Urteil des BGH vom 06.06.2013

BGH: geschäftsführer, darlehensvertrag, gesellschafter, kredit, anweisung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 252/12
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. Juni 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-
schluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Streitwert wird auf 23.700
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrecht-
sprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008,
2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12),
derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung
eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die
insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass,
von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.
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2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat
nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesell-
schafter/Geschäftsführer unter Beachtung von § 181 BGB, § 35 Abs. 3 Satz 1
GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2012 - 303 O 238/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2012 - 1 U 54/12 -
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