Urteil des BGH vom 14.01.2010

BGH (staatsanwaltschaft, stein, schwurgericht, fahrzeug, autobahn, aufhebung, kollision, strafkammer, gefahr, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 450/09
vom
14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. Januar 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
der Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 19. März 2009 aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten wegen der Tat vom 7. März 2007
(Fall II. 2. a des Urteils) verurteilt wurden mit den zugehöri-
gen Feststellungen zur inneren Tatseite,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten Mordes in drei tat-
einheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-
kehr, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Stra-
ßenverkehr, des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr und des gefährlichen Eingriffs in den Straßen-
verkehr schuldig gesprochen und den Angeklagten K. zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten
T. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des materiel-
len Rechts; die Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die
Sachrüge. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben in dem aus dem Te-
nor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten sind dagegen
unbegründet.
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I.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts warfen die Angeklagten
entsprechend einem zuvor gemeinsam gefassten Entschluss an drei Tagen im
März 2007 von einer Brücke bei Großlehna Steine auf die darunter liegenden
Fahrbahnen der Bundesautobahn 9, um Unglücksfälle herbeizuführen (Fälle 1
bis 3); an einem anderen Tag - ebenfalls im März 2007 - setzten sie hierzu un-
mittelbar an (Fall 4). Dabei nahmen sie in allen Fällen erhebliche Schäden an
auf der Autobahn fahrenden und mit den Steinen kollidierenden Fahrzeugen
und in drei Fällen (Fälle 2 bis 4) zudem billigend in Kauf, dass die Insassen die-
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ser Fahrzeuge, die sich keines Angriffs versahen und keine Abwehrmöglichkei-
ten hatten, getötet werden.
(1.) Am 7. März 2007 warfen die Angeklagten gegen oder kurz nach
23.00 Uhr einen oder zwei Steine unbekannter Größe und Gewichts auf die
Fahrbahn der in Richtung München führenden Autobahn. Dabei kam ein Stein
auf dem linken Fahrstreifen zum Liegen, der zweite Stein oder ein Teil des ers-
ten Steins lag auf dem mittleren Fahrstreifen. Die Steine bzw. Steinteile wurden
von drei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h fahrenden Pkws
überfahren, wobei die Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Insbesondere
wurde jeweils mindestens ein Reifen beschädigt oder zerstört. Aufgrund der
besonnenen Reaktionen der Pkw-Führer - es handelte sich jeweils um Vielfah-
rer mit jahrelanger Erfahrung - kam es nicht zu weiteren Unfällen, auch wurde
niemand verletzt.
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(2.) Am 8. März 2007 warfen die Angeklagten gegen 23.15 Uhr mindes-
tens drei 20 bis 30 kg schwere Steine, die sie - wie schon am 7. März - im Pkw
des Angeklagten T. herangeschafft hatten, von derselben Brücke
auf den rechten und den mittleren Fahrstreifen der in Richtung Berlin führenden
Autobahn. Diese wurden von Kö. (auf der rechten Fahrspur) und
B. (auf der mittleren Fahrspur) mit jeweils einer Geschwindigkeit
von etwa 130 km/h überfahren, wobei das von Kö. gesteuerte
Fahrzeug nach der Kollision nicht mehr lenkbar war, weil unter anderem das
linke Vorderrad "herausgerissen" worden war. Auch an dem von B.
gesteuerten Pkw wurde die Vorderachse "massiv zerstört", zudem waren
durch die Kollision die Airbags ausgelöst worden und das Fahrzeuginnere hatte
sich mit weißem Rauch gefüllt, so dass er nichts mehr sehen konnte. Gleich-
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- 6 -
wohl gelang es beiden Fahrzeugführern, die Pkws ohne weitere Kollision zum
Stehen zu bringen.
(3.) Am 12. März 2007 brachten die Angeklagten einen 58 kg schweren
Granitstein zu der Autobahnbrücke. Gegen 22.25 Uhr warfen entweder beide
Angeklagte oder nur einer von ihnen mit Billigung des anderen den Stein auf die
mittlere Fahrspur der in Richtung München führenden Autobahn, als der sich
dort mit 150 bis 160 km/h nähernde Pkw von H. noch 7,5 bis 17,4
Meter entfernt war. Dieser fuhr - ohne dass ihm eine Reaktion möglich war - auf
den Gesteinsblock auf, wobei sofort die Bremsen an seinem Fahrzeug ausfie-
len. Gleichwohl und trotz erheblicher weiterer Schäden gelang es H. ,
das Fahrzeug ohne weitere Kollision zum Stehen zu bringen; auch er wurde
nicht verletzt.
