Urteil des BGH vom 20.03.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V I I Z B 6 4 / 1 3
vom
20. März 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 758a Abs. 6; ZVFV §§ 1, 3; AO § 287
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht
für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Ver-
waltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - VII ZB 64/13 - LG Dresden
AG Riesa
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Rich-
ter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss
der
2. Zivilkammer
des
Landgerichts
Dresden
vom
11. November 2013 sowie der Beschluss des Amtsgerichts
- Vollstreckungsgericht - Riesa vom 10. September 2013 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungs-
gericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass der rich-
terlichen Durchsuchungsanordnung nicht aus den Gründen der
aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
Der durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betreibt wegen
Steuerrückständen die Verwaltungsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
Nachdem diese von dem Vollziehungsbeamten trotz Terminsetzung wiederholt
nicht angetroffen worden war, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht
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- Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanord-
nung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformu-
lars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvoll-
streckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I
S. 1822, 1824-1826) bedient.
Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig zurückgewie-
sen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den
Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die
Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von
dem Gläubiger zu Recht die Verwendung der in § 1 ZVFV vorgesehenen For-
mulare verlangt. Nach § 287 Abs. 4 AO richte sich der Erlass der Durchsu-
chungsanordnung nach den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die
Voraussetzungen des § 758a ZPO eingehalten werden. Nach § 758a Abs. 6
ZPO müsse der Antragsteller sich der nach § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO einge-
führten Formulare bedienen. Nach §§ 1, 3 ZVFV seien Formulare für den An-
trag nach § 758a Abs. 1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich er-
klärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder
Finanzämter sich dieses Formulars nicht bedienen sollen.
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2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Antrag auf Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung kann
nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
Ein Antrag der Finanzverwaltung ist - wie der Senat bereits mit Be-
schluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 37/13 entschieden hat -, nicht bereits
deshalb unzulässig, weil diese sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1
der ZVFV bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1,
3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsan-
ordnung nach § 287 Abs. 4 AO (so auch LG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2013
- 34 T 134/13, juris Rn. 6; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG Leipzig,
BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August 2013 - 431 M
12863/13, juris Rn. 9 ff.; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.).
§ 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführ-
ten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen
(BT-Drucks. 13/9088, S. 25). Er beinhaltet eine eigenständige, neben § 758a
ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwal-
tungsvollstreckung nach der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO
enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der
Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgaben-
ordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B.
§§ 262 bis 266 AO, §§ 295, 308, 309, 314, 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO,
hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO
regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durch-
suchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrens-
recht der Zivilprozessordnung, nicht hingegen das der Finanzgerichtsordnung
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anzuwenden hat (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist je-
doch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO nicht abzuleiten,
dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag
auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Ver-
waltungsvollstreckung nach der Abgabenordnung anzuwenden ist.
Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht
auch der in der Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die
äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung be-
nennt die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO, nicht hingegen diejeni-
ge nach § 287 AO (BR-Drucks. 326/12, S. 1). Das Antragsformular nach Anlage
1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag der Finanzbehörden zugeschnitten. Auf
Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a
ZPO aufgeführt. Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma", nicht
hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vor-
gegebenen Textbaustein: "
(…) der zuständige Gerichtsvollzieher (…)". Eine
Möglichkeit, stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das For-
mular nicht vor.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder
festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die
Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverwei-
sen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka
Safari Chabestari
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
AG Riesa, Entscheidung vom 10.09.2013 - 6 M 293/13 -
LG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2013 - 2 T 717/13 -
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