Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (prüfung, hauptverhandlung, menge, stpo, festnahme, stand, freiwillig, annahme, zeitpunkt, stgb)

5 StR 88/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 16. September 2002 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den
die Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Einzel-
freiheitsstrafen: ein Jahr sechs Monate, zweimal ein Jahr acht Monate, ein
Jahr zehn Monate und zwei Jahre vier Monate) zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten, dessen Verfahrensrüge schon wegen Bezug-
nahme auf ein nicht unterzeichnetes Anlagenkonvolut unzulässig ist (vgl.
BGH NJW 2001, 2411, 2412), erzielt mit der Sachrüge den aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, weil das Landgericht die Voraussetzun-
gen des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat.
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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe das
in Dresden verkaufte Marihuana und Haschisch telefonisch bei dem nieder-
ländischen Staatsangehörigen W v B bestellt und in einem Fall von
diesem oder einem unbekannt gebliebenen Kurier und in vier Fällen von dem
Niederländer v d H an der Autobahnraststätte Helmstedt-Süd über-
nommen. Das Landgericht hat diese Angaben des Angeklagten den Urteils-
feststellungen zugrundegelegt und ihm im Rahmen der Strafzumessung zu-
gutegebracht, daß er bei seiner Festnahme sofort drei ähnliche Taten freiwil-
lig offenbart hatte, ohne durch Ermittlungsergebnisse hierzu gedrängt worden
zu sein (UA S. 14). Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hat es abgelehnt,
"da der Angeklagte keine Angaben zu nicht ohnehin bekannten Tätern ge-
macht hat" (UA S. 14).
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit die-
ser Erwägung die freiwillige Offenbarung der Tatbeiträge der tatbeteiligten
niederländischen Staatsangehörigen durch den Angeklagten unter dem Ge-
sichtspunkt der Aufdeckung unbekannter Taten bekannter Täter nicht er-
kennbar bedacht. Eine solche Fallgestaltung ist aber nachvollziehbar abzu-
handeln, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Auf-
klärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (BGH
StraFo 2003, 29, 30 m. w. N.).
Über die Strafaussprüche muß neu befunden werden. Der Senat kann
nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme eines Aufklärungser-
folges – bei Anwendung von § 29a Abs. 2 BtMG oder § 49 Abs. 2 StGB – auf
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mildere Strafen erkannt hätte, und weist darauf hin, daß bei der Prüfung ei-
nes Aufklärungserfolges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der
erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH aaO m. w. N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal