Urteil des BGH vom 17.07.2008

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, ende der frist, frist, antrag, fristverlängerung, begründung, verschulden, sicherung, zpo, report)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 165/08
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.588,70 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwältin die Zahlung von
7.000 € sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Be-
klagte antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 29. Oktober
2007 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter hat am 8. November 2007
Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem
31. Dezember 2007 abgelaufen.
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Am 11. Januar 2008 erkundigte sich die Berichterstatterin des Beru-
fungsgerichts fernmündlich in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Be-
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klagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorlie-
gender Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersichtlich sei.
Eine abschließende Antwort wurde nicht erteilt. Am 18. Januar 2008 wies der
Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegründung sei
bei Gericht noch nicht eingegangen.
Am 24. Januar 2008 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter aus:
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Er habe am 11. Januar 2008 von der Beklagten erfahren, beim Beru-
fungsgericht sei bis zum 29. Dezember 2007 keine Berufungsbegründung und
kein Verlängerungsantrag der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Er ha-
be schon am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Fristverlängerung diktiert
und seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufge-
geben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit
der übrigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu brin-
gen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am
18. Dezember 2007 durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibe-
diensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausführung des Auftrags bestätigen
lassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
den 29. Januar 2008 vermerkt.
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Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte
mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
Sätze 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt
weder den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
schutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601,
602 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7)
noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ab.
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1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-
det erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei,
dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-
mächtigten außerstande war, die Frist zur Begründung der Berufung zu wahren.
Die Eintragung des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fris-
tenkalender hätte im Rahmen sorgfältiger Büroorganisation erst geschehen dür-
fen, nachdem die beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden war.
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2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.
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Danach gelten für die Kontrolle von Fristen bei Fristverlängerungsanträ-
gen grundsätzlich entsprechende Voraussetzungen wie für die unmittelbare
Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegründung. Es ist erforderlich,
das mutmaßliche Ende einer Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach
Einreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-
merk muss später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung überprüft
werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche
Frist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99,
NJW-RR 1999, 1663; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367,
368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverlängerung darf nicht in der Weise vorge-
merkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Ka-
lender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden
sei. Auch hierbei handelt es sich zunächst um eine hypothetische Frist, weil der
Vorsitzende die Verlängerung auch versagen oder kürzer als beantragt bemes-
sen kann. Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zuläs-
sig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschl. v.
14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGH-
Report 2001, 483, 484; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report
2002, 246, 247; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf
das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht -
festgestellt wird (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v.
10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, aaO; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01,
aaO; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO).
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Mit der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten selbst eingeräumten
Verfahrensweise, nach Rücksprache mit seiner Kanzleibediensteten am
18. Dezember 2007 als neuen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den
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29. Januar 2008 vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft
nicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
Damit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-
mächtigten vor.
Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden
Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden.
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3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das
Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 33 O 343/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 U 78/07 -