Urteil des BGH vom 19.02.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 596/07
vom
19. Februar 2008
BGHSt: nein
Nachschlagewerk: ja (nur 2.b)
Veröffentlichung: ja (nur 2.b)
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StPO § 200
Bei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der Ankla-
gesatz regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Infor-
mationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Ge-
samtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen
Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im we-
sentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet
werden.
BGH, Beschl. vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
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wegen Betruges
- 3 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-
sen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 14. Juni 2007 aufgehoben, soweit
festgestellt ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegen-
stehender Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang
des aus der Tat Erlangten bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors).
Diese Feststellungen entfallen.
2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das
vorbezeichnete Urteil verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugstaten im Zusam-
menhang mit Geldanlagegeschäften verurteilt. Aus den Taten hatten die Ange-
klagten Geldbeträge erlangt.
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1. Die Revisionen haben mit der Sachbeschwerde lediglich insoweit Er-
folg, dass die Feststellung, wonach der Wertersatzverfall wegen entgegenste-
hender Rechte der Verletzten unterbleibt, und die Benennung des Umfangs des
aus der Tat Erlangten (Nr. 3 des Tenors) entfallen. Es entspricht zwar § 111i
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Abs. 2 StPO nF, dass der Tatrichter im Urteil feststellen kann, dass nur deshalb
nicht auf Verfall erkannt worden ist, weil Ansprüche des Verletzten nach § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB einer solchen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem
Fall das aus der Tat Erlangte oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1,
§ 73a StGB zu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stär-
kung der Rückgewinnhilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom
24. Oktober 2006 (BGBl I 2350 ff.) geschaffen worden und am 1. Januar 2007
in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht je-
doch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte
Recht gilt. Denn der Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO nF hat trotz
seiner Einfügung in die Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter.
Die Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO nF stellt die Grundent-
scheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer aufschie-
bend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anordnung nach §
111i Abs. 3 StPO nF (Aufrechterhaltung von der Rückgewinnhilfe dienenden
Maßnahmen für drei Jahre) gerichtete, beschränkte Feststellungsentscheidung
ist in Altfällen ebenso wenig möglich (vgl. zum Ganzen, Senatsbeschluss vom
19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 und Urteil des 4. Strafsenats vom 7. Februar
2008 - 4 StR 502/07 m.w.N.).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts
vom 28. November 2007 dargelegten Gründen keinen weiteren Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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a) Die Rüge - des Angeklagten K. - der Verletzung des § 243 Abs. 3
Satz 1 StPO (Nichtverlesung von Teilen des ihn betreffenden Anklagesatzes) ist
schon deshalb unbegründet, da ein Verfahrensverstoß nicht vorliegt.
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In dem verbundenen Verfahren waren in der Hauptverhandlung vom
Staatsanwalt zwei Anklagesätze zu verlesen. Sie umfassten 30 beziehungswei-
se 34 Seiten. Jeweils 25 Seiten davon enthielten eine nach Vermittlern geord-
nete tabellarische Aufstellung der den angeklagten Taten zu Grunde liegenden
Vertragsabschlüsse mit den Namen und Anschriften der Geschädigten, dem
Anlagebetrag, dem Tag des Zahlungs-, ersatzweise des Vertragsabschlusses
und einem Hinweis, welchem der sieben Angeklagten der Abschluss strafrecht-
lich zuordenbar sei. Diese Aufstellung war in Darstellung und Inhalt in beiden
Anklagen vollkommen identisch. Verlesen wurde diese Aufstellung deshalb nur
mit einem Anklagesatz. Die Verlesung des anderen Anklagesatzes beschränkte
sich auf die übrigen - von der anderen Anklage inhaltlich abweichenden - reinen
Textteile.
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Eine derartige Verfahrensweise ist dann rechtsfehlerfrei, wenn allen Ver-
fahrensbeteiligten - und für die Öffentlichkeit - klar ersichtlich ist, dass die nur
einmal verlesene Geschädigtenliste beide Anklagen betrifft. Davon kann im vor-
liegenden Fall ausgegangen werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat-
ten sich alle Verteidiger mit der Art und Weise der Verlesung durch den Vertre-
ter der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Die gestraffte Verlesungsform
war also Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung. Die Bedeutung
der nur einmal verlesenen Listen für beide Anklagen war damit ins Bewusstsein
aller gerufen worden.
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Die hier gewählte Art und Weise des Vortrags der Anklagesätze stellte
daher keinen unzulässigen Verzicht auf die Verlesung des Anklagesatzes oder
von Teilen hiervon dar. Sie vermied lediglich eine zeitraubende Doppelverle-
sung, die keinerlei Gewinn im Hinblick auf den Normzweck des § 243 Abs. 3
StPO (vgl. BGH NJW 2006, 3582 Rdn. 11, 45 ff. m.w.N.) mit sich gebracht hät-
te.
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b) Der Fall gibt Anlass für folgenden Hinweis:
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Der nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss
nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-
legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat
und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen.
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Die Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie
Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des
geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte
Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen
desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über wel-
chen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen
soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Übertriebene Anforde-
rungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden (Tolks-
dorf in KK 5. Aufl. § 200 Rdn. 3). Zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-
rung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis
zurückgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Dar-
über hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übri-
gen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrich-
ten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der An-
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klage erhobenen Vorwurf einzustellen (Informationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44,
47 f.; BGH NStZ 2006, 649, 650).
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-
schaftsstraftaten, namentlich Anlagebetrügereien - genügt der Anklagesatz re-
gelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion,
wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des ge-
samten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet wer-
den und wenn die Einzelheiten im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert
(etwa tabellarisch) aufgelistet werden.
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Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-
ten nach dem gruppenspezifischen Modus Operandi, Zeitraum, Tatort (in Form
des räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster
Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-
gabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und
die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-
chen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben.
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Eine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der Umgren-
zungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen
bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das manchmal
stundenlange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensätzen, bei
dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit re-
gelmäßig rasch erlahmt.
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3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die
Beschwerdeführer - teilweise - von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen
Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf