Urteil des BGH vom 20.12.2000

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 10/01
Verkündet am:
24. September 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 139
Die weit verbreitete, in der Regel standardmäßig verwendete salvatorische
Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel
wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden
Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten
oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist sie lediglich für die von
§ 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese
trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für
unwirksam hält (Aufgabe von BGH, Urt. v. 8.2.1994 - KZR 2/93, WuW/E 2909,
2913 - Pronuptia II).
BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 10/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesge-
richtshofs
Prof. Dr. Hirsch
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette,
Ball,
Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer einer Tennis- und Badmintonhalle in Ob.,
welche sie bis Ende 1994 an eine GmbH verpachtet hatten, deren Gesell-
schafter und Geschäftsführer ihre Ehefrauen sind. Zum 1. Januar 1995 pach-
tete der Beklagte die Halle für zehn Jahre an. Er übernahm in dem "Mietvertrag"
u.a. die Verpflichtung, die Sportanlage an allen Wochentagen von 8.00 Uhr bis
23.30 Uhr zu betreiben, detaillierte Geschäftsaufzeichnungen unter Hinzuzie-
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hung eines Steuerberaters zu fertigen und den Klägern periodisch betriebswirt-
schaftliche Auswertungen, Summensaldenlisten und Bilanzen vorzulegen. Au-
ßer dem "Mietzins", dessen jährliche Anhebung bereits im Vertrag geregelt war,
hatte der Beklagte bestimmte Betriebskosten zu tragen. Ferner ist in § 7 des
Vertrages bestimmt:
"Mieter ist bekannt, daß Vermieter weitere Sportanlagen besitzt und diese teil-
weise selbst betreibt, teilweise durch eine Betriebsgesellschaft betreiben läßt.
Mieter sichert zu, zum gemeinsamen Nutzen bei der Vermarktung der
Sportanlagen eng mit Vermieter zusammenzuarbeiten. Um sich zum Kunden
hin geschlossen zu präsentieren, ergeben sich folgende Notwendigkeiten:
1.
Mieter wird unter dem Logo 'O.' arbeiten. Briefbögen und Werbeunterlagen
wird Vermieter dem Mieter zu Selbstkosten zur Verfügung stellen.
2.
Die Kosten gemeinschaftlicher Werbungen ... werden im Verhältnis der
Nutzflächen der unter dem Logo 'O.' betriebenen Sportanlagen aufgeteilt.
3.
Mieter wird die von Vermieter vor einem jeden Saisonbeginn vorgegebe-
nen Abonnement- und Einzelstundenpreise übernehmen. ... Ohne schriftli-
che Zusicherung des Vermieters ist es Mieter untersagt, Rabatte an Abon-
nenten zu gewähren. ...
...
5.
Im Rahmen der gedeihlichen Zusammenarbeit sind Nachfrageüberhänge
sofort dem Vermieter zu benennen. Vermieter sichert zu, gleichermaßen
zu handeln und die unter dem Logo 'O.' auftretenden Betriebsgesellschaf-
ten entsprechend gleichlautend zu verpflichten.
..."
§ 21 enthält folgende "Salvatorische Klausel":
"1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch
rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten
kommen. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lük-
ke enthalten sollte."
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Die in diesem Vertrag genannten anderen ’O.’-Tennishallen befinden sich
ebenfalls in Ob.. Betreiberinnen sind zwei Gesellschaften, an denen die Kläger
und ihre Ehefrauen beteiligt sind.
