Urteil des BGH vom 20.04.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 164/03
Verkündet am:
20. April 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 167, vor 171
a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus
aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegen-
über als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand
der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und
nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.
b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstaus-
kunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den
Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungs-
vollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. April 2003 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres
Ehemannes Schadensersatz im Zusammenhang mit einem durch die be-
klagte Bank finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung. Hilfsweise
begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erbrachter Zins-
und Tilgungsleistungen sowie die Feststellung, daß der Beklagten aus
den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und ihr Ehemann, beide Diplomsportlehrer, wurden im
Dezember 1992 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerer-
sparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung
in G. zu erwerben. Am 17. Dezember 1992 unterzeichneten die
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Eheleute einen entsprechenden Vermittlungsauftrag, eine Selbstauskunft
zur Beantragung der Finanzierung des Objekts sowie eine Einzugser-
mächtigung, die noch keinen Zahlungsempfänger auswies. Am folgenden
Tage gaben die Klägerin und ihr Ehemann ein an die C.
GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) gerichtetes
notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesor-
gungsvertrages ab. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine
umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ge-
gebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem
sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag, Darlehensverträge und
alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschlie-
ßen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 beantragte die Geschäfts-
besorgerin bei der Beklagten unter Beifügung unter anderem der Selbst-
auskunft, der Einzugsermächtigung, einer Lebensversicherungspolice in
Kopie und einer "Notarbestätigung" die Finanzierung des Wohnungs-
kaufs, die mit Zwischenfinanzierungsvertrag vom 29./30. Dezember 1992
in Höhe von 161.523 DM erfolgte. Am 30. Dezember 1992 übersandte
die Geschäftsbesorgerin der Beklagten weitere Unterlagen, im Übersen-
dungsschreiben bezeichnet als "notarielles Angebot/Vollmacht", und er-
warb mit notariellem Vertrag vom gleichen Tag namens der Klägerin und
ihres Ehemannes die Eigentumswohnung.
Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsvertrages - die Darle-
hensvaluta war noch nicht ausgezahlt - schloß die Geschäftsbesorgerin
namens der Eheleute am 1. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei
Darlehensverträge über zusammen 161.523 DM. Die Darlehen wurden in
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der Folgezeit auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Klägerin und
ihren Ehemann bei der Beklagten eingerichtetes Konto ausgezahlt und
zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Bis 1999 erbrachten die Ehe-
leute Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 62.558,98 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie wegen unterlasse-
ner Aufklärung auf Schadensersatz in Höhe von 79.832,35 DM nebst
Zinsen sowie auf Freistellung von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten
in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die bereicherungsrechtliche Rückab-
wicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung der Ei-
gentumswohnung sowie die Feststellung, aus den Darlehensverträgen zu
keinen Leistungen mehr verpflichtet zu sein. Insoweit macht sie geltend,
der Geschäftsbesorgungsvertrag, die Vollmacht und die Darlehensver-
träge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.
Die Kreditverträge hätten auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten
Wirksamkeit erlangt, insbesondere habe eine Duldungsvollmacht nicht
vorgelegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von
31.985,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte
an der Eigentumswohnung verurteilt und festgestellt, daß der Beklagten
aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche gegenüber der Klägerin
mehr zustehen. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelasse-
nen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den Ent-
scheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Frage be-
schränkt, ob vorliegend eine Duldungsvollmacht angenommen werden
kann. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulas-
sung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des
Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils
sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision be-
schränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von
mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-
schränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom
20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, W M 2003, 1370, 1371 und vom
23. September 2003 - XI ZR 135/02, W M 2003, 2232; BGH, Urteil vom
4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, W M 2003, 2139, 2141). Danach scheidet
hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage, ob eine Duldungs-
vollmacht vorliegt, aus, da es sich insoweit nur um eine Vorfrage für den
geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanspruch handelt.
2. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung
muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH,
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Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem
Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhal-
ten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist
allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revi-
sion daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003
aaO und vom 23. September 2003 aaO, S. 2233; BGH, Urteil vom 4. Juni
2003 aaO; jeweils m.w.Nachw.).
B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der in er-
ster Linie geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin
nicht zu, weil sie die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens
nicht schlüssig dargelegt habe. Die Klägerin könne aber die Erstattung
der auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von
31.985,89 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, weil die
Darlehensverträge unwirksam und die Leistungen auf diese Verträge
mithin ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Geschäftsbesorge-
rin habe nämlich die Klägerin und ihren Ehemann nicht wirksam ver-
pflichten können, weil die ihr erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Eine Rechtsscheinhaftung der
Klägerin nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB komme nicht in Be-
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tracht, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht habe,
daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der nota-
riellen Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. Auch die Grundsätze über
die Duldungsvollmacht griffen zugunsten der Beklagten nicht ein. Aus
der Übersendung der Selbstauskunft, einer Kopie der Lebensversiche-
rungspolice, einer Einzugsermächtigung sowie der Notarbestätigung
durch die Geschäftsbesorgerin habe die Beklagte nicht entnehmen dür-
fen, daß die Klägerin und ihr Ehemann das Auftreten der Geschäftsbe-
sorgerin als ihre Vertreterin im Rahmen des Abschlusses der Darlehens-
verträge erkannt und geduldet hätten. Eine Genehmigung der von der
Geschäftsbesorgerin als vollmachtlose Vertreterin geschlossenen Darle-
hensverträge scheide aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann von der
Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgegangen seien und deshalb mit
der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht gerechnet hätten. Auf-
grund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sei auch das Feststel-
lungsbegehren begründet.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert, wie das Be-
rufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung
unbeanstandet angenommen hat, schon daran, daß die Klägerin zur
Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
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2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit
denen das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründet hat.
a) Die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht ist wegen Ver-
stoßes des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG un-
wirksam.
aa) Nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bau-
träger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis
nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier unstreitig - ohne diese Erlaubnis
abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch
die Revision nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265,
269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02,
WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, W M 2004, 417,
421 und XI ZR 421/02, W M 2004, 372, 374, vom 2. März 2004 - XI ZR
267/02, Umdruck S. 6, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 6
und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10; jeweils
m.w.Nachw.).
bb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch
die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, oh-
ne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-
kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-
schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Ge-
setzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachge-
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mäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und
wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (vgl. BGH, Urteile
vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 und vom
10. März 2004 - IV ZR 143/03, Umdruck S. 9; Senatsurteile vom 18. März
2003 - XI ZR 188/02, W M 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR
227/02, W M 2003, 1064, 1065, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02,
WM 2004, 417, 421 und XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März
2004 - XI ZR 267/02, Umdruck S. 8, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03,
Umdruck S. 6 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 10).
b) Die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ist auch nicht nach
§ 172 Abs. 1 BGB oder nach den allgemeinen Regeln über die Dul-
dungsvollmacht gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.
aa) Zwar kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht der
Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darlehensver-
träge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. §§ 171 und 172 BGB
sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheins-
vollmacht sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-
mächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1
§ 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom
25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom 3. Juni
2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 16. September 2003
- XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 945, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR
134/02, W M 2003, 2328, 2333, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02,
WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 7
und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, Umdruck S. 11; BGH, Urteil vom
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22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, W M 2003, 2375, 2379). Die Vorausset-
zungen des § 172 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor:
Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, daß der Beklag-
ten spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung
der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehe-
mannes ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl.
BGHZ 102, 60, 63; siehe zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen
vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom
16. März 2004 - XI ZR 60/03, Umdruck S. 10 f.). Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis ge-
langt, daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen
einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor dem Abschluß der Endfi-
nanzierungsverträge im Dezember 1993 nicht erbracht hat. Dies ist revi-
sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätz-
lich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen
oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweiser-
gebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derar-
tige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt. Sie unternimmt
vielmehr den untauglichen Versuch, die Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts durch eine andere, der Beklagten günstigere zu ersetzen.
bb) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über
§§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichts-
punkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln
sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.; Senatsurteil vom 25. März 2003
- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066). Das ist der Fall, wenn das Ver-
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trauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände
als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über
die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64;
Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,
2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, W M 2002, 1273, 1274 f., vom
25. März 2003 aaO und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, Umdruck
S. 10). In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertrags-
schluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur ge-
geben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeit-
raum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine
Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses
bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen
darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe
etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4,
vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, W M 1956, 154, 155, vom
9. November 1989 - VII ZR 200/88, W M 1990, 481, 482 und vom 13. Mai
1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteile vom 14. Mai
2002, vom 25. März 2003 und vom 2. März 2004, jeweils aaO).
So ist es hier aber - wie vom Berufungsgericht zutreffend darge-
legt - nicht.
(1) Die von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnete
Selbstauskunft und die nur von dem Ehemann erteilte Einzugsermächti-
gung vermögen das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht zu begrün-
den. Dies ergibt sich hier bereits aus dem zeitlichen Ablauf:
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Selbstauskunft und Einzugsermächtigung wurden bereits am
17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler erteilt. Erst am
18. Dezember 1992 haben die Eheleute das notarielle Angebot auf Ab-
schluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung einer Voll-
macht abgegeben. Die Beklagte, der diese zeitlichen Abläufe bekannt
waren, konnte nicht schon die Erteilung der Selbstauskunft und einer
Einzugsermächtigung gegenüber dem Vermittler als Bevollmächtigung
der Geschäftsbesorgerin werten, da sie wußte, daß eine Vollmachtser-
teilung in notarieller Form erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen
sollte.
Darüber hinaus kann auch aus dem Inhalt der von den Eheleuten
am 17. Dezember 1992 gegenüber dem Vermittler abgegebenen Erklä-
rungen, die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen
lassen, nicht auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehens-
verträgen geschlossen werden. Wie vom Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt, dient die Erteilung einer Selbstauskunft lediglich der Vorprü-
fung, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehens-
nehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Ab-
schluß eines Darlehensvertrages. Gleiches gilt für die Vorlage der Kopie
einer Lebensversicherungspolice. Die Erteilung einer Einzugsermächti-
gung, in der der Einzugsberechtigte noch nicht erwähnt ist, betrifft nur
die technische Abwicklung eines noch zu schließenden Darlehensvertra-
ges und läßt nicht den Schluß zu, deren Inhaber sei ohne jede Ein-
schränkung und Bindung an den Willen des Vertretenen zum beliebigen
Abschluß von Darlehensverträgen gleich mit wem und in welcher Höhe
bevollmächtigt.
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Schließlich ist nicht dargetan, daß die Klägerin und ihr Ehemann
bis zum Abschluß der Zwischenfinanzierung am 29./30. Dezember 1992
von irgendeinem Vertreterhandeln der Geschäftsbesorgerin auch nur er-
fahren, geschweige denn ein solches über einen gewissen Zeitraum ge-
duldet hätten. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Geschäftsbe-
sorgerin geschlossenen Zwischenfinanzierungsvertrag um das "Erstge-
schäft", dem kein tatsächliches Vertreterhandeln vorausgegangen war.
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten
jedenfalls bis zum Abschluß der Endfinanzierung am 1. Dezember 1993
das Zwischenfinanzierungsdarlehen ordnungsgemäß bedient, worin ein
tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinhaftung liege, ist dies
aus zwei Gründen unzutreffend: Zum einen verkennt die Revision, daß
das Darlehen erst nach Abschluß der Endfinanzierung Anfang Dezember
1993 in Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt und erst ab diesem Zeit-
punkt bedient worden ist. Zum anderen beträfen die behaupteten Mitwir-
kungshandlungen der Eheleute lediglich die Zwischenfinanzierung und
würden keineswegs einen rechtlich relevanten Rechtsschein begründen,
die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich elf Monate später bei dem Ab-
schluß der Endfinanzierung, einem selbständigen Rechtsgeschäft,
ebenfalls von der Geschäftsbesorgerin vertreten lassen wollen (vgl. Se-
natsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, W M 2003, 1064, 1066).
(2) Für eine Haftung der Klägerin und ihres Ehemannes aus wis-
sentlich veranlaßtem Rechtsschein kann auch nicht auf die der Beklag-
ten von der Geschäftsbesorgerin übersandte "Notarbestätigung" abge-
stellt werden. Diese Bestätigung über die Abgabe des notariellen Ange-
bots auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Erteilung
der Vollmacht ist inhaltlich weitgehend nichtssagend. Aus ihr ergeben
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sich weder die Person des Geschäftsbesorgers noch Umfang und Gren-
zen von dessen Bevollmächtigung, die im Geschäftsbesorgungsvertrag
auf drei eng bedruckten Seiten ausführlich dargestellt sind. Damit kann
eine "Notarbestätigung" die Vorlage der beurkundeten Vollmacht in Aus-
fertigung nicht ersetzen. Dieses Ergebnis steht - entgegen nicht nä-
her ausgeführten Behauptungen der Revision - nicht im Widerspruch zu
der Entscheidung BGHZ 102, 60, 65, die einen anderen Lebenssachver-
halt betraf und der eine vergleichbare "Notarbestätigung" nicht zugrunde
lag.
c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge
vom 1. Dezember 1993 seien auch nicht durch eine Genehmigung der
Klägerin (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam gewor-
den, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. In Betracht kommt allenfalls
eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten, indem die Eheleute
über mehrere Jahre hinweg Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darle-
hen erbracht haben. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Ge-
schäfte durch schlüssiges Verhalten setzt jedoch regelmäßig voraus, daß
der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr
rechnet und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen
ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu
machen (Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, W M 1996,
2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, W M 2002, 1273, 1275,
vom
29. April
2003
- XI ZR
201/02,
W M 2004,
21,
24,
vom
16. September 2003 - XI ZR 74/02, BKR 2003, 942, 944 und vom
2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, W M 2004, 373, 375). Diese Voraus-
setzungen liegen hier nicht vor; alle Beteiligten gingen von der Wirksam-
keit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus.
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Anders als die Revision meint, widerspricht die Rechtsprechung
des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen einer konkludenten
Genehmigung nicht derjenigen anderer Senate des Bundesgerichtshofs.
Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats vom
15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, WM 2003, 1742 ergibt sich nicht, daß
in jenem Fall dem ein Vertreterhandeln Genehmigenden der Mangel der
Vertretungsmacht unbekannt gewesen wäre. Die von der Revision an-
geführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 8. Oktober 1997
- VIII ZR 373/96, W M 1998, 600 betrifft nicht die nachträgliche Genehmi-
gung eines schwebend unwirksamen Vertrages, sondern die gesetzlich
geregelte konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen
gemäß § 10 Abs. 1 Halbs. 2 MHG a.F., mithin einen anderen nicht ver-
gleichbaren Sachverhalt.
d) Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht
der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf
Rückzahlung der rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten
Leistungen in Höhe von 31.985,89 € zu. Die von der Beklagten ausge-
zahlte Darlehensvaluta ist nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin und
ihr Ehemann diese niemals erhalten haben. Die Darlehen sind aufgrund
der - unwirksamen - Anweisungen der Geschäftsbesorgerin nicht an die
Klägerin, sondern letztlich an die Verkäuferin der Eigentumswohnung
und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungs-
empfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in
Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 147, 145, 150 f.; 152, 307,
311 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 148/01, Umdruck S. 13, vom 3. Februar
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2004 - XI ZR 125/03, W M 2004, 671, 672, für BGHZ vorgesehen, und
vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, Umdruck S. 7).
3. Infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ist auch der
Feststellungsantrag der Klägerin, aus diesen Verträgen zu keinen Lei-
stungen verpflichtet zu sein, begründet.
III.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl