Urteil des BGH vom 21.10.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 9/02
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 18. März 2003
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung
vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschieben-
den Wirkung ihrer Erinnerung ist durch deren Zurück-
weisung gegenstandslos geworden.
Gründe:
1. Die Ansicht der Kläger, das nur für Verfahren vor den ordentli-
chen Gerichten "nach der Zivilprozeßordnung" geltende Gerichtskosten-
gesetz sei nicht anwendbar, da sie mit ihrer "Grundrechtsbeschwerde"
einen Rechtsbehelf außerhalb der ZPO eingelegt hätten, beruht auf ei-
nem Mißverständnis von § 1 GKG. Für die Geltung des GKG kommt es
nicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen,
also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einem
nach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist.
Anderenfalls wären zwar unbegründete Rechtsmittel kostenpflichtig, von
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vornherein unstatthafte Rechtsmittel hingegen kostenfrei. Die kostenmä-
ßige Besserstellung unstatthafter Rechtsbehelfe wäre aber nicht ge-
rechtfertigt. Die Kläger schulden daher die im GKG für eine erfolglose
Beschwerde vorgesehenen Gerichtskosten.
2. Die Einwände der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung sind
aus den schon im Beschluß des Senats vom 11. Dezember 2002 unter
Ziff. 2 dargelegten Gründen nicht stichhaltig.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf