Urteil des BGH vom 23.01.2006
BGH (hamburg, zpo, begründung, teil, streitwert, zulassung, sicherung, fortbildung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 177/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivil-
senat, vom 8. September 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schrift-
satzes vom 23. Januar 2006, der sich auf die Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes
herangezogen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe
für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-
hen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 €
Ullmann Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2005 - 315 O 839/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 3 U 49/05 -