Die Kläger haben den Vertrag im Februar 1998 fristlos gekündigt, nach-
dem der Beklagte sowohl mit den "Mietzinsen" als auch mit den Betriebskosten
in Rückstand geraten war. Mit der Klage verlangen sie von dem Beklagten
Zahlung der ausstehenden Beträge von insgesamt 67.919,78 DM. Dieser hat
hilfsweise mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 120.000 DM wegen
angeblicher Täuschung über die Rentabilität der Anlage die Aufrechnung er-
klärt.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme entsprochen. Die
Berufung des Beklagten hat der Kartellsenat des Berufungsgerichts, an den die
Sache im zweiten Rechtszug abgegeben worden ist, zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Dessen Auffassung, daß der "Mietvertrag" der Parteien
trotz der von ihm zutreffend als nichtig angesehenen Preisbindungsklausel in
§ 7 Nr. 3 mit Rücksicht auf die "Salvatorische Klausel" in § 21 des Vertrages
wirksam ist, liegt zwar auf der Linie des Senatsurteils vom 8. Februar 1994
(KZR 2/93, WuW/E 2909, 2913 - Pronuptia II); an dieser Rechtsprechung hält
der Senat indessen nicht fest. Bei Schaffung des § 139 BGB hat sich der Ge-
setzgeber bewußt von der ganz herrschenden Auffassung im Gemeinen Recht
abgewandt, nach der die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts sich
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nicht auf die übrigen Teile desselben erstrecken sollte (vgl. Dernburg, Die All-
gemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts, 1902, § 119 I S. 355; Enneccerus/
Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl., Bd. 1, § 189 IV 1
S. 615 Fn. 15). Während der Verfasser des Vorentwurfs zum Allgemeinen Teil
des BGB, Gebhard, in diesen Fällen eher zur Annahme einer Nichtigkeit des
gesamten Rechtsgeschäfts neigte (vgl. Schubert, Vorentwurf zum Allgemeinen
Teil, Bd. 2 S. 214 f.), wollte die I. Kommission dies nur dann gelten lassen, "so-
fern nicht erhellt, daß es (scil. das Rechtsgeschäft) auch ohne die ungültige Be-
stimmung gewollt sein würde" (Motive bei Mugdan I S. 475). Da "die Verbin-
dung für die innere Zusammengehörigkeit" spreche, im Einzelfall aber anderes
gewollt sein könne, hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, durch den
jetzigen § 139 BGB "die Beweislage" zu regeln (Motive aaO).
Die weit verbreiteten, in der Regel standardmäßig verwendeten salvato-
rischen Erhaltens- und Ersetzungsklauseln besagen danach - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die von dem Nichtigkeitsgrund nicht
unmittelbar erfaßten Teile des Geschäfts unter allen Umständen - begrenzt al-
lein durch den ordre public - als wirksam behandelt werden sollen. Sie enthalten
vielmehr nur eine Bestimmung über die Verteilung der Darlegungs- und Be-
weislast im Rahmen der bei § 139 BGB stets vorzunehmenden Prüfung, ob die
Parteien das teilnichtige Geschäft als Ganzes verworfen hätten oder aber den
Rest hätten gelten lassen. Während bei Fehlen einer salvatorischen Erhaltens-
klausel die Vertragspartei, welche das teilnichtige Geschäft aufrechterhalten
will, darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die entsprechende Pflicht, wenn
- wie im hier zu entscheidenden Fall - eine solche Klausel vereinbart ist, denje-
nigen, der den ganzen Vertrag verwerfen will. Nur bei diesem Verständnis sal-
vatorischer Vertragsklauseln erhält der Gesichtspunkt die ihm zukommende
Beachtung, daß es auf die Bedeutung der nichtigen Bestimmung für den gan-
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zen Vertrag ankommt, ob dieser auch ohne dieselbe noch eine sinnvolle und
ausgewogene Regelung der beiderseitigen Interessen enthält und deswegen
anzunehmen ist, er solle nach dem übereinstimmenden Willen beider Beteilig-
ten auch ohne die nichtige Bestimmung wirksam sein.
Diese Beurteilung salvatorischer Erhaltensklauseln entspricht nicht nur
der Rechtsprechung anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs (Urt. v.
11.10.1995 - VIII ZR 25/94, LM Nr. 83 zu § 139 BGB; Urt. v. 4.12.1996
- VIII ZR 360/95, LM Nr. 85 zu § 139 BGB; Urt. v. 30.1.1997 - IX ZR 133/96, LM
Nr. 86 zu § 139 BGB; ferner OLG Stuttgart ZIP 1989, 60, 63 mit Nichtannahme-
beschluß des Senats v. 10.10.1989 - KZR 26/88), sie wird auch ganz überwie-
gend vom Schrifttum vertreten (grundlegend Flume, Das Rechtsgeschäft, § 32,
3 S. 575; Ulmer FS Steindorff S. 799, 804 f.; MünchKomm. z. BGB/Mayer-
Maly/Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 5; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 139
Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10; zweifelnd nur Staudin-
ger/Roth, BGB [1996], § 139 Rdn. 22). Durchgreifende Gründe, für den Anwen-
dungsbereich des GWB hiervon Ausnahmen zuzulassen, bestehen nicht.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Zugunsten des Beklagten konnte
lediglich als revisionsrechtlich richtig unterstellt werden, daß der "Mietvertrag",
aus dem die Kläger ihre Ansprüche herleiten, ohne die nichtige Klausel des § 7
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nicht geschlossen worden wäre. Ob diese Behauptung zutrifft, hat das Oberlan-
desgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu klären.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck