Urteil des BGH vom 22.02.2006

BGH (stpo, nachteil, grund, nachprüfung, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 300/06
vom
27. September 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat merkt an:
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbe-
gründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2
StPO).
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