Urteil des BGH vom 26.02.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 262/02
Verkündet am:
26. Februar 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR:
ja
BGHZ: ja
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die
tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den
Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsur-
teil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wie-
dergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungs-
kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - LG Berlin
AG Köpenick
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Deppert und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64
des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vor-
liegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Miet-
erhöhung.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen
als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin
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hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei
bereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern le-
diglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsge-
richtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen För-
dermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Be-
klagten.
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches
Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-
fungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht
am 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß
reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die
Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verwei-
sung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Beru-
fungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in
das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende
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Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musie-
lak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO
§ 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklä-
gers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem
Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der
Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung
des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachan-
trages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache ge-
nügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelang-
ten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540
Rdnr. 8).
Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden
Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der er-
wähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende
Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentli-
chen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungs-
verlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsver-
langen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt wor-
den und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht
erkennbar.
Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende
Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-
genden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557
Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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II.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit
haben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit
den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Wolst
Dr. Frellesen