Urteil des BGH vom 01.01.1999

BGH (blw, rechtssatz, begründung, rechtsmittel, pachtzins, herabsetzung, interesse, wahrheit, festsetzung, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 11/09
vom
18. März 2010
in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung
vom 22.
September 2009 ergangenen Beschluss des
10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlan-
desgerichts Hamm wird auf Kosten der Beteiligten zu 2, die den
übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
222.768,76 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge des Anfang Juli 2006 verstor-
benen Bruders der Beteiligten zu
2 (Erblasser). Das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - hat den auf die Feststellung, dass sie Hoferbin ge-
worden ist, gerichteten Antrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen und auf den
Antrag des Beteiligten zu 1, des Erben der im April 2008 verstorbenen Ehefrau
des Erblassers, festgestellt, dass diese Hoferbin geworden ist. Die sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-
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wirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstan-
zen und die Feststellung erreichen, dass sie Hoferbin, hilfsweise Erbin des von
ihrer Mutter stammenden Hofes, geworden ist.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht - mit einer das Vorliegen der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG genannten Zu-
lassungsvoraussetzungen verneinenden Begründung, jedoch unter Beifügung
einer Rechtsmittelbelehrung nach § 24 LwVG a.F. - zugelassen hat (§ 24 Abs. 1
LwVG a.F.) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG a.F. nicht vorliegt, wäre sie
nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG a.F. zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-
gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten
Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung
benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei-
chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie-
de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-
scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde
ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-
anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03,
ML-BzAR 2004, 192, 193).
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2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie
macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Be-
schluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1999 (NJW-RR
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1999, 806) geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdege-
richt abweichend von einem - ebenfalls nicht dargelegten - Rechtssatz in der
Vergleichsentscheidung aufgestellt hat. Stattdessen setzt die Rechtsbeschwer-
de lediglich ihre Auslegung des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 2 an
die Stelle der des Beschwerdegerichts.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG a.F..
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Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 21.10.2008 - 17 Lw 20/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-10 W 123/08 -