Mauer unterrichtet und mit der Angabe schließt: "This graffito was
created after the fall of the Wall. Artist: K. ".
Der Kläger hat die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, auf Scha-
densersatz wegen Verletzung seines urheberrechtlichen Verbreitungsrechts
und seines Rechts auf Urheberbenennung in Anspruch genommen. Er hat gel-
tend gemacht, die Beklagte habe die Mauerelemente ohne seine Zustimmung
im Wege der Veräußerung erstmals in den Verkehr gebracht. Sein Recht auf
Urheberbenennung sei sowohl bei dem Festakt am 12. Juli 2001 als auch bei
der Übergabe am 4. April 2002 in New York verletzt worden. Auf der Tafel, die
an den Mauerelementen angebracht worden sei, werde nicht ausreichend auf
ihn als Künstler hingewiesen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in der Höhe in das Er-
messen des Gerichts gestellten Geldbetrag, mindestens jedoch
170.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. Mai
2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen, es habe sich bei dem Mauerbild um auf-
gedrängte Kunst gehandelt. Jedenfalls habe der Kläger der Verbreitung durch
sein Verhalten zugestimmt. Mit einem Mitarbeiter der Verwaltung des Deut-
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schen Bundestags habe der Kläger den Text der an den Mauerelementen an-
gebrachten Tafel erörtert und keine weitergehenden Wünsche zu seiner Be-
nennung geäußert.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Ein Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Ein-
griffs in das Verbreitungsrecht des Klägers als Urheber sei nicht gegeben. Die
Bemalung der Mauersegmente durch den Kläger weise zwar Werkqualität i.S.
von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG auf. Das sich aus § 17 Abs. 1 UrhG ergebende
Verbreitungsrecht des Klägers sei aber bereits durch das Anbringen des Wer-
kes auf den Mauerstücken untergegangen. Vorliegend sei im Jahre 1995 ein
Teilstück der inneren Mauer bemalt worden, von der damals bekannt gewesen
sei, dass sie Bauplanungen im Wege gestanden habe. Ferner sei bekannt ge-
wesen, dass bemalte und unbemalte Mauerstücke in segmentierter Form ver-
kehrsfähig gewesen seien. Bei dem Bild des Klägers auf den Mauersegmenten
habe es sich danach um aufgedrängte Kunst gehandelt. Ein solcher Gegen-
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stand, der auch ohne das mit ihm untrennbar verbundene aufgedrängte Kunst-
werk gut verwertbar sei, dürfe grundsätzlich weiterveräußert werden, da der
Eigentümer sonst in unerträglicher Weise in seinem grundrechtlich geschützten
Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, beschränkt würde. Der Um-
stand, dass die Veräußerbarkeit durch die Bemalung gefördert worden sei,
zwinge nicht dazu, den Beteiligungsgrundsatz zugunsten des Urhebers anzu-
wenden. Das Verbreitungsrecht des Klägers sei am 4. April 2002 erschöpft ge-
wesen.
Ein Anspruch des Klägers aus § 97 Abs. 1 UrhG sei auch deshalb aus-
geschlossen, weil er vor und nach dem 4. April 2002 deutlich zum Ausdruck
gebracht habe, dass er mit der Verfahrensweise der Beklagten einverstanden
gewesen sei und dieser damit konkludent zugestimmt habe.
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Ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit § 13 UrhG bestehe ebenfalls
nicht. Dass der Kläger bei der Präsentation am 12. Juli 2001 nicht genannt wor-
den sei, verletze seine Urheberrechte nicht. Er habe sein Werk nicht signiert
und nicht zu erkennen gegeben, dass er bei der Präsentation an diesem Tag
genannt werden wollte. Der Kläger habe sein Recht zu bestimmen, wie er auf
den in New York aufgestellten Mauerelementen benannt werde, nicht ausgeübt;
er habe nur zu erkennen gegeben, dass ihm die Angaben auf der angebrachten
Tafel nicht genügten.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im
Streitfall eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die
unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz von Amts
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wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt entwe-
der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Ra-
tes vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(Brüssel-I-VO oder EuGVVO) oder aus § 18 ZPO. Die Beklagte, die im vorlie-
genden Rechtsstreit durch den Deutschen Bundestag vertreten wird, hat ihren
Sitz i.S. von Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO in Berlin. Dort ist auch der Sitz der Be-
hörde, die die Beklagte i.S. von § 18 ZPO vertritt.
