Urteil des BGH vom 14.05.2009

BGH (hamburg, weisung, antrag, rüge, wert, stand, aufklärung, verhandlung, handbuch, einstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 165/08
vom
14. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 48.904,84 € festgesetzt.
Gründe:
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO) sind nicht begründet.
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1. Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu-
rechnung eines anwaltlichen Pflichtversäumnisses der Beklagten entfalle, weil
das Gericht in dem Vorprozess unter völlig ungewöhnlicher, sachwidriger und
daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflich-
ten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18).
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a) In dem Vorprozess hat das Oberlandesgericht Celle - worauf in vorlie-
gendem Verfahren zutreffend das Landgericht hinweist - dem durch die Beklag-
te vertretenen Kläger in Einklang mit der für die Berechnung des Zugewinnaus-
gleichs maßgeblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endvermö-
gens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sach-
vortrag gehalten hätte. Der ausdrückliche Hinweis des Oberlandesgerichts Celle
auf die Vorlage von Belegen über die "Abwicklung des Unternehmens nach
Einstellung des Betriebes" hätte die Beklagte veranlassen müssen, zum Sub-
stanzwert der bei Geschäftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenstände
vorzutragen. Obwohl das Oberlandesgericht nach den bindenden tatbestandli-
chen Feststellungen des Landgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR
334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis
abermals in der mündlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig
davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den
früheren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen.
Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte einen
entsprechenden Antrag zurückgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tatsächli-
chen Grundlage.
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b) Das Oberlandesgericht Celle war in dem Vorprozess nicht gehalten,
der Klage ohne Rücksicht auf den Wert der Betriebsgegenstände stattzugeben.
Ein Höchstwert dieser Gegenstände, auf dessen Grundlage die Klage hinsicht-
lich eines Mindestbetrags begründet war, stand nach dem insoweit höchst strei-
tigen Parteivorbringen gerade nicht fest.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte gel-
tend macht, auf Weisung des Klägers in dem Ausgangsverfahren lediglich ei-
nen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor.
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Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet,
den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Aussichten des Rechtsstreits aufge-
klärt zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufklärung, kann sich die Beklagte
nicht auf eine ihr von dem Kläger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugehör in Zu-
gehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937,
938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsge-
richts auf das als übergangen gerügte Vorbringen nicht an.
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Ganter Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 321 O 108/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 12 U 8/07 -