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(4.) Ab dem 13. März 2007 überwachte die Polizei das Geschehen auf
der Autobahnbrücke. Bereits am 15. März 2007 gegen 22.25 Uhr fuhren die
Angeklagten erneut mit dem Pkw des Angeklagten T. zu der Brücke,
um von dort aus Steine auf die Fahrbahn der Autobahn zu werfen. Zu diesem
Zweck hatten sie in den Kofferraum des Pkws drei Granitsteinblöcke mit einem
Gewicht von jeweils 19 bis 33,7 kg geladen. Nachdem der Angeklagte K.
von dem an der Brücke abgestellten Pkw den größten der Steine auf die Brücke
über die mittlere der in Richtung Berlin führenden Fahrspuren der Autobahn
getragen und sich zum Brückengeländer hingewandt hatte, um ihn hinunterzu-
werfen, wurde er von einem Polizeibeamten angesprochen; erst nach der An-
drohung des Schusswaffeneinsatzes ließ er den Stein auf die Brücke fallen.
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- 7 -
II.
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben keinen Erfolg.
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1. Die vom Verteidiger des Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrü-
gen sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Sep-
tember 2009 dargelegten Gründen unzulässig bzw. unbegründet. Zur Rüge ei-
nes Verstoßes gegen § 261 StPO wurde der durch die Gegenerklärung der
Staatsanwaltschaft widerlegte Tatsachenvortrag vom Verteidiger des Angeklag-
ten nicht aufrechterhalten.
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Die von der Verteidigerin des Angeklagten T. erhobene Verfah-
rensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob diese Alter-
nativrüge zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Denn das Schwurgericht
hat sich in dem angefochtenen Urteil ausführlich mit den Aussagen der Zeugen
Ha. und Be. auseinandergesetzt und dabei auch erörtert, dass der
Angeklagte T. bei seinen polizeilichen und ermittlungsrichterlichen
Vernehmungen weitere Einzelheiten geschildert hat. Dass das Landgericht den
früheren Angaben des Angeklagten T. nicht in allen Einzelheiten ge-
folgt ist, vermag eine Verletzung des Verfahrensrechts nicht zu begründen.
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2. Auch die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen greifen nicht
durch. Insofern besteht - ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbun-
desanwalts vom 30. September 2009 - lediglich Anlass zu folgenden Ausfüh-
rungen:
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- 8 -
a) Die Strafkammer hat sich ausreichend mit dem Schreiben des Ange-
klagten T. vom 26. Februar 2009 und den sich daraus ergebenden
Widersprüchen zu früheren Angaben dieses Angeklagten sowie den "objektiven
Erkenntnissen" auseinandergesetzt. Insbesondere durfte sie bei der Bewertung
dieses Schreibens berücksichtigen, dass es in Kenntnis des gesamten Verfah-
rensstoffes abgefasst wurde und als interessengelenkte Aussage ein Falschbe-
lastungsrisiko bergen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR
578/08, NStZ-RR 2009, 145, 146). Das (mögliche) Motiv einer Selbstentlastung
des Angeklagten T. auf Kosten des Angeklagten K. hat sie indes
gesehen und ist - unter anderem deshalb - davon ausgegangen, dass nicht die-
se Ausführungen, sondern die Angaben des Angeklagten zum äußeren Tather-
gang gegenüber der Polizei und dem Ermittlungsrichter im Wesentlichen zutref-
fend sind. Ein Rechtsfehler liegt hierin nicht, auch wenn damit eine Belastung
des Angeklagten K. bezüglich der Taten vom 7. und 8. März 2007, die in
dem Schreiben vom 26. Februar 2009 nicht näher erörtert sind, verbunden war.
Denn das Schwurgericht durfte auch hinsichtlich dieser Taten - neben den von
ihm hervorgehobenen weiteren Umständen - berücksichtigen, dass der Ange-
klagte K. bezüglich der gleichartigen späteren Taten durch weitere Umstän-
de überführt wird; seine Mitwirkung an der Tat vom 12. März 2007 hatte er stets
eingeräumt und am 15. März 2007 wurde er von dem Polizeibeamten mit dem
Stein auf der Autobahnbrücke angetroffen.
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b) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landge-
richt in den Fällen 2 bis 4 einen Tötungsvorsatz der Angeklagten bejaht hat. Es
durfte aus dem jeweiligen Tathergang und den persönlichen Verhältnissen der
Angeklagten den - schon nach dem äußeren Geschehen nahe liegenden -
Schluss ziehen, dass sie bei Begehung der Taten den Tod der Fahrzeuginsas-
sen zumindest billigend in Kauf genommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. De-
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- 9 -
zember 2002 - 4 StR 103/02 [insoweit in BGHSt 48, 119, 120 nur abgekürzt
wiedergegeben]; BGH, Urteile vom 6. Mai 1982 - 4 StR 133/82, VRS 63, 119;
vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997, 294, 295; Beschluss vom 10.
Oktober 2000 - 4 StR 381/00, NZV 2001, 133). Ausführungen zur Abgrenzung
des bedingten Tötungsvorsatzes gegenüber bewusst fahrlässigen Tötungsver-
suchen vermisst der Senat nicht. Ebenso musste sich das Schwurgericht nicht
näher mit der Einschätzung eines Polizeibeamten zum Vorsatz des Angeklag-
ten T. befassen und auch die Frage nicht (noch) ausführlicher erör-
tern, warum es weitgehend den Angaben dieses Angeklagten zum jeweiligen
äußeren Tathergang, aber nicht zur subjektiven Tatseite folgt.
Die Bejahung des Mordmerkmals der Heimtücke (vgl. zu dieser BGHSt
48, 119, 120; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 StR 118/97, NStZ-RR 1997,
294, 295) sowie die Verurteilung wegen (versuchten) gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr (vgl. BGHSt 48, 119, 120 ff.; BGH, Beschluss vom 12. No-
vember 2002 - 4 StR 384/02, NStZ 2003, 206) begegnen ebenfalls keinen Be-
denken.
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III.
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Rechtsmitteln dagegen teilweise Er-
folg. Sie beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass die Angeklagten im Fall 1 le-
diglich wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurden.
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1. Die Verurteilung im Fall 1 (Tat vom 7. März 2007) nur wegen gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr hat keinen Bestand, weil das Schwurge-
richt die sich aufdrängende Prüfung unterlassen hat, ob diese Tat auch als ver-
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suchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB zu
bewerten ist.
Auch wenn es den Angeklagten auf Personenschäden nicht ankam,
schließt dies nicht aus, dass sie im Rahmen ihres Tatplans auch in diesem Fall
(zumindest) Verletzungen der Insassen der mit den Steinen kollidierenden
Fahrzeuge billigend in Kauf genommen haben. Dies liegt nahe, zumal die Straf-
kammer im Rahmen ihrer Ausführungen zur „subjektiven Tatseite“ selbst dar-
legt, dass
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jedem normalintelligenten, ungestörten und straßenverkehrserfahrenen
Menschen klar [sei], dass das Werfen von Steinen … auf eine unbe-
leuchtete Bundesautobahn … zu schweren Verkehrsunfällen mit erhebli-
chen Sach- und Personenschäden führt. Dass keine Personen zu Scha-
den gekommen sind, ist … ´einem Heer von Schutzengeln zu verdanken,
die über der Autobahn geschwebt sein müssen´. Hiervon konnten die
Angeklagten jedoch bei Begehung ihrer Taten keinesfalls ausgehen.
Durch ihre Vorgehensweise haben sie vielmehr sichergestellt, dass es
auf jeden Fall zu erheblichen Unfällen kommen würde. So haben sie im
Fall II. 2. a) [Tat vom 7. März 2007] Steine in die mittlere und die linke
Spur geworfen und so dafür gesorgt, dass insbesondere bei Verkehr auf
den anderen Fahrstreifen ein Ausweichen vollkommen ausgeschlossen
ist (UA 58).
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Fall 1 (Tat vom
7. März 2007). Da die Feststellungen insbesondere zum äußeren Hergang die-
ser Tat rechtsfehlerfrei getroffen wurden, hat dies lediglich die Aufhebung der
zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zur Folge (vgl. Meyer-Goßner
StPO 52. Aufl. § 353 Rdn. 15), wodurch der neu zur Entscheidung berufenen
Tatrichter aber nicht daran gehindert wäre, auch diese Tat nicht nur als ver-
suchte gefährliche Körperverletzung, sondern ebenfalls als versuchten Mord zu
würdigen.
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Die (teilweise) Aufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Insofern bedarf es einer Aufhebung
der Feststellungen indes nicht.
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3. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft haben dage-
gen keinen Erfolg.
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a) Ein Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, dass das Schwurge-
richt in den Fällen 2 bis 4 Tötungsversuche "mit gemeingefährlichen Mitteln"
verneint hat.
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Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt,
wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation
eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die
Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die
abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung
und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen
Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGHSt 38, 353, 354; BGH, Urteile vom
16. August 2005 - 4 StR 168/05, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Gemeingefährliche
Mittel 2, und vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503, 504).
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Auf dieser Grundlage hängt es vom konkreten Einzelfall ab, ob Steinwür-
fe von einer Autobahnbrücke bei Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes als
Tötung bzw. Tötungsversuche mit gemeingefährlichen Mitteln zu bewerten sind.
Trifft der Täter bei einem solchen Steinwurf ein bestimmtes Fahrzeug, so
schließt ein solcher Angriff gegen dessen Insassen, also bereits individualisierte
Opfer, zwar die Annahme, er habe ein gemeingefährliches Mittel eingesetzt,
nicht vor vorneherein aus. Eine tödliche Gefahr für eine Vielzahl von Menschen
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wird jedoch zumeist nur dann bestehen, wenn dichter Verkehr herrscht und in
der Folge des durch den Steinwurf unmittelbar verursachten Unfalls eine unbe-
stimmte Anzahl weiterer Personen - also regelmäßig die Insassen anderer
Fahrzeuge - tödliche Verletzungen erleiden können (vgl. BGHSt 38, 353, 355;
Schneider in Münchner-Kommentar StGB § 211 Rdn. 104 m.w.N.). Nichts an-
deres gilt in den Fällen, in denen der Täter bei dem Steinwurf noch kein be-
stimmtes Fahrzeug im Auge hat, sondern sich die Tat auf ein beliebiges, sich
möglicherweise noch außerhalb seines Sichtbereichs befindliches Fahrzeug
und dessen Insassen bezieht. Auch hier fehlt es bezogen auf die Kollision zwi-
schen diesem Fahrzeug und dem auf der Fahrbahn liegenden Stein regelmäßig
daran, dass allein hierdurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben
gefährdet werden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in sei-
ner Gewalt hat. Daher wird auch in solchen Fällen eine Tötung mit gemeinge-
fährlichen Mitteln - von Ausnahmefällen wie etwa einer Kollision eines voll be-
setzten Omnibusses mit dem Stein abgesehen - nur dann in Betracht kommen,
wenn Folgeunfälle mit tödlichen Verletzungen drohen.
Ausgehend hiervon hat das Schwurgericht zu Recht in den Fällen 2 bis 4
einen mit gemeingefährlichen Mitteln begangenen Mordversuch verneint und
lediglich eine heimtückische Tatbegehung bejaht. Es hat dabei rechtsfehlerfrei
vorrangig darauf abgestellt, dass zu den Tatzeiten am späten Abend jeweils
ruhiger Verkehr herrschte. Zudem hat die Strafkammer eine Gefährdung Dritter
durch oder infolge der Unfallgeschehen nicht festgestellt. Vielmehr war es - so-
weit das Urteil dies mitteilt - den jeweiligen Fahrern gelungen, die Pkws auf dem
Standstreifen bzw. an der Mittelleitplanke zum Stehen zu bringen und ord-
nungsgemäß abzusichern; der am 12. März 2007 verwendete Stein befand sich
dabei immer noch unter dem Fahrzeug von H. , die am 8. März 2007
zur Tat benutzten Steine konnten nicht sichergestellt werden. Feststellungen
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dazu, dass nach den Kollisionen mit den Steinen weitere Unfälle von oder mit
dritten Fahrzeugen drohten, hat das Landgericht nicht getroffen.
b) Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die vom Schwurge-
richt vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB in den Fällen des versuchten Mordes haben keinen Erfolg.
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Die Strafkammer hat bei der Prüfung dieser Strafrahmenmilderungen die
"Nähe zu dem tatbestandlichen Erfolg" erörtert und im Fall 3 zudem ausdrück-
lich berücksichtigt, dass es sich um einen "sehr großen Stein" und eine "damit
einhergehende gesteigerte Gefahr" gehandelt hat. Deshalb und vor dem Hin-
tergrund der weiteren Urteilsausführungen ist nicht zu besorgen, dass sie über-
sehen hat, dass der Nichteintritt des Erfolges jeweils auf glücklichen, von den
Angeklagten nicht beeinflussbaren Umständen beruhte. Der Senat schließt
ebenfalls aus, dass das Schwurgericht bei der Strafrahmenbestimmung unbe-
achtet gelassen hat, dass die Angeklagten die vier Straftaten innerhalb eines
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kurzen Zeitraumes begangen haben, zumal es die "Rückfallgeschwindigkeit"
sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen als auch bei der Bemessung der
Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt hat.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer