Urteil des BGH vom 08.04.2003

BGH (stgb, schuldfähigkeit, zustand, psychose, störung, unterbringung, gefährlichkeit, beurteilung, wahrscheinlichkeit, anordnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 79/03
vom
8. April 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-
richts Itzehoe vom 12. Dezember 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines im Zustand
der Schuldunfähigkeit begangenen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kin-
des in Tateinheit mit Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 176
Abs. 1, § 176 a Abs. 1 Nr. 1, § 52, § 20 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrü-
ge begründete Revision des Beschuldigten hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen übte der Beschuldigte an einem neunjähri-
gen Jungen, den er in einer Parkanlage angetroffen, gepackt und in ein Ge-
büsch getragen hatte, den Oral- und Analverkehr aus.
Das Landgericht hält die Voraussetzungen des § 63 StGB für erfüllt, da
die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden und krankheitsbe-
dingt mit erneutem impulshaftem Verhalten des Beschuldigten zu rechnen sei.
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Es hat - sachverständig beraten - eine krankhafte seelische Störung in
Form einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bejaht, aufgrund derer die
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit vollständig
aufgehoben gewesen sei. Krankheitssymptome bestünden wahrscheinlich seit
mehreren Jahren und hätten zum Tatzeitpunkt sicher vorgelegen. Der Be-
schuldigte sei in so hohem Maß von wahnhaftem Erleben beeinträchtigt und
bestimmt, daß er zu abwägenden Überlegungen nicht in der Lage sei.
2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die
Feststellungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu tragen.
Diese setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger an-
dauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuld-
unfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit
(§ 21 StGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat
begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden
dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem ursächlichen
und symptomatischen Zusammenhang steht. Schließlich muß die Gesamtwür-
digung von Tat und Täter ergeben, daß - aufgrund des zur Schuldunfähigkeit
oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes - eine über
die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., z. B. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB
§ 63 Gefährlichkeit 4 und Zustand 34; BGH, Beschl. vom 13. November 2002
- 4 StR 438/02).
a) Ausgehend davon sind die Voraussetzungen der Unterbringung des
Beschuldigten gemäß § 63 StGB im Urteil bereits deswegen nicht rechtsfehler-
frei dargetan, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungen
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den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-
sentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei
der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht so wiedergegeben
hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996,
258). Darüber hinaus hat es nicht ausreichend dargelegt, wie sich die Folgen
der beim Beschuldigten vorliegenden Psychose auf seine Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit auswirken (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 21). Insbeson-
dere fehlen Feststellungen zur Tatmotivation, so daß sich der Zusammenhang
zwischen der beim Beschuldigten vorliegenden psychischen Störung, der An-
laßtat und der vom Landgericht angenommenen Gefahr erheblicher rechtswid-
riger Taten in der Zukunft nicht erschließt. Die Urteilsgründe führen insoweit
nur aus, daß der Beschuldigte sich "von einer höheren Macht verfolgt und be-
einträchtigt" glaube, wobei er auch "Stimmen" höre, sowie daß - nicht näher
beschriebene - "Krankheitssymptome sicher vorgelegen" hätten. Daraus kann
der Senat im Rahmen der ihm obliegenden rechtlichen Überprüfung des Urteils
nicht entnehmen, ob und inwieweit die Tat Folge der Psychose des Beschul-
digten war und auf welche die Schuldfähigkeit ausschließende Art und Weise
sich die psychotische Störung auf den Tatentschluß und die Tatausführung
ausgewirkt haben kann.
b) Auch die spärlichen Ausführungen des Landgerichts zur Gefährlich-
keitsprognose begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Konkrete An-
haltspunkte, die die Erwartung künftiger Straftaten begründet erscheinen lie-
ßen, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Allein durch den nicht näher begrün-
deten Hinweis darauf, daß beim Beschuldigten mit erneutem impulshaftem
Verhalten zu rechnen sei, ist eine Wiederholungsgefahr i. S. v. § 63 StGB - für
die eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die bloße Möglich-
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keit erneuter Rechtsbrüche bestehen muß (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlich-
keit 16, 19) - nicht hinreichend dargetan. Das gilt um so mehr, als der knapp
40jährige Beschuldigte nach den Feststellungen langjährig berufstätig war,
nicht vorbestraft ist und auch sonst nicht auffällig geworden ist. Zwar kann
auch schon eine erste Straftat belegen, daß der Täter für die Allgemeinheit
gefährlich ist. Ob dies der Fall ist, muß jedoch aufgrund einer umfassenden
Würdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat ge-
prüft werden (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2000, 299). Diesen Anforderungen wird
das angefochtene Urteil nicht gerecht; es verhält sich auch nicht zu der Frage,
Straftaten welcher Art das Landgericht für künftig wahrscheinlich erachtet.
Insgesamt läßt das Urteil die für die einschneidende Maßregel nach § 63
StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend vermissen. Die Sache bedarf daher
umfassenderer neuer tatrichterlicher Prüfung. Der neue Tatrichter wird auch
Gelegenheit haben zu beachten, daß die Anordnung nach § 63 StGB eine ein-
deutige Bewertung des Zustandes des Täters voraussetzt. Hierfür muß geklärt
werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erken-
nen und er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm be-
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reits die Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat fehlt. Die Anwen-
dung des § 20 StGB kann nicht auf beide Alternativen zugleich gestützt werden
(BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 63 Rdn. 11 a).
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Richter am Bundesgerichtshof
Hubert ist im Urlaub und an der
Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf