Urteil des BGH vom 25.03.2014

BGH: verfall, überzeugung, anwendungsbereich, verschlechterungsverbot, geldsumme, mobiltelefon, besitz, unterbringung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 / 1 4
vom
25. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - hinsichtlich der Verwerfung auf
dessen Antrag - am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1
analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 2. September 2013 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 5.330 € nicht auf
den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz er-
kannt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-
tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt, seine Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingezo-
gen sowie den erweiterten Verfall hinsic
htlich eines Geldbetrages von 5.330 €
bestimmt.
Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie
hinsichtlich der Unterbringungs- und Einziehungsentscheidung keinen Rechts-
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fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Aus-
spruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm sicher-
gestellten und für verfallen erklärten Betrag von 5.330 € "aus den von ihm in
der Vergangenheit getätigten Betäubungsmittelgeschäften" erlangt. Damit sind
die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d
Abs. 1 StGB) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die
Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkretisierbaren Taten des Ange-
klagten stammte als den abgeurteilten oder das Landgericht nicht festzustellen
vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend
konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung ge-
wonnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungs-
bereich 3).
Hinsichtlich des Betrages von 5.330 € liegen aber jedenfalls zumindest
die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entspre-
chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese
Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR
210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass
der Angeklagte aus den abgeurteilten drei Betäubungsmittelgeschäften in den
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Monaten Oktober bis Dezember 2012 jeweils 2.000 €, insgesamt mithin 6.000 €
erlangt hat. Soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon
abgesehen h
at, mehr als 5.330 € für verfallen zu erklären, muss es hierbei
schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben.
Becker Hubert Schäfer
Mayer Spaniol