Urteil des BGH vom 13.12.1996

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 93/01
Verkündet am:
20. März 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1
Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter
gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Siche-
rungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle
bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert,
regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der
durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Siche-
rungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld.
Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf
Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu
fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).
BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. März 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückwei-
sung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des
24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin
erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom
11. November 1998 teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Brief-
grundschuld über 1,5 Mio. DM, eingetragen im Grund-
buch von O.-R., Bd. 188, Bl. 7802, Abteilung III Nr. 2,
lastend auf dem Grundstück Flur 36, Flurstück 26/9, zu
bewilligen, soweit sie auf dem früheren hälftigen
Miteigentumsanteil der Klägerin lastet.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurück-
gewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
71% und die Beklagte zu 29%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Löschung, hilfsweise Ab-
tretung einer Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM. Für den Fall, daß sie
mit ihrem Hauptantrag nicht vollständig obsiegt, verlangt sie darüber
hinaus die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.826.906,62 DM.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer am 11. Dezember 1990 verstor-
benen Mutter. Die Mutter und deren Lebensgefährte W. waren Gesell-
schafter der mittlerweile im Register gelöschten B. GmbH, die bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Volksbank G.-Z. eG, Investitions-
darlehen aufgenommen hatte. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten
hatten die Mutter und W. der Volksbank auf einem Grundstück in O.-R.,
das in ihrem Miteigentum zu je 1/2 stand, eine Briefgrundschuld über
1,5 Mio. DM bestellt.
Am 12. März 1991 schlossen die Klägerin und W. mit der Volks-
bank u.a. zur Ablösung früherer Kreditverpflichtungen der Erblasserin
einen Darlehensvertrag über 1,5 Mio. DM und einen Kontokorrentkredit-
vertrag über 210.000 DM. Sie unterzeichneten am selben Tage eine
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Zweckerklärung, wonach die Briefgrundschuld über 1,5 Mio. DM zur Si-
cherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Volksbank ge-
gen die Klägerin und/oder W. und "gegen jeden einzelnen von ihnen"
dienen sollte. Am 25. Januar 1996 belasteten sie zugunsten der Volks-
bank weitere in ihrem Miteigentum stehende Grundstücke mit einer Ge-
samtbriefgrundschuld über 1 Mio. DM zur Absicherung von Darlehens-
verbindlichkeiten, die die B. GmbH betrafen. Für diese Grundschuld
wurde am 27. März 1996 eine Zweckerklärung mit entsprechendem In-
halt unterzeichnet.
Im Laufe des Jahres 1996 löste die Klägerin einen wesentlichen
Teil der Kreditverpflichtungen der B. GmbH ab. Am 10. Dezember 1996
erkundigte sich ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als Liquidator der B.
GmbH nach den restlichen Sollständen der bei der Beklagten bestehen-
den Konten und kündigte deren Rückführung an. Das Schreiben endet:
"Nach Ausgleich der Kontostände erwarten wir die sofortige Löschung
aller Grundbucheintragungen zu Ihren Gunsten sowie die Schließung
beider Konten." Die Beklagte antwortete der B. GmbH i.L. mit Schreiben
vom 13. Dezember 1996, gab die Sollstände mit insgesamt
2.826.906,62 DM an und teilte mit, dieser Betrag sei bis zum
20. Dezember 1996 zu zahlen, "damit das Gesamtengagement B. auf-
gelöst werden kann". Den angeforderten Betrag überwies die Klägerin;
daraufhin wurden die Konten der B. GmbH i.L. von der Beklagten ge-
schlossen.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 verkaufte W. sei-
ne Miteigentumsanteile an den belasteten Grundstücken an die Klägerin,
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die am 28. Oktober 1997 als Alleineigentümerin in das Grundbuch ein-
getragen wurde. Die Klägerin übernahm von den gemeinsamen Darle-
hensverbindlichkeiten, die im Vertrag mit 3.994.861,98 DM angegeben
wurden, den auf W. entfallenden Anteil. W. trat ihr dafür "mit dem Tage
der Eigentumsumschreibung anteilige Eigentümerrechte und sonstige
Ansprüche, die durch Tilgung oder aus anderen Gründen bis zur Eigen-
tumsumschreibung entstehen" ab. Die Schuldübernahme wurde im Au-
ßenverhältnis von der Beklagten als Gläubigerin nicht genehmigt.
Im Mai 1997 forderte die Klägerin, die die gesamtschuldnerischen
Verbindlichkeiten bei der Beklagten getilgt hatte, die Beklagte zur Lö-
schung der beiden Grundschulden auf. Die Beklagte verweigerte dies
und berief sich darauf, daß die Grundschulden noch für private Verbind-
lichkeiten des W. hafteten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der
Grundschuld über 1 Mio. DM zu bewilligen und den Grundschuldbrief an
die Klägerin herauszugeben. Die weitergehende, auf Löschung der
Grundschuld über 1,5 Mio. DM gerichtete Klage und den hilfsweise ge-
stellten Zahlungsantrag über 2.826.906,62 DM hat es abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien – einschließlich
der hilfsweisen Anträge der Klägerin auf Abtretung der Grundschuld über
1,5 Mio. DM bzw. auf Feststellung, daß diese als Eigentümergrundschuld
auf sie übergegangen sei, sowie auf Grundbuchberichtigung - zurückge-
wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Lö-
schung, hilfsweise Abtretung der Grundschuld und ihren hilfsweisen
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Zahlungsantrag weiter. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Se-
nat nicht zur Entscheidung angenommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Lö-
schung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM mit folgender Begründung
versagt: Die von der Klägerin und W. am 12. März 1991 unterzeichnete
Zweckerklärung sei wirksam. Danach hafte die Klägerin mit ihrem Mitei-
gentumsanteil für die Verbindlichkeiten des W.. Die entsprechende
Klausel der Zweckerklärung sei nicht überraschend im Sinne des § 3
AGBG. Sie sei drucktechnisch hervorgehoben. Die Klägerin sei zudem
wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren. Auch sei sie aufgrund des
notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Abtretung Rechts-
nachfolgerin des W. geworden. Damit seien Sicherungsgeberin und Kre-
ditschuldner identisch. Die Klägerin habe die Rechtsstellung des W. ge-
genüber der Beklagten übernommen; für sie gälten die Rechtsfolgen der
Zweckerklärung mit der darin enthaltenen weiten Haftung der Grund-
schuld.
Aus der zwischen der B. GmbH und der Beklagten geführten Kor-
respondenz sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe der
Grundschuld nicht herzuleiten. Angesichts ihres erheblichen Interesses
an einer Aufrechterhaltung der Grundschuld als Sicherung ihrer Forde-
rungen gegen W. könne das Antwortschreiben der Beklagten vom
13. Dezember 1996 nicht als verbindliche Zusage, die Grundschuld zu
löschen, gewertet werden. Da das Schreiben vom 10. Dezember 1996
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von der B. GmbH i.L. verfaßt worden sei, habe die Beklagte keinen An-
laß zu der Annahme gehabt, es werde zugleich die Löschung der Grund-
schuld über 1,5 Mio. DM angestrebt, die in keinem Bezug
zu den Verbindlichkeiten der B. GmbH mehr gestanden habe.
Der Betrag von 2.826.906,62 DM sei zur Erfüllung der Verbindlich-
keiten der B. GmbH geleistet worden; er könne von der Klägerin nicht
zurückgefordert werden.
II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
Stand.
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die uneingeschränkte
Wirksamkeit der Zweckerklärung vom 12. März 1991 bejaht. Die Klägerin
haftet mit ihrem Miteigentumsanteil nicht für die Verbindlichkeiten des
W., die dieser allein gegenüber der Beklagten begründet hat.
a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht
aus der Bestimmung des § 9 AGBG. Inhalt und Umfang der schuldrecht-
lichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt,
sondern unterliegen der freien Vereinbarung. Es gibt - anders als etwa
für die Bürgschaft in § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB - kein gesetzliches Leit-
bild, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu mes-
sen wären. Sie sind daher gemäß § 8 AGBG einer Überprüfung nach den
§§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom
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3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom
6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b).
b) Ein Teil der Klausel ist jedoch im Sinne des § 3 AGBG überra-
schend und insoweit nicht Vertragsbestandteil der Sicherungsabrede
zwischen den Parteien geworden. Für ihr individuelles Aushandeln fehlt
es an substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht so
ungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen
braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten
Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Be-
gleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Da-
nach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditauf-
nahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen
Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Siche-
rungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige
Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Ver-
bindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung sol-
cher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers
liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001,
507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001,
408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter
II 1).
So ist es hier. Konkreter Anlaß für die Unterzeichnung der Zwek-
kerklärung vom 12. März 1991 waren gemeinsam aufgenommene Kredi-
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te, die im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der wenige Monate zu-
vor verstorbenen Mutter der Klägerin standen. Die Klägerin mußte daher
mit einer Einbeziehung von Verbindlichkeiten, die ausschließlich W. be-
trafen und noch dazu außerhalb des Anlasses der Darlehensaufnahme
standen, nicht rechnen.
Der Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten des W.
seien im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen und
damit zu eigenen geworden, kann nicht gefolgt werden. Nach den ge-
troffenen Feststellungen hat die Beklagte es als Gläubigerin abgelehnt,
W. aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen. Die Vereinba-
rung im notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1996 bezog sich überdies
auf die Verpflichtungen, die die Klägerin und W. gemeinsam eingegan-
gen waren, nicht jedoch auf diejenigen, die W. allein gegenüber der Be-
klagten begründet hatte. Es besteht daher keine Identität zwischen Si-
cherungsgeberin und Kreditschuldner; das der Klausel innewohnende
Überraschungsmoment bleibt unberührt.
c) Das mit der Zweckerklärung verbundene Überraschungselement
wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch
die drucktechnische Gestaltung der Zweckerklärung ausgeräumt. Die
Hervorhebung einzelner Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf
die Sicherung aller "bestehenden und künftigen Ansprüche" aus der Ge-
schäftsverbindung - reicht nicht. Denn der von der Hervorhebung be-
troffene Teil des Vertragstextes bezieht sich ebenso auf die - rechtlich
unbedenkliche - umfassende Haftung des Miteigentumsanteils der Kläge-
rin für deren eigene Verbindlichkeiten und kann daher keine besondere
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Aufmerksamkeit hinsichtlich der Haftung für die Verbindlichkeiten auch
des W. erzeugen. Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der
Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag
die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht
deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992
- XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa). Die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin sei wirtschaftlich und kaufmännisch erfahren,
findet im Sachverhalt keine Stütze. Überdies ließe sich daraus nicht der
Erfahrungssatz ableiten, die Klägerin habe allein deshalb den
- drucktechnisch mangelhaft gestalteten - Text der Zweckerklärung in ei-
ner das Überraschungsmoment ausräumenden Weise erfassen können.
d) Die Unwirksamkeit der Zweckerklärung beschränkt sich auf die
Einbeziehung der Verbindlichkeiten des W. in den Sicherungszweck der
den Miteigentumsanteil der Klägerin belastenden Grundschuld. Die
Zweckerklärung im übrigen bleibt aufrechterhalten. Sie ist aus sich her-
aus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil
vom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25). Die Beklagte ist daher
berechtigt, aus ihr eine Haftung der Grundschuld abzuleiten, soweit der
Miteigentumsanteil des W. betroffen ist. Da die Beklagte unstreitig noch
Forderungen gegen W. hat, die den nominalen Betrag der Grundschuld
übersteigen, ist in seiner Person kein schuldrechtlicher Rückgewähran-
spruch entstanden, den er an die Klägerin mit notariellem Vertrag vom
19. Dezember 1996 hätte abtreten können. Es kann allein die Klägerin
in bezug auf ihren Miteigentumsanteil einen Rückgewähranspruch gel-
tend machen, da sie die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten zu-
rückgeführt hat und eine Haftung für solche des W. nicht gegeben ist.
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der gesamten Grund-
schuld über 1,5 Mio. DM ist hingegen zu verneinen. Das Berufungsge-
richt hat zutreffend in dem Schreiben vom 13. Dezember 1991 keine zu-
gunsten der Klägerin und W. wirkende Zusage der Beklagten gesehen,
die Grundschuld freizugeben. Die tatrichterliche Interpretation des zwi-
schen der B. GmbH i.L. und der Beklagten geführten Schriftwechsels
läßt Auslegungsfehler nicht erkennen; insbesondere wird der Grundsatz
der beiderseitigen interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom
29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter II 2 a) nicht
verletzt.
Das Schreiben vom 10. Dezember 1996 stammt von der B. GmbH
i.L. und nicht von der Klägerin oder W.. Wenn darin der Liquidator seine
Bereitschaft erklärte, die Konten der GmbH auszugleichen, und die Er-
wartung der "Löschung aller Grundbucheintragungen" äußerte, mußte
die Beklagte als Erklärungsempfängerin dies nicht dahin verstehen, die
B. GmbH i.L. verlange die Aufgabe sämtlicher Sicherheiten, selbst wenn
diese für noch offene Verbindlichkeiten gestellt waren, die sich nicht auf
die zu liquidierende Gesellschaft bezogen. Selbst wenn die B. GmbH
dies - für die Beklagte erkennbar - angestrebt haben sollte, ist die Be-
klagte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 darauf nicht einge-
gangen. In diesem Schreiben hat sie lediglich die angeforderten Konto-
stände mitgeteilt, verbunden mit der Zusage, bei fristgerechtem Zah-
lungseingang das "Gesamtengagement B." aufzulösen. Damit waren nur
die Verbindlichkeiten der B. GmbH, nicht aber die persönlichen Ver-
pflichtungen des W. gemeint. Auch von einer Aufgabe der Sicherheiten
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ist in dem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht die Rede. Die Be-
klagte hatte zudem keine Veranlassung für eine gesonderte Löschungs-
zusage gegenüber der B. GmbH zugunsten der Klägerin und W.. Mit bei-
den Sicherungsgebern war sie durch Zweckerklärungen verbunden. Aus-
schließlich nach deren Inhalt richtete sich das rechtliche Schicksal der
Sicherheiten, sollten offene Kreditschulden ganz oder teilweise zurück-
geführt werden. Da W. gegenüber der Beklagten noch Verbindlichkeiten
in erheblicher Höhe hatte, bestand bei dieser ein unmittelbares und nach
dem Inhalt der Zweckerklärung vom 12. März 1991 berechtigtes Interes-
se an der Aufrechterhaltung der Sicherheit, jedenfalls soweit es dessen
Miteigentumsanteil betraf.
3. Dem teilweisen Löschungsanspruch der Klägerin steht schließ-
lich nicht entgegen, daß sich die beiden Miteigentumsanteile in ihrer
Hand zu Alleineigentum vereinigt haben.
a) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2
gehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ
106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80). Diese an beiden Miteigentumsanteilen
bestehende Gesamtgrundschuld sicherte die gesamtschuldnerischen,
mittlerweile abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Die Verbindlichkeiten
des W. waren hingegen allein durch dessen Miteigentumsanteil mit der
darauf lastenden Grundschuld (vgl. BGHZ 106 aaO S. 26) besichert; der
Miteigentumsanteil der Klägerin stand der Beklagten insoweit nicht als
Haftungsobjekt zur Verfügung. Daran vermag die Eintragung der Kläge-
rin als Alleineigentümerin nichts zu ändern. Die Klägerin kann weiterhin
geltend machen, daß ihr vormaliger Miteigentumsanteil für die Ge-
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samtgrundschuld nur im beschränkten Umfang gehaftet hätte. Nach der
Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tra-
gen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbe-
stand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ
94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als
fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für
den Fall des anfechtbaren Erwerbs).
b) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückge-
währanspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung,
Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Auf-
hebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grund-
schuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB). Dieser Anspruch
gebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa). Es be-
darf keiner Entscheidung, ob neben dem Fortbestand des Miteigen-
tumsanteils auch der Fortbestand der dazu gehörenden Miteigentümer-
gemeinschaft zu fingieren wäre. Das kann schon deshalb dahinstehen,
weil W. der Klägerin mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1996 alle
"anteiligen Eigentümerrechte und sonstigen Ansprüche, die durch Til-
gung oder aus anderen Gründen bis zur Eigentumsumschreibung beste-
hen" übertragen hat. Die auf die Grundschuld über 1,5 Mio. DM bezoge-
ne Zweckerklärung vom 12. März 1991 enthält hinsichtlich der Übertrag-
barkeit der Ansprüche keine Beschränkungen, insbesondere keinen Zu-
stimmungsvorbehalt seitens der Beklagten.
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4. Den Zahlungsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht zu
Recht abgewiesen.
a) Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo oder posi-
tiver Vertragsverletzung als Ergebnis des zwischen der B. GmbH i.L. und
der Beklagten im Monat Dezember 1996 geführten Schriftwechsels be-
stehen nicht. Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Siche-
rungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen;
sie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin
- auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu
besonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom
17. März 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürg-
schaft). Selbst wenn sie anhand des Schreibens vom 10. Dezember 1996
das Bestreben der B. GmbH, mit dem Ausgleich der Sollstände der für
die Gesellschaft bei der Beklagten geführten Konten die Freigabe auch
der Grundschuld über 1,5 Mio. DM zu erreichen, hätte erkennen müssen,
hat sie sich damit in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1996 nicht ein-
verstanden erklärt. Eine Bereitschaft der Beklagten, nach Eingang des
Betrages von 2.826.906,62 DM die Löschung der Grundschuld über
1,5 Mio. DM zu bewilligen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Wei-
terer aufklärender Hinweise an die Klägerin bedurfte es nicht.
b) Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB nicht gegeben. Die Klägerin
hat die Zahlung in Höhe von 2.826.906,62 DM zugunsten der B. GmbH
i.L. erbracht. Die Voraussetzungen einer Zweckverfehlung dieser Lei-
stung sind nicht dargetan. Sollte aus dem Schreiben vom 10. Dezember
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1996 auch die Erwartung der Klägerin hervorgegangen sein, mit der an-
gekündigten Zahlung die Aufhebung der Grundschuld über 1,5 Mio. DM
zu bewirken, hat sich die Beklagte auf diese Erwartung jedenfalls nicht
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eingelassen. Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willen-
seinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Er-
wartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992
- XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf