Urteil des BGH vom 28.01.2008
BGH (zpo, beschwerde, streitwert, begründung, abschrift, gesetz, begrenzung)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 209/06
vom
28. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2006
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf
die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht
an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständli-
chen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 265.871,84 €
Goette Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 O 107/02 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 8 U 315/04 -