Urteil des BGH vom 19.08.2008

BGH (abgrenzung zu, stgb, aufhebung, freiheitsstrafe, stpo, strafzumessung, festsetzung, vollstreckung, begründung, abgrenzung)

5 StR 244/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 gemäß § 349
Abs. 4 StPO in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-
gründe verhängten Einzelstrafaussprüchen und im Aus-
spruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zwei Monaten aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs u. a. und unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus rechtskräftigen Vorentscheidungen zu
Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr sieben Monaten, von neun Monaten
sowie von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Nur die Vollstreckung der un-
ter einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Be-
währung ausgesetzt, die Vollstreckung der beiden über einem Jahr liegenden
Gesamtfreiheitsstrafen hingegen nicht. Die mit der Sachrüge geführte Revi-
sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-
folg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Strafzumessung in den Fällen A. 13. a und A. 13. b der Urteils-
gründe (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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a) Die Wendung auf UA S. 88, „namentlich anstelle der Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zwecks Ermöglichung einer
Strafaussetzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht über einem Jahr zu
bilden“, lässt im Zusammenhang mit den Ausführungen der Kammer zur Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Monaten besorgen, dass das Landgericht bei
Festsetzung der beiden genannten Einzelstrafen Gesichtspunkte der Straf-
zumessung im Sinne der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit sol-
chen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) un-
zulässig vermengt hat (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Begründung 19). Dies gilt namentlich in Abgrenzung zu Fall A. 12. der Ur-
teilsgründe (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten), in dem der Angeklagte
im selben Tatzeitraum ebenfalls Urkunden fälschte und sogar einen noch
höheren Vermögensschaden verursachte. Damit kann der Senat nicht aus-
schließen, dass das Landgericht im dritten Komplex sich rechtsfehlerhaft von
dem Bestreben hat leiten lassen, solche Einsatzstrafen festzusetzen, die bei
anschließender Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe den Anwendungsbereich
des § 56 Abs. 2 StGB eröffnen.
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Zudem hätte es hier, weil keine der sechs Einzelstrafen mehr als ein
Jahr Freiheitsstrafe betrug, einer sorgfältigeren Gesamtwürdigung von Tat
und Täter bedurft, die eingehender die auf UA S. 77 bis 79 genannten straf-
mildernden Umstände einbezogen hätte (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Be-
gründungserfordernis 2; § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7
m.w.N).
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b) Die Aufhebung der genannten beiden Einzelstrafen zieht die Auf-
hebung der für den dritten Komplex verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach
sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden
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Wertungsfehler nicht. Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen der
Festsetzung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zugrun-
de gelegt werden, wenn sie den nunmehr bestandskräftigen nicht widerspre-
chen.
2. Die Versagung der Aussetzung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstra-
fe von einem Jahr und sieben Monaten lässt hingegen keinen Rechtsfehler
erkennen. In diesem ersten Komplex betragen die höchsten Einzelstrafen
jeweils ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe. Damit waren hier an die Darstel-
lung der Gesamtwürdigung von Tat und Täter geringere Anforderungen zu
stellen als im dritten Komplex (vgl. BGHR aaO). Auch begegnet es keinen
Bedenken, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang die gesamte
Tatserie, die ohne die Zäsurwirkung zweier Vorentscheidungen durch eine
nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden gewesen wäre, mit
in den Blick genommen hat.
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