Urteil des BGH vom 23.10.2007

BGH (stpo, strafkammer, annahme, zusammenwirken, alkohol, aufhebung, umfang, stgb, auseinandersetzung, schuldfähigkeit)

5 StR 334/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. März 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung wird auf seine Kosten nach § 464
Abs. 3 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sach-
lichen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus dem Te-
nor ersichtlichen Erfolg.
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Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da sich die Wertung,
der Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen, insbesondere ha-
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be bei ihm keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen, als rechts-
fehlerhaft erweist.
Das Landgericht hat in die gebotene Gesamtbetrachtung für und ge-
gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechender Kriterien ein-
bezogen, dass bei dem Angeklagten eine leichte alkoholische Enthemmung
vorgelegen habe. Dies begegnet angesichts der festgestellten Tatzeitblutal-
koholkonzentration von 2,1 Promille durchgreifenden Bedenken. Dieser Wert
nähert sich bereits dem Grenzwert des Blutalkoholgehalts, von dem an eine
allein alkoholbedingt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch bei Tö-
tungsdelikten naheliegt (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35
m.w.N.). Die Feststellungen belegen auch keine psychodiagnostischen Be-
weisanzeichen, welche die Auswirkungen der schon beträchtlichen Alkoholi-
sierung als untypisch gering kennzeichnen würden.
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An diese fehlerhafte Bewertung des Ausmaßes der alkoholischen Ent-
hemmung anknüpfend lassen die Feststellungen eine hinreichende Ausein-
andersetzung damit vermissen, ob die beachtliche Alkoholisierung des An-
geklagten im Zusammenwirken mit seiner affektiven Erregung eine die
Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende Bewusstseinsstö-
rung begründet hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007
– 5 StR 504/06 m.w.N.). Die Strafkammer hat dies zwar erwogen, dem Alko-
hol aber allein mit der Begründung keine affektbegünstigende Relevanz zu-
erkannt, dass der Angeklagte seit eineinhalb Jahren vermehrt Alkohol kon-
sumiere. Abgesehen von der fehlerhaften Unterbewertung des Alkoholisie-
rungsgrades fehlt es bei diesen Erwägungen an weiteren Feststellungen zum
Umfang des zuletzt gesteigerten Alkoholkonsums des Angeklagten und zu
dessen Einfluss auf sein individuelles Leistungsvermögen.
Auch das von der Strafkammer gegen die Annahme eines Affekts
verwendete Kriterium der sehr detailreichen Erinnerung an das Tatgesche-
hen wird von den Feststellungen nicht getragen. So deckt sich die Einlas-
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sung des Angeklagten zum Tatablauf gerade nicht mit den Feststellungen.
Woher die Strafkammer dennoch die Überzeugung gewinnt, das Erinne-
rungsvermögen des Angeklagten sei unbeeinträchtigt, erschließt sich nicht.
Der Senat kann zwar eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
ausschließen, nicht jedoch, dass das Landgericht bei umfassender Prüfung
des Gesamtverhaltens des Angeklagten eine dem Zusammenwirken der af-
fektiven Erregung und der alkoholischen Beeinträchtigung geschuldete tief-
greifende Bewusstseinsstörung angenommen und diese dann naheliegend
unter Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB trotz der für sich nicht überhöh-
ten Freiheitsstrafe weiter strafmildernd berücksichtigt hätte.
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Die Kostenbeschwerde bleibt erfolglos (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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