Urteil des BGH vom 02.10.2007

BGH (wegfall, zug, leistung, höhe, verurteilung, wert, gkg, einschränkung, streitwert, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 131/07
vom
2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann
und Wöstmann
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 10.748,82 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3
ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die
weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 € und den
Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehal-
tungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 € zu bewerten. Der Wegfall der
Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen
(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723),
jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil
vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorlie-
genden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in
Höhe von 6.531,93 € hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten
eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstat-
1
- 3 -
tungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zug-
um-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 € zu bewerten.
Schlick Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 O 2699/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2007 - 6 U 1684/06 -