2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers
nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG wegen Verletzung seines Rechts auf Urheberbe-
nennung (§ 13 UrhG) und seines Verbreitungsrechts (§ 17 UrhG) im Ergebnis
zu Recht verneint.
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a) Gegenstand des Rechtsstreits sind nur behauptete Verletzungen ur-
heberrechtlicher Nutzungsrechte, die dem Kläger im Inland zustehen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem
sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und
den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehr-
te Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe,
m.w.N.). Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der
Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festge-
legt (BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP
2001, 804 - Telefonkarte).
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Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem
Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutz-
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recht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322
- Sender Felsberg). Deshalb wäre es Sache des Klägers gewesen, in den Tat-
sacheninstanzen klarzustellen, dass er das Schadensersatzbegehren auch auf
im Ausland bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt (BGH, Urt. v.
8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur).
Das ist nicht geschehen.
bb) Der Kläger hat in der Klage zwar auch Vorgänge vorgetragen, die
sich nicht in Deutschland, sondern in New York ereignet haben. Daraus folgt
aber nicht, dass er auch im Ausland bestehende Schutzrechte zum Gegenstand
des Rechtsstreits gemacht hat. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger
vielmehr ausschließlich aus der Verletzung des im Inland bestehenden Urhe-
berrechts hergeleitet. Auch die Vorinstanzen haben nur über die Frage der Ver-
letzung von Rechten aus deutschem Urheberrecht entschieden, ohne dass der
Kläger dies beanstandet hätte.
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b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
sich die Ansprüche des Klägers nach deutschem Urheberrecht richten.
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aa) Die Frage, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist, beurteilt
sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht. Dessen richtige Anwen-
dung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 136, 380,
386 - Spielbankaffaire). Eine Rechtswahl des Verletzten oder eine Vereinba-
rung über das anzuwendende Recht ist, anders als es das Berufungsgericht
angenommen hat, nicht zulässig. Die Rechtsordnung, welche die Schutzwir-
kung des Immaterialgüterrechts bestimmt, ist der Disposition der Parteien ent-
zogen (BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; 136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran
hat sich durch die Neufassung der Kollisionsnorm des Art. 42 EGBGB durch
das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver-
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hältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert
(Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 134;
Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor §§ 120 ff. Rdn. 28; Kotthoff
in HK-UrhR § 120 ff. Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz,
2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 19; Sack, WRP 2000, 269, 284; Staudinger/
Fezer/Koos, IntWirtschR (2006) Rdn. 875; zu Art. 40 EGBGB vgl. auch: BGHZ
152, 317, 322 - Sender Felsberg; a.A. Loewenheim/Walter, Handbuch des Ur-
heberrechts, § 58 Rdn. 25; Wandtke/Bullinger/v. Welser, Urheberrecht, 2. Aufl.,
Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 14). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs
zu diesem Gesetz lässt die allgemeine Geltung des Schutzlandprinzips, die ei-
ne ausdrückliche Regelung entbehrlich machte, keinen Raum für eine vorrangi-
ge Anknüpfung etwa an das von den Beteiligten gewählte Recht (BT-Drucks.
14/343, S. 10). Die Senatsrechtsprechung steht im Übrigen auch im Einklang
mit dem Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parla-
ments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht ("ROM II") vom 21. Februar 2006 (vgl. dort Art. 9).
bb) Nach der Senatsrechtsprechung zum deutschen internationalen Pri-
vatrecht ist die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes,
d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet der
Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (BGHZ 152, 317, 321
- Sender Felsberg; 155, 257, 261 - Sendeformat; Schricker/Katzenberger aaO
Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 124 ff.; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 120 ff.
Rdn. 28; Obergfell, IPRax 2005, 9, 10 ff.; Buchner, GRUR Int. 2005, 1004,
1005). Danach ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anwendbar, weil Ge-
genstand der Klage nur die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist,
die dem Kläger im Inland zustehen.
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c) Der Kläger, der ausländischer (iranischer) Staatsangehöriger ist, kann
urheberrechtlichen Schutz gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG in Anspruch
nehmen. Nach diesen Vorschriften genießen ausländische Staatsangehörige
den urheberrechtlichen Schutz für Werke der bildenden Kunst, die mit einem
Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind. Diese
Voraussetzungen erfüllte das vom Kläger auf den Mauerelementen am Leipzi-
ger Platz in Berlin-Mitte geschaffene Bild.
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d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis jedoch zu Recht angenommen,
dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 97
Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 17 UrhG wegen Verletzung des Verbreitungsrechts nicht
zusteht.
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aa) Bei dem vom Kläger auf den Mauerelementen angebrachten Bild
handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist,
um ein urheberrechtsschutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2
Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
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bb) Die Beklagte hat das Verbreitungsrecht des Klägers jedoch nicht ver-
letzt. Sie hat die Mauersegmente nicht im Inland der Öffentlichkeit angeboten
oder in den Verkehr gebracht.
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(1) Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter As-
pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informations-
gesellschaft, ABl. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 (Informationsgesell-
schafts-Richtlinie), sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Urhebern in Bezug auf
das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das aus-
schließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger
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Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG, durch die Art. 4 Abs. 1 der Informationsge-
sellschafts-Richtlinie umgesetzt wird, steht dem Urheber das ausschließliche
Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlich-
keit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Von einem Inverkehrbringen ist re-
gelmäßig auszugehen, wenn das Original aus der internen Betriebssphäre
durch Überlassung des Eigentums oder des Besitzes der Öffentlichkeit zuge-
führt wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2006 - I ZR 247/03, GRUR 2007, 50 Tz. 14 =
WRP 2007, 86 - Le Corbusier-Möbel). Der Bezug zur Öffentlichkeit in § 17
Abs. 1 UrhG hat den Zweck, die bloße private Weitergabe an Dritte, mit denen
eine persönliche Beziehung besteht, vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhe-
bers auszunehmen (BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130
- Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot). Auch rein konzernin-
terne Warenbewegungen und die Weitergabe zum Vertrieb an ein konzernan-
gehöriges Unternehmen stellen noch kein Inverkehrbringen dar (BGH, Urt. v.
20.2.1986 - I ZR 153/83, GRUR 1986, 668, 669 f. - Gebührendifferenz IV).
(2) Während des Festaktes am 12. Juli 2001 wurden die vom Kläger be-
malten Mauersegmente nicht in den Verkehr gebracht, weil die Schenkungen
vom Land Berlin an den Deutschen Bundestag und von diesem an die UNO nur
symbolisch vorgenommen wurden; eine Übergabe an die UNO erfolgte an die-
sem Tag nicht.
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Das Werkstück wurde auch nicht der Öffentlichkeit i.S. von § 17 Abs. 1
UrhG angeboten, weil es im Rahmen des Festaktes nur der Öffentlichkeit ge-
zeigt und damit keine Aufforderung zum Eigentums- oder Besitzerwerb gegen-
über der Öffentlichkeit verbunden war. Das bloße Zurschaustellen des Werkes
im Rahmen des Festaktes war keine Weiterverbreitung des Werkstücks.
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Die zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt nach dem Festakt
vom 12. Juli 2001 erfolgte Übergabe der Mauersegmente durch das Land Berlin
an die Beklagte und der Transport der Mauerbilder außer Landes stellen sich
ebenfalls nicht als Inverkehrbringen i.S. von § 17 Abs. 1 UrhG dar. Dadurch
wurde das Werkstück, das Gegenstand des Staatsgeschenks an die UNO war,
nicht der Öffentlichkeit zugeführt, sondern blieb im Besitz der öffentlichen Hand.
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cc) Ob die Beklagte mit der Übergabe der Mauersegmente am 4. April
2002 an die UNO in New York im Park der Vereinten Nationen in ein urheber-
rechtliches Nutzungsrecht des Klägers eingegriffen hat, kann offenbleiben. Da-
durch ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt worden. Nach dem auch im
Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip kann ein inländisches Urheber-
recht grundsätzlich nur durch eine zumindest teilweise im Inland begangene
Handlung verletzt werden (BGHZ 126, 252, 256, 258 - Folgerecht bei Aus-
landsbezug; 152, 317, 326 f. - Sender Felsberg; Schricker/Katzenberger aaO
Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 123; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 97 Rdn. 275).
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e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Beru-
fungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit
§ 13 UrhG verneint hat. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Urheber-
benennung nach § 13 UrhG nicht verletzt.
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aa) Nach § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung
seiner Urheberschaft am Werk; weiterhin steht ihm das Bestimmungsrecht zu,
ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Be-
zeichnung zu verwenden ist (§ 13 Satz 2 UrhG).
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Bei einem Werk der bildenden Kunst erfolgt die Urheberbezeichnung in
erster Linie mit der Signierung des Werkes (Loewenheim/Dietz aaO § 16
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Rdn. 72). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger entsprechend den Gepflogen-
heiten bei Graffiti keinen Gebrauch gemacht. Damit hat er zwar nicht auf sein
Urheberbenennungsrecht verzichtet (Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 14);
dem Kläger stand weiterhin das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
an seinem Werk zu. Dieses Recht des Klägers hat die Beklagte aber nicht ver-
letzt. Sie hat eine Signierung des Werkes oder die Anbringung eines Hinweises
auf den Kläger als Urheber des Bildes während des Zeitraums, in dem sich die
Mauersegmente im Inland und damit im Geltungsbereich des deutschen Urhe-
berrechts befanden, nicht verhindert.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch keinen An-
spruch, bei dem Festakt am 12. Juli 2001 namentlich genannt zu werden. Aus
§ 13 Satz 1 UrhG kann sich allerdings ein Anspruch des Urhebers ergeben, bei
Ankündigungen und Drucksachen, mit denen für sein Werk geworben wird, als
Urheber benannt zu werden (vgl. zum früheren Recht hinsichtlich der Ankündi-
gung eines Films: BGH, Urt. v. 19.10.1962 - I ZR 174/60, GRUR 1963, 40, 43
- Straßen - gestern und morgen; vgl. weiter: Dreyer in HK-UrhR, § 13 Rdn. 4, 7
und 15; Schricker/Dietz aaO § 13 UrhG Rdn. 6 und 8; Schulze in Dreier/Schulze
aaO § 13 Rdn. 3 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 214). Ob sich
aus § 13 Satz 1 UrhG ein allgemeiner Anspruch des Urhebers herleiten lässt,
dass sein Name bei einer Werknutzung genannt wird, kann offenbleiben. Mit
dem Festakt am 12. Juli 2001 auf dem Leipziger Platz in Berlin-Mitte war keine
Nutzung des Werkes verbunden, die unter ein urheberrechtliches Verwertungs-
recht fiel. Unter diesen Umständen begründete die Präsentation der vom Kläger
bemalten Mauersegmente auf dieser Veranstaltung jedenfalls deshalb keinen
Anspruch des Klägers auf Benennung als Urheber, weil er sich selbst nicht zu
seinem Werk, das er ohne Zustimmung des Landes Berlin als Eigentümer auf
den Mauersegmenten angebracht hatte, bekannt hatte (etwa durch Signieren).
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Die Beklagte traf auch keine Rechtspflicht, sich bei dem Kläger vor der Veran-
staltung zu erkundigen, ob er als Urheber benannt werden wollte.
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cc) Ob die Beklagte bei der Aufstellung der Mauerelemente im Park der
Vereinten Nationen am 4. April 2002 das Recht des Klägers auf Urheberbenen-
nung verletzt hat und ob sie mit der an den Mauersegmenten angebrachten
Tafel der erforderlichen Bezeichnung des Klägers als Urheber im notwendigen
Umfang nachgekommen ist, kann dahinstehen. Diese nicht im Inland begange-
nen Handlungen können das deutsche Urheberrecht des Klägers nicht verlet-
zen (dazu Abschn. II 2 d cc).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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v.
Ungern-Sternberg Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2003 - 16 O 723/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2003 - 5 U 219/03 -