Urteil des BGH vom 27.02.2007

BGH (strafkammer, stpo, rüge, stgb, nachteil, drogenabhängigkeit, zustand, gefährlichkeit, schizophrenie, auseinandersetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 17/07
vom
27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 21. September 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan
des Landgerichts Krefeld unzuständig gewesen (Verfahrensrüge II.), ist unzu-
lässig, weil der Geschäftsverteilungsplan - soweit er die Strafkammern betrifft -
nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Außerdem wäre sie auch unbegründet.
Durch die Anklageerhebung in Verbindung mit dem Urteil der 6. kleinen Straf-
kammer des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2006 ist nach "III. 2. Straf-
kammer b) aa)" des Geschäftsverteilungsplans das Verfahren bei der 2. Straf-
kammer anhängig geworden.
Auf dem behaupteten Verstoß gegen § 193 Abs. 1 GVG (Verfahrensrüge IV.)
kann das Urteil der ordnungsgemäß besetzten Strafkammer nicht beruhen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO (Verfahrensrüge VIII.)
ist zulässig, aber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der erst in der Gegenerklä-
rung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO detailliert ausgeführten Sachrüge (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) hat keinen durchgreifenden Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere sind - unter Be-
rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - sowohl der Zu-
stand i. S. d. § 63 StGB als auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die All-
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gemeinheit ausreichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit § 64 StGB
konnte hier im Hinblick auf die wegen der Schizophrenie nicht isoliert behandel-
bare Drogenabhängigkeit unterbleiben.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert